VwGH 2010/21/0196

VwGH2010/21/01969.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des T, vertreten durch Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. April 2010, Zl. E1/5338/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8 idF 2009/I/029;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44 Abs5;
NAG 2005 §44b Abs3;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8 idF 2009/I/029;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44 Abs5;
NAG 2005 §44b Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen vietnamesischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 5. März 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren sei mit erstinstanzlichem, am 23. Juni 2003 zugestellten Bescheid sowie zweitinstanzlich - und damit rechtskräftig - am 1. Dezember 2008 samt feststellendem Ausspruch nach § 8 Asylgesetz 1997 "negativ entschieden" worden. (Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30. Jänner 2009 abgelehnt.) Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 1. Dezember 2008 rechtswidrig in Österreich auf. Ihm sei weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden. Ein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung sei weder behauptet worden noch aus der Aktenlage ersichtlich.

Der Beschwerdeführer lebe seit rund acht Jahren im Bundesgebiet. Er habe am 12. Juni 2008 seine zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Ehefrau N. (sie verfügt nach der Aktenlage über eine Niederlassungsbewilligung "beschränkt") geheiratet und wohne mit ihr sowie dem gemeinsamen, am 3. Mai 2007 geborenen Sohn M., beide ebenfalls Staatsangehörige Vietnams, im gemeinsamen Haushalt. Er sei seit Juli 2003 mit Unterbrechungen bei mehreren Dienstgebern sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mit 31. Mai 2009 jedoch arbeitslos. Auch sei er unbescholten und spreche gut Deutsch, sodass ihm eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen sei und durch die Ausweisung erheblich in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

Jedoch werde das Gewicht dieser Integration maßgebend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei - nach Zustellung des abweisenden erstinstanzlichen Asylbescheides am 23. Juni 2003 -

bewusst gewesen, dass er sein Privat- und Familienleben während eines Zeitraums geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er habe nicht von vornherein damit rechnen können, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Aus diesem Grund relativiere sich auch die vorübergehend erlangte berufliche Integration, zumal dem Beschwerdeführer bereits bei Aufnahme seiner Erwerbstätigkeiten bewusst gewesen sei, dass sein Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidung über seinen Asylantrag geknüpft gewesen sei. Sein Vorbringen, strafrechtlich unbescholten zu sein, könne nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, weil dies weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Abschwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge habe. Dasselbe gelte für seine Behauptung, dem Staat nicht finanziell zur Last zu fallen.

Der Beschwerdeführer sei im Alter von 19 Jahren nach Österreich eingereist, habe also den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Heimatland verbracht, wo er auch die Grundschule besucht habe. Dort lebten nach wie vor seine Eltern sowie ein Bruder, sodass ein familiäres und soziales Netzwerk bestehe und er nicht völlig isoliert leben müsste. Seine Ehefrau sei in Vietnam geboren worden, besitze nach wie vor die vietnamesische Staatsbürgerschaft, beherrsche die vietnamesische Sprache und sei mit den dort vorherrschenden Lebensumständen vertraut, habe sie doch - vor ihrer Einreise nach Österreich am 25. November 2002 - die prägenden Jahre in Vietnam verbracht. Es sei ihr und dem gemeinsamen Sohn, dem dadurch sein gewohntes familiäres Umfeld erhalten bliebe, eine Begleitung des Beschwerdeführers in seine Heimat zuzumuten. Andernfalls könnten Kontakte in eingeschränkter Form, etwa mittels Telefon, E-Mail oder durch Besuche, aufrecht erhalten werden. Auch Unterhaltszahlungen könnten vom Ausland aus erfolgen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag nach § 44 Abs. 3 NAG stünde der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen.

Diese sei bei Gesamtbetrachtung aller dargestellten - auch der für den Beschwerdeführer sprechenden - Umstände, zumal bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährde, gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu deren Wahrung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften, konkret der seit mehr als einem Jahr und drei Monaten andauernde illegale Aufenthalt im Bundesgebiet, stelle nämlich einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die öffentliche Ordnung würde schwer wiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begäben und versuchten, damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dasselbe gelte, wenn Fremde nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund seien auch keine tauglichen Gesichtspunkte erkennbar, um das der Behörde durch § 53 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2010, B 620/10-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein eingangs dargestelltes Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Auch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Aus den Bestimmungen der "§§ 43 f" NAG kann der Beschwerdeführer keine Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ableiten, weil auch eine - im vorliegenden Zusammenhang in Betracht kommende - Antragstellung nach § 44 Abs. 4 NAG gemäß § 44 Abs. 5 NAG in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründet. Dasselbe gilt nach § 44b Abs. 3 NAG für Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  1. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. 4. der Grad der Integration;
  4. 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  5. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

    8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren."

    Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde eine erforderliche Interessenabwägung am Maßstab der Kriterien des § 66 Abs. 2 FPG in der genannten Fassung vorgenommen und dabei auch die in der Beschwerde angeführten, für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden Umstände (mehr als achtjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, jahrelange - allerdings nicht mehr aufrechte - unselbständige Erwerbstätigkeit, gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Unbescholtenheit sowie das Familienleben mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sowie Kontakte zu Freunden und Bekannten in Österreich) in diese Beurteilung einbezogen.

    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Formelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Argument kritisiert, die gewählten Formulierungen fänden sich fast wortgleich "in vielfachen Entscheidungen" der belangten Behörde wieder, und ein Eingehen auf die Umstände des Einzelfalles vermisst, ist dem entgegenzuhalten, dass ähnliche Begründungen mit dem Vorliegen vergleichbarer von der Behörde zu prüfender Sachverhalte zu erklären sind. Auch ändert die - wenn auch schablonenhafte - Formulierung nichts an dem Umstand, dass das Maß der erreichten Integration im Bundesgebiet und die dazu vorgetragenen Argumente kein ausreichendes Gewicht aufweisen, um eine inhaltlich andere Entscheidung rechtfertigen zu können:

    Dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde nämlich zutreffend entgegen, dass der durch eine illegale Einreise begonnene und nur vorläufig rechtmäßige Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen war und seit Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig ist. Die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration wurden in einem Zeitraum erworben, als sich der Beschwerdeführer (spätestens) auf Grund der Abweisung seines Asylantrages mit erstinstanzlichem, am 23. Juni 2003 zugestellten Bescheid der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war, er also - für den Fall eines negativen Ausgangs seines Asylverfahrens - nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte.

    Warum es an diesem Bewusstsein, das ohne weiteres jedenfalls ab Zustellung des genannten, den Asylantrag erstinstanzlich abweisenden Bescheides angenommen werden durfte, gefehlt haben soll, vermag die Beschwerde nicht schlüssig aufzuzeigen: Ihre Argumentation mit der späteren Erkennbarkeit des endgültigen Scheiterns des Asylantrages ist nicht stichhältig, weil nach § 66 Abs. 2 Z. 8 NAG nicht dieses, sondern bereits die Unsicherheit ausreichend ist. Daran könnte weder die subjektive Meinung des Beschwerdeführers, mit seinem Antrag letztlich - zudem aus in der Beschwerde nicht offen gelegten Gründen - durchzudringen, noch die lange Dauer des Berufungsverfahrens etwas ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer von einem besonders hohen, durch seine Berufung ausgelösten Bearbeitungsaufwand ausgegangen wäre, hätte dies die Unsicherheit nur vertiefen, nicht aber beseitigen können. Eine in der Beschwerde unterstellte Pflicht, dem Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2008 laufend "Informationen betreffend sein Verfahren" zu erteilen, besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht, sodass aus dem Unterbleiben solcher Mitteilungen keine Rückschlüsse zulässig sind. Mit der zweitinstanzlichen (rechtskräftigen) Entscheidung im Asylverfahren wurde der Aufenthalt im Bundesgebiet (die Erteilung aufschiebender Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof wurde nicht einmal behauptet) - entgegen der Beschwerde - schließlich unrechtmäßig und nicht bloß unsicher. Auch fällt es im vorliegenden Zusammenhang (eines unsicheren Aufenthaltsstatus) nicht entscheidend ins Gewicht, dass der letztgenannte Bescheid nicht zusätzlich eine exequierbare Ausreiseverpflichtung begründet hat.

    Zwar hat § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348). Jedoch sind nach dem Gesagten die im vorliegenden Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände, darunter auch die in der Beschwerde wiederholt erwähnte Unbescholtenheit sowie die mehrjährige - zuletzt nicht mehr aktuelle - Versorgung seiner Familie aus den Einkünften der unselbständigen Erwerbstätigkeit, in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht von solchem Gewicht, dass sie eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung begründen könnten.

    Auch tritt die Beschwerde der schlüssig begründeten Ansicht der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie dem gemeinsamen Kleinkind eine Ausreise in ihren gemeinsamen Heimatstaat zuzumuten sei. Deren befristetes Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet (auf Grund der erwähnten Niederlassungsbewilligung) fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil auch N. im Zeitpunkt der Eheschließung (12. Juni 2008) die Unsicherheit eines legalen Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bewusst sein musste. Die Möglichkeit des am 3. Mai 2007 geborenen Sohnes, sich nach einer Einreise in Vietnam einzugewöhnen, wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

    Dabei handelt es sich um den entscheidenden Gesichtspunkt bei der genannten Abwägung. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur großen Entfernung zwischen Österreich und Vietnam keine Relevanz zu.

    Der Argumentation mit dem Fehlen dort bestehender (aufrechter) sozialer Kontakte in nennenswertem Umfang bzw. mit einer "Entfremdung" vom Heimatland ist zu entgegnen, dass kein Grund ersichtlich ist, warum derartige, vom Beschwerdeführer selbst aus eigenem Entschluss abgebrochene Beziehungen nicht wieder hergestellt oder gegebenenfalls neu begründet werden könnten. Darüber hinaus sind mit einem wirtschaftlichen Neubeginn verbundene Schwierigkeiten auf Grund des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Ausweisung in Kauf zu nehmen.

    Die belangte Behörde ist nämlich im Recht, als sie im Verhalten des Beschwerdeführers eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein sehr hoher Stellenwert zukommt (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0300, mwN).

    Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe das aktuelle Bestehen familiärer Bindungen in Vietnam sowie die "Entfremdung" des Beschwerdeführers von seiner Heimat nicht erhoben, wird nicht dargestellt, welche konkrete Feststellungen ergänzende Beweisaufnahmen ermöglicht hätten. Es fehlt daher die Darlegung einer Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.

    Zusammenfassend ist es somit insgesamt fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angesehen hat. Schließlich werden in der Beschwerde auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

    Auf das Vorbringen zur Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C und dem Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat ist schließlich - entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - als unzulässige Neuerung nicht inhaltlich einzugehen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. November 2010

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