VwGH 2008/07/0033

VwGH2008/07/003328.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft in 4021 Linz, Kärntnerstraße 10-12, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Jänner 2008, Zl. Agrar(Bod)-100394/4-2008, betreffend den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Flurbereinigungsverfahren A, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
FlVfGG §34a Abs4;
FlVfGG §34a Abs9;
FlVfGG §34b Abs9;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §89 Abs1 Z3;
NatSchG OÖ 2001 §14;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
FlVfGG §34a Abs4;
FlVfGG §34a Abs9;
FlVfGG §34b Abs9;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §89 Abs1 Z3;
NatSchG OÖ 2001 §14;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das mit Bescheid eingeleitete Flurbereinigungsverfahren A erstreckt sich unter Berücksichtigung nachträglich einbezogener Grundstücke auf ein Gebiet von ca. 185 ha.

Vor der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan) erstattete ein Sachverständiger der Agrarbezirksbehörde (ABB) ein Naturschutzgutachten mit einer Beschreibung und Beurteilung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Dieses Gutachten vom 23. Oktober 2006, das sich unter anderem auf gemeinsam mit den Vertretern der Beschwerdeführerin durchgeführte Lokalaugenscheine stützt, hält im Befund fest, dass es sich in weiten Teilen des Projektsgebietes um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne weitere Strukturierung handle. Entlang des Pfudabaches und der Pram befänden sich noch ausgeprägte Uferbegleitgehölze. Der Pfudabach präsentiere sich noch relativ naturbelassen, die Pram sei zum Teil reguliert. Parallel dazu sei eine Hochwassermulde mit Begleitmaßnahmen errichtet worden. Im Bereich der Ortschaft seien noch Streuobstwiesen vorhanden. Bei der Entwicklung der Landschaft sei die Erhöhung des Strukturreichtums im landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich (Anlage von Hecken, Baumreihen und Wasserflächen) anzustreben. Der ökologische Dienst habe im September 2003 eine Landschaftselementeerhebung durchgeführt, der zufolge sich die Ausstattung an Landschaftselementen überwiegend aus Ufergehölzsäumen zusammensetze und im Bereich der Ackerfluren als unterdurchschnittlich zu bezeichnen sei. Mängel im Bereich von Biotopverbundelementen seien vorhanden. Durch die im GMA-Plan anzuordnenden ökologischen Begleitmaßnahmen im Zuge der Flurneuordnung sollten diese agrarökologischen Mängel vermindert werden. Im Zuge der Neuordnung sollten Wege errichtet, alte Wege rekultiviert und Entwässerungen durchgeführt werden.

Neben einer Darstellung der Maßnahmen im Bereich Wegebau und Entwässerungen (Entwässerungen Schw und Sch/P/H) wird im Gutachten unter "I) Angeordnete Maßnahmen" die Herstellung von verschiedenen Ökoflächen zur Behebung der ökologischen Mängel der Agrarstruktur vorgeschlagen (ÖKO 1 bis ÖKO 5 und ÖKO 7 bis ÖKO 15). Die ebenfalls vorgeschlagene Maßnahme ÖKO 6 findet sich unter "II Naturschutzauflagen" und betrifft - unter Bezugnahme auf eine Auflage in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 20. Oktober 2003 - die Aufweitung eines Gerinnes auf einer Länge von 365 lfm und einer Breite von 10 m im Bereich des Besitzkomplexes BS06.

Angeschlossen an dieses Naturschutzgutachten findet sich ein Landschaftsgestaltungsplan mit Kostenschätzung und einer detaillierten Darstellung der einzelnen Öko-Maßnahmen. Dem Landschaftsgestaltungsplan ist u.a. zu entnehmen, dass die angeordneten Maßnahmen Flächen im Ausmaß von insgesamt 17545 m2 in Anspruch nähmen.

Vom 25. Oktober 2006 stammt eine dazu erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin, in welcher sie generell die Forderung aufstellte, dass zumindest 3 % der zu bereinigenden Flächen für ökologische Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden sollten. Weiters müssten Übergangszonen zwischen landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen und Uferstreifen durch Strauch- und Krautzonen, aber auch durch Wiesenstreifen geschaffen werden. Weiters werde die Pflanzung von Obstbaum- bzw. Laubbaumreihen entlang der Verbindungsstraßen und landwirtschaftlichen Bringungsstraßen und die Schaffung vernetzender Biotopelemente wie Streuobstwiesen, Feuchtbiotope im Bereich von Drainagegräben und die Öffnung von verrohrten Drainagegräben gefordert. Schließlich müsste der Wind- und Wassererosion durch Hecken, Feldraine entlang der Grundgrenzen und Wiesenwege entgegen gewirkt sowie ein flächendeckendes Konzept für einen zeitgemäßen Umgang mit Oberflächenablaufwässern und für einen vorbeugenden Erosionsschutz (Landschaftswasserhaushalt) aufgestellt werden.

Zu den im Naturschutzgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebietes ca. 170 ha betrage, 3 % der Flächen ergäben eine Fläche von ca. 5 ha, dieser Fläche werde mit den angeordneten Maßnahmen nicht annähernd entsprochen. Vor allem im stark ausgeräumten Bereich zwischen Pfudabach und den Ortschaften

I und A bestünden aktuell keine Landschaftselemente, die die Landschaft gliederten, den Biotopverbund förderten und den Erosionen (Wind und Wasser) entgegenwirkten. Genau hier bestünde ein massiver Nachholbedarf zur Schaffung neuer Elemente, die eine zeitgemäße Landwirtschaft beinhalten solle. Damit die Beschwerdeführerin dem vorgelegten Projekt zustimmen könne, bedürfe es folgender Ergänzungen:

1.870 lfm und einer Fahrbahnfläche von 5.618 m2 seien zur zweckmäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke notwendig; laut Naturschutzgutachten vom 23. Oktober 2006, das diesbezüglich nicht bekämpft worden sei, erfolge die Realisierung aller Wegeprojekte ohne negativen Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild. Die "Verrohrung F" betreffe einen Graben, der nicht ständig Wasser führe. Bezüglich des Entwässerungssystems Schw, das bereits im GMA-Plan vom 14. Februar 2007 rechtskräftig verfügt und mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid naturschutzrechtlich bewilligt worden sei, sei der Beschwerdeführerin zu konzedieren, dass das FLG zwar eine Gesamtlösung in einem Bescheid (also grundsätzlich nur einen umfassenden GMA-Plan) in einem Flurbereinigungsverfahren vorsehe und Teilbescheide nur die Ausnahme, nicht die Regel sein könnten. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin sei aber nicht zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Z 3 FLG erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ihren Forderungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ökomaßnahmen 10 und 11 nicht Folge gegeben worden sei. Weiters liege eine unvollständige und mangelhafte Interessensabwägung nach § 14 Oö NSchG 2001 vor. Wäre die belangte Behörde in eine Interessensabwägung nach den dort genannten Richtlinien eingetreten, hätten die Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild in ihrer Flächenausdehnung, Intensität und daher in ihrer Wirksamkeit den im GMA-Plan angeführten Ökoflächen in deren Flächenausdehnung, Intensität und deren Wirksamkeit gegenüber gestellt werden müssen. Die Zielsetzungen des Oö NSchG 2001, darunter die Herstellung eines Ökoverbundes als öffentliches Interesse, seien unberücksichtigt geblieben. Es werde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin nicht prinzipiell die Flurbereinigung ablehne. Sie habe aber Forderungen genannt, die unbedingt erforderlich seien, um der Flurbereinigung zustimmen zu können. Diese Maßnahmen erschienen daher nicht nur als anstrebenswert, sondern als zwingend erforderlich.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schriftsatz vom 7. April 2008. Den dortigen Ausführungen ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die gleichrangige Bewertung der in § 1 FLG formulierten Ziele und Aufgaben fordert. Das Ziel der Verbesserung der Agrarstruktur werde seitens der Beschwerdeführerin keinesfalls grundsätzlich in Frage gestellt, jedoch werde im Gegenzug die Gleichwertigkeit ökologischer Zielvorgaben mit agrartechnischen Zielvorgaben eingefordert. Im Rahmen des vorliegenden Flurbereinigungsverfahrens sei in grober Weise verabsäumt worden, die ökologischen Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig zu berücksichtigen. Dies sei der zentrale Kritikpunkt der Beschwerdeführerin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des FLG haben folgenden Wortlaut:

"Neuordnung

§ 15. (1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und - grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

(2) ...

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

§ 16. (1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u.dgl. durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiezu zählen im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung oder Auflassung bestehender Anlagen sowie Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur.

(2) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz bzw. entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zum Teil zu befreien.

(3) Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen, so ist der für den Eigentümer hiedurch entstehende Flächenverlust durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung in der Höhe des Verkehrswertes zu gewähren (§ 12 Abs. 6). Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(4) Die Agrarbehörde hat über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat

  1. a) das Vorhaben zu umschreiben,
  2. b) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und

    c) der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.

(5) Handelt es sich bei den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 um eine der im § 102 Abs. 4 lit. c bis e angeführten Angelegenheiten, so darf der Bescheid gemäß Abs. 4 nur erlassen werden, wenn die Agrarbehörde die für das Vorhaben allenfalls erforderliche Bewilligung (Zustimmung o.dgl.) eingeholt hat.

(6) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Andere gemeinsame Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, Erhaltungsgemeinschaften (Abs. 7) zuzuweisen oder, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist, den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft nach Maßgabe des Vorteiles aus diesen Anlagen ins gemeinsame Eigentum zu übertragen.

(7) Erhaltungsgemeinschaften für gemeinsame Anlagen sind durch Bescheid der Agrarbehörde zu bilden. Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 und des § 17 Abs. 3 sinngemäß.

Parteien

§ 89. (1) Parteien in einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sind

1. die Eigentümer der Grundstücke, die in das Zusammenlegungsgebiet oder Flurbereinigungsgebiet einbezogen sind;

2. im Verfahrensabschnitt zur Feststellung des Besitzstands (§§ 11 und 13) die Eigentümer der an das Zusammenlegungsgebiet oder Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke hinsichtlich der Frage des Grenzverlaufs;

3. in den Angelegenheiten des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) die Oö. Umweltanwaltschaft; in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 102a und 102b) die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 102b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben;"

§ 14 Oö NSchG 2001 lautet:

"Bewilligungen

§ 14. (1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden."

2. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren mehrfach betont, den vorgeschlagenen GMAs "keine Zustimmung" erteilen zu können bzw nur unter bestimmten Bedingungen zustimmen zu können. Der Beschwerdeführerin kommt aber kein Zustimmungsrecht zum GMA-Plan in dem Sinn zu, dass dieser bei fehlender Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht erlassen werden dürfte. Die Beschwerdeführerin hat zwar ein Recht auf Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen und kann eine Verletzung dieses Rechtes als Verfahrenspartei geltend machen. Werden diese Rechte aber nicht verletzt, führt auch eine fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin zum GMA-Plan nicht zu dessen Rechtswidrigkeit.

3. Kommassierungsverfahren (Flurbereinigungsverfahren) sind nach ständiger Rechtsprechung durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. In diesem stufenförmigen Verfahren stellt die Erlassung des GMA-Planes eine von mehreren Stufen dar. Der Gesetzgeber hat - neben den hier unstrittig nicht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des § 102a und § 102b FLG (UVP) - der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens bzw eines Flurbereinigungsverfahrens Parteistellung in diesem Verfahrensabschnitt eingeräumt.

Gegenstand dieses Verfahrensabschnittes ist die Erlassung eines Planes, der die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen und die Errichtung von Anlagen vorsieht, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Dieser Plan wird von der das Verfahren inhaltlich gestaltenden Agrarbehörde auf Grundlage fachkundiger Vorschläge entwickelt, einem behördlichen Verfahren unterzogen und bescheidmäßig genehmigt. Der GMA-Plan stellt einen Teil der durch das Zusammenlegungs(Flurbereinigungs)verfahren angestrebten Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht dar (vgl. § 15 FLG). Im Rahmen dieser Gesamtlösung sind diese Zielsetzungen als gleichrangig zu bewerten.

Allerdings gehen die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben eines Zusammenlegungsverfahrens, nämlich die Neuordnung eines land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Gebietes, regelmäßig zwangsläufig mit Eingriffen in den vorher gegebenen natürlichen Zustand einher. § 16 FLG ordnet solche Eingriffe sogar ausdrücklich an, wenn er den Agrarbehörden aufträgt, die "erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen wie zB Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen und Aufforstungen durchzuführen oder Anlagen zu errichten, wie nichtöffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen." Diese Maßnahmen dienen dem öffentliche Interesse an der Optimierung der Voraussetzungen für die Bewirtschaftung der Grundstücke und stehen regelmäßig in einem Spannungsverhältnis zu den im Verfahren ebenfalls zu beachtenden ökologischen Gesichtspunkten.

4. Im hier interessierenden Verfahrensabschnitt, der Erlassung des GMA-Planes, werden die in § 16 FLG genannten Maßnahmen verfügt und diesbezüglich die notwendigen materiellrechtlichen Bewilligungen (wie zB nach dem Oö NSchG 2001 oder dem WRG 1959) erteilt. Diese Materiengesetze beinhalten Bestimmungen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Auf die Einhaltung solcher Bestimmungen, konkret des § 14 Oö NSchG, beruft sich die Beschwerdeführerin, die in diesem Zusammenhang auch Forderungen aufstellte, bei deren Erfüllung sie im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des Schutzes der Umwelt erblickte.

Die belangte Behörde hat im Zusammenhang mit der in § 14 Oö NSchG genannten Interessensabwägung - in zutreffender Weise - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Vorarlberger Naturschutzgesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, 2004/10/0174) bzw des Kärntner Naturschutzgesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2002, 98/10/0305) verwiesen. Demnach liegt einem auf Grund einer Interessenabwägung ergehenden Bescheid eine Wertentscheidung zu Grunde; in der Regel sind die konkurrierenden Interessen nicht berechen- und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung - wie sie im Naturschutzgesetz vorgesehen ist - beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat.

Daraus folgt, dass aus der Gegenüberstellung von Flächen (m2- Zahlen) allein keine Aussage darüber abgeleitet werden kann, ob eine gesetzeskonforme Interessensabwägung stattgefunden hat. Weder das Erreichen oder Nichterreichen eines bestimmten Prozentsatzes der Gesamtfläche der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundflächen durch die Schaffung von ökologischen Flächen noch die Erstellung einer gesamthaften Flächenbilanz (Gegenüberstellung der Flächen, in die durch die Flurbereinigung eingegriffen wird, mit den Ökoflächen) - wie in der Beschwerde erstmals vorgenommen - kann allein eine solche Schlussfolgerung tragen. Der Berücksichtigung der im Anhang 1 der Replik zur Gegenschrift von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berechnung von Wertepunkten (Gesamtwert der Eingriffe/Gesamtwert der Ökomaßnahmen) steht zudem das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Die belangte Behörde traf ihre Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt auf Grundlage des Erhebungsberichtes ihres agrartechnischen Mitgliedes. In der Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin zwar einzelne Passagen des Erhebungsberichtes wieder und kommentiert diese; sie nimmt zudem eine Berechnung des Ökoflächenanteils vor, die erkennbar von anderen rechnerischen Voraussetzungen ausgeht als die belangte Behörde (die belangte Behörde hatte das gesamte Flurbereinigungsgebiet vor Augen, die Beschwerdeführerin legte ihr Augenmerk auf eine Fläche von ca. 100 ha im nördlichen Flurbereinigungsgebiet). Damit gelingt es ihr aber nicht, den Inhalt des Erhebungsberichtes als unrichtig oder unvollständig darzutun, sodass der Verwaltungsgerichtshof darin, dass sich die belangte Behörde bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes maßgeblich auf diesen Bericht stützte, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken vermag.

5. Im vorliegenden Verfahren legten die Agrarbehörden dem von ihnen erlassenen GMA-Plan in Bezug auf die Ausgangssituation ein Naturschutzgutachten vom 23. Oktober 2006 zugrunde, dem zufolge es sich beim Flurbereinigungsgebiet um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne weitere Strukturierung mit einer unterdurchschnittlichen Ausstattung an Landschaftselementen handle und Mängel im Bereich von Biotopverbundelementen vorhanden seien. Der GMA-Plan sollte diese Mängel beseitigen.

Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass diese Verbesserung in unzureichender Form geschehen sei. Sie stützte sich während des Verfahrens in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Umsetzung von sechs näher bezeichneten Forderungen, deren Nichtberücksichtigung die unrichtige Interessensabwägung dokumentiere.

Der unter Punkt 4 genannten Forderung der Beschwerdeführerin (Vergrößerung des Rohrdurchlasses bei der Maßnahme ÖKO 6) wurde während des Verfahrens Rechnung getragen; Punkt 6 ihrer Forderungen (Ausführung der Wege als Schotterwege) wurde ebenfalls entsprochen, wurde doch mit dem GMA-Bescheid die Schotterausführung der Wege ausdrücklich vorgeschrieben (Auflage I A lit. g des erstinstanzlichen Bescheides). Laut dem Naturschutzgutachten vom 23. Oktober 2006, dem die Beschwerdeführerin während des Verfahrens in diesem Punkt nicht entgegengetreten ist, erfolgt die Realisierung dieser Wege ohne negativen Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild.

Die Forderung Punkt 5 der Beschwerdeführerin sah die Vergrößerung einer Feuchtfläche vor, und zwar durch Beschickung aus den Drainagewässern der Entwässerung Schw. Diese Forderung erwies sich aber - nach den Feststellungen der belangten Behörde - aufgrund der dortigen Geländeverhältnisse als technisch nicht umsetzbar. Dieser Argumentation der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Was den 3. Punkt der Forderungen der Beschwerdeführerin betrifft (Entwässerung Inding), so wurde darin eine Aufweitung des Grabens und eine bestimmte Bepflanzung gefordert. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass ohne die in diesem Bereich vorgesehene Drainagierung die Grundabfindungen AB, AD und AK nicht gesetzmäßig wären und dass die übrigen, deutlich größeren Feuchtwiesenflächen in diesem Bereich nicht beeinträchtigt würden. In der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin dieser Argumentation nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, dass eine Drainagierung einen schwerwiegenden Eingriff in den Naturhaushalt darstelle. Dass eine gesetzmäßige Gestaltung der genannten Abfindungen auch ohne Drainagierung möglich wäre, bringt die Beschwerdeführerin hingegen nicht vor.

Entscheidender Punkt der Forderungen (Punkt 1 und 2) der Beschwerdeführerin während des Verfahrens (und in der Beschwerde) ist die nach einer Neuanlegung eines weiteren Heckenzuges (5- zeilig, 700 m lang) im Zusammenlegungsgebiet und die Verlängerung der Maßnahme ÖKO 11.

Dazu ist vorauszuschicken, dass die vorgesehene neue Hecke ÖKO 11 (400 m Länge, 6 m Breite) in einem Bereich situiert ist, in dem vor der Neuordnung keine vergleichbaren Strukturen vorhanden waren und dass die Schaffung eines Ökoverbundsystems nach dem Wortlaut des letzten Satzes des § 15 Abs. 1 FLG nicht zwingend erforderlich, sondern (lediglich) "anzustreben" ist.

Die belangte Behörde hat - insofern in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz - die Ansicht vertreten, bereits die im GMA-Plan verwirklichten Maßnahmen im Bereich der ÖKO 11 reichten aus, um von einer gesetzmäßigen Neuordnung in ökologischer Hinsicht auszugehen. Darüber hinaus würde der Vorschlag der Beschwerdeführerin - je nach konkreter Situierung des Heckenzuges -

die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung mehrerer Verfahrensparteien (AK, AB, AD und AG) in Frage stellen; deren Abfindung entspreche in diesem Fall nicht mehr dem Gebot der "tunlichst gleichen Beschaffenheit."

In Bezug auf die Forderungen Punkt 1 bis 3 nahm die belangte Behörde eine Abwägung zwischen den (rechtlichen und wirtschaftlichen) Interessen, näher genannten Verfahrensparteien überhaupt eine gesetzmäßige Abfindung zuweisen zu können, und dem Interesse an einer besseren ökologischen Ausstattung in diesem Bereich durch Umsetzung der Forderungen der Beschwerdeführerin vor. Dieser Argumentation ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sie hat auch nicht darauf verwiesen, dass - entgegen der Annahme der belangten Behörde - andere gesetzmäßige Abfindungen der genannten Verfahrensparteien bei gleichzeitiger Umsetzung ihrer Forderungen möglich wären. Die in § 15 Abs. 1 FLG vorgesehene "Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht" lässt aber eine Lösung nicht zu, die einen gesetzwidrigen Nachteil einer (oder mehrerer) Parteien nach sich zöge, nur um eine (weitere) Verbesserung der ökologischen Verhältnisse zu erzielen. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich daher nicht als rechtswidrig.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte