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§ 66 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Sozialdienstleistende

§ 66.

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
  2. 2. der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
  3. 3. die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
  4. 4. die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat;
  5. 5. ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird, und
  6. 6. der Fremde in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende innegehabt hat.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen und nicht verlängerbar. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist, ausgenommen in den Fällen des § 47 Abs. 2, nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren (§§ 24 Abs. 4 und 26) erteilt werden.

Schlagworte

Ausbildungscharakter

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40198423

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