VwGH 2007/03/0212

VwGH2007/03/021224.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in den Beschwerdesachen 1. des Dr. H H in F, vertreten durch Mag. Markus Passer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 22. März 2007, Zl FA18E-81.22-108/2006-1 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0212), 2. des Dr. E R, 3. des H R, 4. des R R, alle in H, Deutschland, alle vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. März 2007, Zl FA18E-81.22-108/2006-2 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0213), jeweils betreffend Bewilligung von Vorarbeiten gemäß § 16 Abs 3 EisbG (mitbeteiligte Partei: B AG in W), den Beschluss gefasst:

Normen

EisenbahnG 1957 §16 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
EisenbahnG 1957 §16 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 16 Abs 3 EisbG die Bewilligung zur Durchführung bestimmter Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfs auf Liegenschaften der Beschwerdeführer erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschlüssen vom 25. September 2007, B 739/07, B 740/07, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführer jeweils mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 gemäß § 34 Abs 2 VwGG zur Ergänzung der Beschwerden aufgefordert; insbesondere wurde den Beschwerdeführern unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 4 VwGG aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass die Versäumung der in dieser Verfügung bestimmten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

In den innerhalb der gesetzten Frist ergänzten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdepunkt wird wie folgt ausgeführt:

"Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde verletzt die Beschwerdeführer in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht

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