VwGH 2010/03/0013

VwGH2010/03/001327.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Parteien 1. A P,

2. Mag. J P, 3. Dr. K P, alle in S und vertreten durch Mag. Christof Alexander Mörtl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 39/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Dezember 2009, Zl BMVIT-820.284/0021-IV/SCH2/2009, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei unter anderem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Einreichabschnitt Mittlern-Althofen/Drau von km 92,970 bis km 111,979 der HL-Strecke Koralmbahn Graz-Klagenfurt und der Bestandsstrecke Bleiburg-Innichen von km 90,670 bis km 111,200 des UVP Abschnittes Aich - Althofen/Drau erteilt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung nicht sämtliche von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Einwendungen gegen das Bauprojekt berücksichtigt. Die beschwerdeführenden Parteien erachteten sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren subjektiven Rechten verletzt". Als Beschwerdepunkte machten sie "Aktenwidrigkeit", "Ergänzungsbedürftigkeit" des Sachverhalts und "wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend.

Mit hg Verfügung vom 5. März 2010 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Beschwerde gemäß § 34 Abs 2 VwGG zur Verbesserung zurückgestellt. Es sei das Recht, indem die beschwerdeführenden Parteien verletzt zu sein behaupteten (Beschwerdepunkt, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen. Dazu wurde erläuternd ausgeführt, dass die Beschwerde zwar behaupte, die beschwerdeführenden Parteien würden durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt werden, sie hätten jedoch diese Rechte nicht - wie notwendig - näher bezeichnet. Die in der Beschwerde genannten "Beschwerdepunkte" seien in Wirklichkeit Beschwerdegründe, die dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG nicht entsprächen.

Fristgerecht erstatteten die beschwerdeführenden Parteien eine Beschwerdeergänzung, in der sie den Beschwerdepunkt wie folgt formulierten:

"... Beschwerdepunkte

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheid in

ihrem Recht

  1. 1. auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften
  2. 2. in Ihrem Recht auf Parteistellung
  3. 3. in ihrem Recht auf richtige und faire Anwendung der Verfahrensvorschriften

    4. in ihrem Recht auf Wahrung der Verfahrensvorschrift des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen

  1. 5. in ihrem Recht auf nachvollziehbare Begründung
  2. 6. in ihrem Recht auf Protokollierung

    verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschrift leidet."

    Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde (unter anderem) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl für viele etwa den hg Beschluss vom 24. Jänner 2008, Zl 2007/03/0212).

    Bei den von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten, oben wörtlich wiedergegebenen Rechtsverletzungen handelt es sich größtenteils nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können. Das betrifft im Einzelnen den geltend gemachten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl auch dazu etwa den bereits zitierten hg Beschluss vom 24. Jänner 2008, 2007/03/0212), die behauptete Rechtsverletzung durch Teilnahme von befangenen Behördenorganen und durch mangelhafte Begründung (vgl etwa den hg Beschluss vom 25. Juni 2008, Zlen 2007/03/0181 bis 0184) und den gerügten Verstoß gegen Protokollierungsvorschriften (vgl den hg Beschluss vom 26. Februar 2009, Zl 2007/09/0291).

    Soweit die beschwerdeführenden Parteien geltend machen, sie seien in ihrem Recht auf Parteistellung verletzt worden, lässt schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen, dass die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen worden ist. Daran vermag auch das Beschwerdeargument, es seien nicht alle ihre Einwendungen, die im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung erhoben worden sind, protokolliert und behandelt worden, nichts zu ändern, läge darin doch nur ein Verfahrensverstoß, der die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien unberührt ließe.

    Da die beschwerdeführenden Parteien zum Einen keine tauglichen Beschwerdepunkte geltend machen und zum Anderen eine Verletzung des von den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Beschwerdepunktes ausdrücklich geltend gemachten Rechts auf Parteistellung nicht einmal möglich erscheint, erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig.

    Sie war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

    Wien, am 27. Mai 2010

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