VwGH 2008/07/0191

VwGH2008/07/019116.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des P B in S, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Oktober 2008, Zl. LAS-410/0616, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Zustellung eines Bescheides und Zuerkennung der Parteistellung in einem agrarbehördlichen Verfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8 impl;
AVG §8;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §33;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36 Abs2;
FlVfGG §37 Abs1 Z3;
FlVfLG Tir 1969 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §68 ;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §69 Abs1 litb;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8;
GSLG Vlbg 1963 §13;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §141 Abs1;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §78;
WRG 1959 §85 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8 impl;
AVG §8;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §33;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36 Abs2;
FlVfGG §37 Abs1 Z3;
FlVfLG Tir 1969 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §68 ;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §69 Abs1 litb;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8;
GSLG Vlbg 1963 §13;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §141 Abs1;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §78;
WRG 1959 §85 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Güterweggenossenschaft B-O (im Folgenden: Güterweggenossenschaft).

Am 29. März 2006 fand die Jahreshauptversammlung dieser Genossenschaft statt. Nach dem Inhalt des darüber aufgenommenen Protokolls wurde unter Tagesordnungspunkt 7 der Wegkataster (mit Stand vom 16. Februar 2006) diskutiert; der Vertreter des Beschwerdeführers bemängelte unter anderem, dass der neue Erhaltungsschlüssel nicht alle Grundstücke beinhalte, wollte diese aber nicht nennen. Außerdem habe der Anteil von Thilbert B. früher 6 % betragen und daran habe sich nichts geändert, obwohl inzwischen mehrere Häuser dazugebaut worden seien. Der Vertreter des Beschwerdeführers warf den Mitarbeitern der Agrarbezirksbehörde (ABB) vor, einen unsachlichen Erhaltungsschlüssel ausgearbeitet zu haben.

Die Abstimmung über den neuen Wegkataster ergab 29 Befürworter, eine Enthaltung und sechs Gegenstimmen.

Die Güterweggenossenschaft ersuchte mit Schreiben vom 30. März 2006 bei der Agrarbezirksbehörde (ABB) um aufsichtsbehördliche Genehmigung dieses neuen Katasters.

Mit Bescheid der ABB vom 8. Mai 2006 wurde unter Spruchpunkt I der Wegkataster, welcher die Aufnahme und das Ausscheiden von Grundstücken sowie die neue Berechnung des Bau- und Erhaltungskostenschlüssels zum Inhalt hat, gemäß § 13 Abs. 7 und 8 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSLG) anerkannt. Mit Spruchpunkt II wurde der neu überarbeitete Wegkataster gemäß § 13 Abs. 2 GSLG aufsichtsbehördlich genehmigt.

Aus dem Bescheid geht unter anderem hervor, dass den Mitgliedern der Güterweggenossenschaft der Wegkataster in der Vollversammlung vom 29. März 2006 vorgestellt worden sei. In der Ladung zur Vollversammlung sei darauf hingewiesen worden, dass in den neu berechneten Wegkataster an näher bezeichneten Stellen Einsicht genommen werden könne. Der neue Erhaltungskostenschlüssel sei in der Vollversammlung beraten und danach mehrheitlich durch Beschlussfassung angenommen worden. Jedes Mitglied habe somit Kenntnis vom Wegkataster erlangen können und jedes Mitglied habe die Möglichkeit erhalten, seine Interessen und Anliegen zum Wegkataster vor und in der Vollversammlung vorzutragen. Zur Frage, ob die aufsichtsbehördliche Genehmigung nur der Güterweggenossenschaft oder sämtlichen Mitgliedern zuzustellen sei, werde festgehalten, dass dann, wenn die Güterweggenossenschaft Partei in einem Verfahren sei, dem einzelnen Mitglied keine solche Parteistellung zukomme, die Rechte der Mitglieder seien vielmehr mediatisiert. Das einzelne Mitglied habe aber die Möglichkeit, im Rahmen der Beschlussfassung des Ausschusses oder der Vollversammlung im Wege des Einspruches auf die Willensbildung der Genossenschaft im Verfahren Einfluss zu nehmen. Nach außen hin trete es aber nicht auf. Das einzelne Mitglied habe daher im Verfahren betreffend die Änderung der Anteilsverhältnisse auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft keine Parteistellung.

Dieser Bescheid vom 8. Mai 2006 wurde der Güterweggenossenschaft, zu Handen des Obmannes, zugestellt.

Mit Schreiben der ABB vom 5. Juni 2008 richtete der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag an die ABB, diesen Bescheid an seinen Rechtsvertreter zuzustellen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm dieser Bescheid nicht zugestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 2 GSLG, die eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels zum Inhalt habe, nur der Güterweggenossenschaft erteilt werde. Diese sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitze Rechtspersönlichkeit. Nach außen hin und auch im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren könne nur die Genossenschaft rechtswirksam in Erscheinung treten. Der Beschwerdeführer habe aber die Möglichkeit, im Rahmen der Beschlussfassung der Vollversammlung im Wege des Einspruches auf die Willensbildung der Bringungsgenossenschaft im Verfahren Einfluss zu nehmen. Nach außen hin trete er als einzelnes Mitglied nicht auf. Daher habe er auch keine Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer für den Fall, dass das Schreiben vom 24. Juni 2008 als bescheidmäßige Erledigung qualifiziert werde, dagegen Berufung. Die ABB habe rechtswidrig die Zustellung des Genehmigungsbescheides vom 8. Mai 2006 verweigert. Mit diesem Bescheid seien dem Beschwerdeführer finanzielle Lasten auferlegt worden. Die inhaltliche Überprüfung des Genehmigungsbescheides sei ihm nicht möglich. Daher werde aus anwaltlicher Vorsicht das Schreiben vom 24. Juni 2008 in Berufung gezogen. Ein Eingriff in sein Eigentumsrecht sei nur möglich, wenn der Wegkataster und der damit im Zusammenhang stehende Genehmigungsbescheid ihm zugestellt werde. Die gegenteilige Auffassung sei unvertretbar. Er beantrage die Abänderung des Bescheides vom 24. Juni 2008 dahingehend, dass dem Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides hinsichtlich des Wegkatasters Folge gegeben werde und die Zustellung des Genehmigungsbescheides erfolge.

Die belangte Behörde führte am 17. September 2008 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers ausführte, er habe keinen Bescheid für die Genehmigung des Aufteilungsschlüssels erhalten. Im vergangenen Jahrzehnt seien schon mehrere Erledigungen der ABB und des Landesagrarsenates erfolgt. Es müsse ihm also ermöglicht werden, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Einzelne Anwohner des Güterweges benützten die Straße und seien zugleich mit null Anteilen eingestuft. Alleine schon dadurch komme zum Ausdruck, dass der Aufteilungsschlüssel ungerecht und nicht rechtmäßig sei. Die Ablehnung der Parteistellung sei nicht legitim, weil durch die Einstufung Interessen der Betroffenen wesentlich berührt würden. Es könne nicht von einem legitimen Schlüssel gesprochen werden (wird näher ausgeführt). Einige Mitglieder der Güterweggenossenschaft hätten sich dadurch ungerechtfertigterweise Vorteile gegenüber anderen Mitgliedern verschafft. Darauf sei die ABB mehrfach hingewiesen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Oktober 2008 wurde der Berufung nicht Folge gegeben; die als Bescheid qualifizierte Erledigung vom 24. Juni 2008 wurde aus Anlass der Berufung abgeändert, sodass sie nunmehr dahingehend laute, dass gemäß § 13 GSLG in Verbindung mit § 8 AVG der Antrag vom 5. Juni 2008 auf Zustellung des Bescheides der ABB vom 8. Mai 2006 und damit auf Zuerkennung der Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werde.

Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass eine übergangene Partei die Feststellung beantragen könne, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme. Der Antrag auf Bescheidzustellung schließe nach jüngerer Rechtsprechung den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung mit ein. Im Feststellungsbescheid sei die Frage der Parteistellung des angeblich Übergangenen nach der im Zeitpunkt der Erlassung des letzten, an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu bestimmen. Auch die Berufungsbehörde habe die Vorfrage der Parteistellung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der bekämpften Bewilligung zu beurteilen, in der Sache allerdings anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres eigenen Bescheides zu entscheiden. Zuständig zur Erlassung eines Feststellungsbescheides sei die zur Sachentscheidung berufene Behörde.

Auf Grund des vorliegenden Antrages habe die ABB davon ausgehen können, dass der einschreitende Rechtsvertreter die Zustellung des Bescheides vom 8. Mai 2006 begehrt habe. Daher sei die ABB angehalten, gemäß dem Agrarverfahrensgesetz in Verbindung mit § 8 AVG einen Feststellungsbescheid über die Frage einer möglichen Parteistellung zu erlassen, weil dem Antrag auf Zustellung eines Bescheides im Zweifelsfalle auch ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung innewohne.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 habe die ABB dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Bescheid der ABB vom 8. Mai 2006 nicht zugestellt werde. Aus dem Aufbau und dem Inhalt des Schreibens (Bezeichnung der Behörde, Adressat, normative Anordnung, Name und Unterschrift des Organwalters, Begründung) lasse sich erkennen, dass es sich beim Schreiben vom 24. Juni 2008 um die bescheidmäßige Absprache bezüglich der Parteistellung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Erlassung bzw. der Zustellung des Bescheides vom 8. Mai 2006 handle. Die ABB habe in ihrem Feststellungsbescheid vom 24. Juni 2008 zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 92/07/0155, ausgeführt, dass in einem Verfahren nach § 13 Abs. 7 lit. b GSLG nur dem Eigentümer des in die Weggenossenschaft aufzunehmenden Grundstückes sowie der Weggenossenschaft selbst Parteistellung zukomme. Nicht umfasst seien jedoch die übrigen Mitglieder der Weggenossenschaft, selbst wenn ihnen ein vom neu aufgenommenen Mitglied mitzubenützender Weg als Eigentümer gehöre. Die Berufung eines solchen Wegeigentümers gegen die gegenüber einem Dritten erfolgte Stattgebung betreffend seinen Antrag nach § 13 Abs. 7 lit. b GSLG sei als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem weiteren Erkenntnis vom 9. November 2006, 2005/07/0123 (zum Tiroler FLG) ausgeführt, dass aus § 68 dieses Gesetzes der Grundgedanke ableitbar sei, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken hätten, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern müssten. Wenn der Beschluss der Agrargemeinschaft aber der Agrarbehörde vorgelegt werde und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlasse, komme den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft kein Berufungsrecht zu. Hinter diesem Berufungsausschluss stehe der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können müsse; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes solle zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der Agrarbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, solle einem Mitglied aber kein Berufungsrecht mehr zustehen.

Aus dieser Rechtsprechung lasse sich ableiten, dass im Verfahren gemäß § 13 GSLG in der gegenwärtigen Konstellation der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden bzw. auszuscheidenden Grundstückes Parteistellung zukommen solle. Dies lasse sich zum einen aus dem GSLG ableiten, wo im Zusammenhang mit dem § 13 und hier im Besonderen den Abs. 7 und 8 die nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen bzw. die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken in bzw. aus dem genossenschaftlichen Verband geregelt werde. Die Ausführungen bezögen sich auf die Genossenschaft als solche und den Eigentümer des einzubeziehenden bzw. auszuscheidenden Grundstückes. Die im Sinne des § 13 Abs. 7 bzw. 8 getroffenen Übereinkünfte hätten Auswirkungen auf den Kostenanteilsbetrag und seien diesbezüglich zu berücksichtigen. Zum anderen ergebe sich aus der angeführten Rechtsprechung, dass im Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 GSLG von keiner Parteistellung der übrigen Mitglieder der Weggenossenschaft auszugehen sei. Schließlich ergebe sich aus dem Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 29. März 2006, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vollversammlung anwesend gewesen sei und bei der Beschlussfassung bzw. bei der davor abgeführten Diskussion zur Genehmigung des neuen Wegkatasters mit Stand vom 16. Februar 2006 mitgewirkt habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die ABB in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2008, welches als Feststellungsbescheid zu qualifizieren sei, rechtskonform die begehrte Parteistellung nicht zuerkannt habe. Die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Hinweis auf angeblich anders lautende Erledigungen der ABB und des Landesagrarsenates würden die dargestellte rechtliche Beurteilung nicht zu erschüttern vermögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GSLG haben folgenden Wortlaut:

"§ 12. Ein Bringungsrecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welches durch ein Erkenntnis eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

§ 13. (1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde (Abs. 6) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.

(2) Jede solche Genossenschaft muss eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.

(3) .....

(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheiden die Agrarbehörden.

(5) ...

(7) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband kann erfolgen

a) durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes und die Anerkennung dieser Übereinkunft durch die Behörde; die Übereinkunft muss sich auch auf den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes beziehen;

b) über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn sich das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergibt; hiebei hat die Behörde auch über den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei der Bemessung des Anteiles an den Herstellungskosten ist die bisher an der Bringungsanlage durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.

(8) Eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband kann erfolgen:

a) durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes und Anerkennung der Übereinkunft durch die Behörde;

b) über Antrag des Eigentümers eines dem Genossenschaftsgebiete angehörenden Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn es sich ergibt, dass bei den auszuscheidenden Grundstücken die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Hiebei hat die Behörde unter Berücksichtigung der bisher für das auszuscheidende Grundstück erfolgten Gebrauchnahme der Bringungsanlage und der an ihr durch den genossenschaftlichen Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretenen Wertverminderung zu bestimmen, ob und in welcher Höhe von der Genossenschaft an den Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes der von diesem für dieses Grundstück geleistete Beitrag an Errichtungs- und Abänderungskosten rückzuzahlen ist; nach Ablauf von mehr als sechs Jahren seit der Leistung des Betrages ist ein Rückersatz nicht mehr zu leisten.

(9) ... "

2. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung des Wegkatasters, weil von der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des neuen Wegkatasters nicht nur die Güterwegsgenossenschaft sondern auch deren Mitglieder betroffen seien. Die Behörde habe insbesondere durch Zustellen von Bescheiden vom 7. März 2000 und vom 27. Oktober 2003 seine Parteistellung bereits rechtskräftig anerkannt, da ihm diese Genehmigungsbescheide zugestellt worden seien. Er habe gegen diese Bescheide immer wieder Berufungen erhoben, da sie einen unrichtigen Erhaltungsschlüssel genehmigt hätten. Gerade seine zahlreichen Berufungen und Stellungnahmen hätten bewirkt, dass sein Erhaltungskostenanteil entsprechend herabgestuft worden sei. Die gegenteilige, nunmehr von der belangten Behörde eingenommene Rechtsauffassung, wonach er keine Parteistellung bei der Festsetzung des Erhaltungsschlüssels habe, verletze ihn massiv in seinen Parteienrechten. Das GSLG sehe keine Möglichkeiten vor, sich gegen rechtswidrige Vollversammlungsbeschlüsse zu wehren. Es sei einzig und allein Aufgabe der Agrarbehörden, rechtswidrigen Erhaltungskostenschlüsseln eine Genehmigung zu versagen.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass ihm ein Einspruchsrecht zukomme und eine Antragstellung an die ABB möglich sei, sei er in der Vergangenheit an einer solchen Antragstellung schon deshalb gehindert gewesen, da seine Parteistellung auf Grund der vorangegangenen Verwaltungspraxis und der in Rechtskraft erwachsenen Bescheide (insbesondere Bescheid des LAS vom 10. Dezember 2001) stets anerkannt worden sei und er nicht mit einer abweichenden Verwaltungspraxis rechnen hätte müssen. Im zitierten Bescheid sei seiner Berufung gegen einen unrichtigen Erhaltungskostenschlüssel Folge gegeben und der Bescheid der ABB vom 7. März 2000 aufgehoben worden. Auch nachfolgend habe die belangte Behörde immer wieder seinen Berufungen gegen agrarbehördliche Genehmigungsbescheide in Zusammenhang mit dem Erhaltungskostenschlüssel Folge gegeben und rechtswidrige Genehmigungsbescheide behoben. Die diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Verfahrensbescheide würden auch den Verwaltungsgerichtshof binden, da damit in der Vergangenheit stets seine Parteistellung sowie die Parteistellung weiterer Genossenschaftsmitglieder anerkannt worden sei. Es seien die Genehmigungsbescheide auch immer allen Genossenschaftsmitgliedern zugestellt worden.

Das einzelne Mitglied habe gar keine Möglichkeit, sich gegen einen ungerechten Erhaltungskostenschlüssel zu wehren, da selbst bei Aufhebung rechtswidriger Vollversammlungsbeschlüsse im Zusammenhang mit der Genehmigung von Erhaltungskostenschlüsseln die Bekämpfung des Genehmigungsbescheides dieser rechtswidrigen Vollversammlungsbeschlüsse dem einzelnen Genossenschaftsmitglied verwehrt wäre. Dies sei ein Unding. Eine erfolgreiche Bekämpfung solcher Beschlüsse bei gleichzeitiger Verneinung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren sei rechtswidrig. Für diese Rechtsauffassung finde sich im GSLG kein Anhaltspunkt. Bei den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen handle es sich offensichtlich um Fehlzitate, da diese Erkenntnisse nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden seien. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1968, 1717/68, sei zu betonen, dass er erst durch den noch zuzustellenden Genehmigungsbescheid in die Lage versetzt werde, zu überprüfen, inwieweit die Behörde seinen bisher erhobenen Einwendungen Rechnung getragen habe. In diesem Verfahren sei über seine Einwendungen und über seine Anliegen zu entscheiden.

3. Die Verfahrensparteien gehen davon aus, dass das Schreiben der ABB vom 24. Juni 2008 Bescheidcharakter hat; auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen diese Rechtsansicht der belangten Behörde.

4. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, es sei ihm in der Vergangenheit die Parteistellung in vergleichbaren Verfahren immer zuerkannt worden sei und nennt in diesem Zusammenhang die aufsichtbehördlichen Genehmigungsbescheide vom 7. März 2000 und vom 27. Oktober 2003 bzw des LAS vom 10. Dezember 2001; daran sei auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden.

Dazu ist zu bemerken, dass aus der Zuerkennung der Parteistellung in einem einzelnen Verfahren kein Rückschluss auf die Parteistellung in einem anderen Verfahren gezogen werden kann.

5. Mit dem Bescheid der ABB vom 8. Mai 2006 wurde - folgt man der den Spruch einleitenden Darstellung - auf den Beschluss der Vollversammlung vom 29. März 2006 Bezug genommen, wo der Wegkataster neu beschlossen worden war. Der Spruch dieses Bescheides stützt sich nun zum einen (Spruchpunkt I) auf § 13 Abs. 7 und 8 GSLG, und zwar offenbar jeweils auf die lit. a dieser Bestimmungen, zum anderen (Spruchpunkt II) auf § 13 Abs. 2 GSLG.

Der Beschluss der Vollversammlung wurde - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 13 GSLG - unter zwei Aspekten genehmigt; Spruchpunkt I bezog sich auf die Anerkennung offenbar von - nicht im Akt erliegenden - Übereinkünften zwischen der Güterweggenossenschaft und Eigentümern einzubeziehender bzw auszuscheidender Grundstücke und auf die daraus entstandene Veränderung des Kostenanteilsbetrages der einzelnen Mitglieder im Wegkataster. Spruchpunkt II bezog sich auf die damit eingetretene Änderung der Satzung, deren Bestandteil der Wegkataster ist; die durch seine Änderung bewirkte Satzungsänderung bedurfte ebenfalls einer Genehmigung, und zwar nach § 13 Abs. 2 leg. cit. Entscheidend ist aber, dass es hier um die Genehmigung eines Vollversammlungsbeschlusses ging, dem die genannten rechtlichen Vorgänge (Änderung des Wegkatasters durch Ausscheiden und Einbeziehung von Mitgliedern bzw Grundstücken, Satzungsänderung) zugrunde lagen. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, Einspruch gegen diesen Vollversammlungsbeschluss zu erheben, er diese Möglichkeit aber versäumt habe und ihm im nachfolgenden Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zukomme, ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden.

Die Rechtsordnung kennt in mehreren Materien des Verwaltungsrechts die Bildung von Gemeinschaften oder Genossenschaften zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks; diese Gemeinschaften oder Genossenschaften unterliegen jeweils der Aufsichtspflicht einer dafür zuständigen Behörde. Diese Gemeinschaften oder Genossenschaften verfügen über Organe, wie eine Vollversammlung oder ein Ausschuss, in denen die gemeinsame Willensbildung der Gemeinschaft erfolgt. Gegen die Beschlüsse dieser Organe steht den einzelnen überstimmten Mitgliedern - manchmal erst nach Durchführung eines internen Streitschlichtungsverfahrens - die Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde zu. Die Gemeinschaft oder Genossenschaft selbst hat in Bezug auf solche Beschlüsse die Genehmigung der Behörde einzuholen; in diesem Verfahren hat nur die Gemeinschaft, nicht aber das einzelne Mitglied Parteistellung.

Als Beispiel sei auf die Wassergenossenschaften nach den §§ 73 ff WRG 1959 hingewiesen. So haben die Mitglieder einer Wassergenossenschaft zB bei einer Satzungsänderung die Möglichkeit, diesen Beschluss der Wassergenossenschaft im Streitschlichtungsverfahren und danach vor der Aufsichtsbehörde zu bekämpfen. Wird der Beschluss aufgehoben, verliert auch ein allenfalls bereits erlassener Genehmigungsbescheid seine Wirkung (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, K 18 zu § 77 WRG). So hat der Verwaltungsgerichtshof zB bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1970, 840/69, ausgesprochen, dass die einzelnen Mitglieder einer Wassergenossenschaft durch die Genehmigung einer Satzungsänderung in gesetzlich gewährleisteten Rechten nicht betroffen werden können. Sie sind nämlich nicht gehindert, gegen den Beschluss über die Satzungsänderung im Rahmen der Satzungsbestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten und erforderlichenfalls anschließend nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 vor der Wasserrechtsbehörde beschwerdeführend aufzutreten. Wird ein bereits genehmigter Beschluss, lautend auf Satzungsänderung, zufolge eines derartigen Überprüfungsverfahrens als unwirksam festgestellt, dann verliert der zwischenzeitig ergangene Genehmigungsbescheid ebenfalls seine Rechtswirksamkeit.

Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG 1959 werden ebenso wie die Beschlüsse über die Satzungen von Wassergenossenschaften ab ihrer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde mit konstitutivem Bescheid wirksam. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung und eines Maßstabes zur Aufteilung von Kosten nach § 78 WRG hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG gefasst und diese Beschlüsse zur Genehmigung vorgelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, 98/07/0180).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in einem - von der belangten Behörde zitierten - Fall zu Agrargemeinschaften (vgl. das zum Tiroler FLG ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, 2005/07/0123) die Ansicht vertreten, aus den dort anwendbaren Bestimmungen des TFLG sei der Grundgedanke ableitbar, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken haben, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern müssten. Wenn der Beschluss der Agrargemeinschaft aber der Agrarbehörde vorgelegt werde, und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlasse, komme den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft dagegen kein Berufungsrecht zu.

Hinter diesem Berufungsausschluss - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - stehe der Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können müsse; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes solle zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der Agrarbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, solle einem Mitglied aber kein Berufungsrecht mehr zustehen. In einem solchen antragsbezogenen Genehmigungsverfahren habe der Gesetzgeber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft keine Parteistellung zuerkennen wollen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0147, zur gleich lautenden Bestimmung des § 69 Abs. 2 TFLG 1978).

Der Verwaltungsgerichtshof übertrug diesen Grundsatz - keine Rechtsmittelbefugnis einzelner Agrargemeinschaftsmitglieder gegen auf Grund von Gemeinschaftsbeschlüssen ergangene Genehmigungsbescheide - im zitierten Erkenntnis vom 9. November 2006 auch auf den Fall einer satzungslosen Agrargemeinschaft, bei der die Möglichkeit der internen Streitschlichtung entfällt; Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung einer satzungslosen Agrargemeinschaft wären aber möglich und nach (dem damals anwendbaren) § 36 Abs. 2 TFLG 1969, der allgemein die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtsweges festschreibe, direkt bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen; diese hätte darüber zu entscheiden gehabt. Der den Berufungsausschluss rechtfertigende vorgeschaltete Mechanismus der Überprüfung von Gemeinschaftsbeschlüssen sei bereits im damals anwendbaren TFLG 1969 vorgesehen gewesen.

Nichts anderes kann aber im hier vorliegenden Fall einer Güterweggenossenschaft nach dem Vorarlberger FLG gelten.

Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass sich das einzelne überstimmte Mitglied einer Genossenschaft gegen einen Beschluss (des Ausschusses oder der Vollversammlung) wehren können muss, weil die Neufestsetzung eines Wegkatasters und damit der Anteilsverhältnisse der Berechtigten sowie die dadurch bewirkte Satzungsänderung die Rechte jedes einzelnen Mitgliedes berührt. Der Überlegung des Beschwerdeführers, wonach der Erhaltungskostenschlüssel nicht in einem Verfahren geändert werden dürfe, in dem dem einzelnen Mitglied überhaupt kein Mitspracherecht zustünde, ist beizupflichten. Allerdings gilt auch hier, dass das einzelne Mitglied den es unmittelbar betreffenden Beschluss des Organs der Güterweggenossenschaft durch (einen zeitnahen) Einspruch gegen den Beschluss bekämpfen und in dem darüber vor der Agrarbehörde abzuführenden Verfahren seine Rechte wahren kann. Im zeitlich nachgelagerten, über Antrag der Güterweggenossenschaft initiierten Genehmigungsverfahren vor der Agrarbehörde kommt ihm hingegen keine Parteistellung zu.

In einem Fall wie dem vorliegenden wäre es dem Beschwerdeführer als überstimmtem Mitglied daher offen gestanden, diesen Beschluss "in Streit zu ziehen." Mangels einer in der Satzung oder im Gesetz vorgesehenen internen Streitschlichtung hätte der Beschwerdeführer auf Grundlage des § 13 Abs. 4 GSLG Einspruch gegen den Vollversammlungsbeschluss erheben müssen; nach der genannten Bestimmung entscheiden die Agrarbehörden über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Wie bereits dargelegt, kommt dem Beschwerdeführer aber im nachgeschalteten Genehmigungsverfahren vor der Agrarbehörde keine Parteistellung zu. Der angefochtene Bescheid verletzte ihn daher in keinen Rechten.

Der Inhalt der vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1968, 1717/68 und vom 24. September 1991, 91/07/0042, steht mit der hier strittigen Frage der Parteistellung in keinem Zusammenhang; auf diese Erkenntnisse war daher nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. Dezember 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte