Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer in Erledigung ihrer Berufungen gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XY. Bezirk, jeweils vom 24. Februar 2006 schuldig erkannt, als persönlich haftende Gesellschafter und somit als zur Vertretung berufene Organe einer namentlich bezeichneten OEG mit Sitz in Wien dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft zumindest am 17. Juni 2004 zwei polnische Staatsangehörige (nämlich die beiden persönlich haftenden Gesellschafter) mit Verputzarbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle beschäftigt habe, ohne dass dafür die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Dadurch hätten sie die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt und seien mit jeweils zwei Geldstrafen zu je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 3 Tage) zu bestrafen gewesen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden jeweils mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Beschwerdepunkt wird in beiden Beschwerden wortgleich wie folgt umschrieben:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Führung einer korrekten Niederschrift gemäß § 14 Abs 1 AVG verletzt, da es der Verhandlungsführer unterließ, einen Beweisantrag des Beschwerdeführervertreters zu protokollieren. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf vollständige Aufnahme der erforderlichen Beweise gem. § 51 g Abs 1 VStG verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
Auch im Rahmen der übrigen Beschwerdeausführungen wird von den Beschwerdeführern nicht dargestellt, in welchem konkreten subjektiven Recht sie durch die angefochtenen Bescheide verletzt zu sein behaupten. Sie beanstanden lediglich die - ihrer Meinung nach - unterbliebene Protokollierung eines Beweisantrages sowie die Unterlassung der Durchführung der von ihnen als zur Sachentscheidung erforderlichen (zusätzlichen) Beweise.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/02/0282).
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von einem Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0579, und vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0563, mwN).
Mit den oben wörtlich wiedergegebenen als verletzt erachteten Rechten auf "Führung einer korrekten Niederschrift" und "vollständige Aufnahme der erforderlichen Beweise" machen die Beschwerdeführer aber keinen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof tauglichen Beschwerdepunkt geltend; dabei handelt es sich vielmehr um in § 42 VwGG genannte Aufhebungsgründe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070, mwN). Es besteht auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung. Ebenso wenig besteht ein solches Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Hinweis auf solche Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht dargestellt (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2004, Zl. 2003/16/0104, mwN). Gleichfalls gibt es kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren (vgl. die bei Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes ausdrücklich geltend gemachten Rechte, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/02/0282).
Aus diesem Grunde waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, wobei gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 26. Februar 2009
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