Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Vlbg 1997 §23 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Vlbg 1997 §23 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, die Errichtung eines neuen Alpweges zur Alpe G im Gemeindegebiet St. naturschutzbehördlich zu bewilligen, gemäß den §§ 23 Abs. 2, 33 Abs. 1 lit. g und 35 Abs. 2 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (Vlbg NatSchG), abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges dargelegt, bei dem Vorhaben handle es sich um die Errichtung eines rund 2.100 m langen und 3,5 m Kronenbreite aufweisenden Alpweges außerhalb bebauter Bereiche. Die Weganlage befinde sich über dem geschlossenen Baumbewuchs auf einer Seehöhe von ca. 2.110 m bis 1.904 m. Das Ausmaß der maschinell durchzuführenden Geländeveränderung liege über 7.000 m2. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten und im Berufungsverfahren ergänzten Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung ergebe sich, dass der obere Teil des vom Bauvorhaben betroffenen Hanges des G Berges aus Hangschutt bestehe, der in grobblockigen Bereichen großteils mit subalpiner Zwergstrauchheide - gebildet aus Rostroter Alpenrose, Alpen-Wacholder, Heidelbeere, Rosmarinheide, Krähenbeere und Rauschbeere, mit Kräutern (u.a. Muttern, Berg-Nelkwurz, Arnika und ganzblättrige Primel) und an sehr sauren, feuchteren Stellen vereinzelt mit Torfmoosen bewachsen sei. An weniger grobblockigen Stellen dominierten Bürstlingsrasen. Daneben fänden sich wenige kleinere Bereiche mit ständig sickernassem Boden an Hangwasseraustritten, charakterisiert durch Rasenbinse, scheidiges Wollgras und Alpen-Fettkraut. Der untere Teil des Hanges bestehe aus einem flacheren Moränenwall und sei mit typischen Bürstlingrasen aus Borstgras, Koch'schem Enzian, Buntem Wiesenhafer, Drahtschmiele, Alpenlattich, Kleiner Soldanelle und Blutwurz bewachsen. Im letzten Wegabschnitt zwischen der Schlepplift-Talstation und dem Alpgebäude G quere die Trasse das durch Grünerlengebüsche charakterisierte Kohltobel mit zwei kleineren Gerinnen. An anthropogenen Eingriffen am G Berg bestünden im oberen Hangbereich und in geringerem Ausmaß im unteren Hangbereich im Zuge von Geländekorrekturmaßnahmen umgestaltete Flächen, die als weitgehend zwergstrauchfreie, planierte Geländeteile zu erkennen seien. Diese seien je nach Alter entweder bereits sattgrün und flächig bewachsen oder aber mit noch lückiger Vegetation. Landschaftsbildlich würden diese Hangbereiche meist nicht mehr störend in Erscheinung treten, weil die Begrünungsmaßnahmen weitgehend wirksam seien. Ein weiterer Eingriff sei der bestehende Zufahrtsweg von der Bergstation der V-Bahn zu den Gebäuden der Alpe G. Dieser wirke nicht besonders störend, weil er steil, dem Geländeverlauf angepasst und nicht linear hangquerend sei. Weiters bestehe der Doppelschlepplift G, durch den eine landschaftsbildliche Fernwirkung in der schneefreien Zeit nur in geringem Maß gegeben sei. Bei der weiters bestehenden Heimspitzbahn, einem Sessellift, seien die Umgebung der Talstation und die Lifttrasse noch unvollständig begrünt und deshalb besonders zu Beginn der Vegetationsperiode noch landschaftsbildlich störend. Schließlich sei ein Eingriff durch den Schiweg südlich der Heimspitzbahn erfolgt, dessen Wegtrasse und Böschungen noch unvollständig begrünt seien und deshalb unmittelbar nach der Schneeschmelze landschaftsbildlich dominant wirkten. Durch das Projekt seien gefährdete Pflanzenarten bzw. Lebensräume nicht betroffen. Der Wegebau sei aus landschaftsästhetischer Sicht relevant. Das Projekt durchschneide praktisch den gesamten G Hang, der nach Westen zum Gtal exponiert sei. Eine Einsehbarkeit sei von der gesamten Westseite des Gtales auf der ganzen Länge des Weges gegeben. Besonders negativ auf das Landschaftsbild wirken sich gerade verlaufende Geländeeingriffe, die den Hang lediglich mit geringem Gefälle querten, aus. Derartige geometrische Formen stünden in großem Widerspruch zu der hochalpinen, rauen und unregelmäßigen Landschaftscharakteristik. Um eine solche gravierende Störung der landschaftsbildlichen Wirkung des G Hanges würde es sich auch bei erfolgreicher Begrünung der teilweise massiven Böschungen handeln. Im Gegensatz zu den Pistenkorrekturen, zum Schiweg und zu den beiden Lifttrassen sei es nicht möglich, den Weg vollständig zu begrünen. Der oberste und der untere Wegbereich wären von den Schafbergbahnen aus einsehbar und stellte eine gravierende Störung des Landschaftsbildes dar. Selbst bei erfolgreicher Begrünung der Böschung wäre der Weg auf Grund der künstlich wirkenden linearen, den Hang mehrfach querenden Trasse und durch das Spiel von Licht und Schatten als landschaftsbildlich wirksamer Eingriff mit Fernwirkung zu beurteilen. Der Weg würde den bei weitem störendsten Eingriff am G Berg darstellen. Das Projekt bedeute eine wesentliche Beeinträchtigung der Ziele des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Durch die Vorschreibung von Auflagen könnten nur die gravierendsten Beeinträchtigungen abgewendet werden. Das soeben wiedergegebene Gutachten enthalte somit eine großräumige und umfassende Beschreibung der Landschaft und der landschaftsprägenden Elemente am G Berg, eine Beschreibung der bestehenden anthropogenen Eingriffe in diese Landschaft und eine Bewertung, wie sich das beantragte Vorhaben in das Landschaftsbild einfügen werde. Das Gutachten lege nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Alpweg auch nach erfolgreicher, nur teilweise möglicher Begrünung einen erheblich störenden Eingriff in das hochalpine Landschaftsbild darstellen würde und dass sich dies wegen der guten Einsehbarkeit des G Hanges vom G besonders nachteilig auswirken werde. Die Beschwerdeführerin sei dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ihr Vorbringen sei auch nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Ihrem Argument, dass der Weg auf Grund des leichten Geländes diesem optimal angepasst werden könne, sei entgegenzuhalten, dass - dem Gutachten zufolge - die den G Hang mehrfach mit geringem Gefälle linear querende Trasse einen landschaftsbildlich wirksamen Eingriff mit Fernwirkung darstellen würde, weil diese Trassenführung der hochalpinen, rauen und unregelmäßigen Landschaftscharakteristik widerspreche. Auch zeige das Gutachten auf, dass der Weg anders als die im Hang vorhandenen Pistenkorrekturen, der Schiweg und die zwei Lifttrassen nicht vollständig begrünt werden könne, sodass die Störwirkung durch die helle Fahrbahn auf Dauer erhalten bleiben werde und nicht, wie die Beschwerdeführerin vorbringe, rasch sanierbar sei und nur zwei Jahre lang bestehe. Auch das Argument, der bestehende Schlepperweg beeinträchtige das Landschaftsbild stärker als die geplante Weganlage, werde durch das Gutachten nicht bestätigt. Demnach sei der derzeitige steile Zufahrtsweg zur Alpe G zwar von der Bergstation der G Schafbergbahnen einsehbar, er wirke jedoch nicht besonders störend, weil er nicht linear hangquerend angelegt sei. Die Beschwerdeführerin wende zudem ein, dass die Weganlage auch in Bereichen errichtet werden solle, in die bereits massiv eingegriffen worden sei. Zum einen sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorhandenen Eingriffe - dem Gutachten zufolge - entweder durch die erfolgte Rekultivierung nicht mehr besonders störend in Erscheinung träten oder - wie bei der Heimspitzbahn und beim Schiweg südlich der Heimspitzbahn - wegen der noch unvollständigen Begrünung zwar noch störend wirkten, aber im Gegensatz zum beantragten Weg vollständig begrünt werden könnten. Zum anderen setze die Beurteilung eines Vorhabens als erheblich störender Eingriff in das Landschaftsbild nicht voraus, dass im betreffenden Landschaftsteil noch keine Eingriffe gesetzt worden seien. Auch das Unterbleiben einer Verstärkung der Eingriffswirkung liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Die zu erwartende Verletzung der Interessen von Natur und Landschaft könne auch durch Auflagen nicht beseitigt werden. Es sei daher eine Interessenabwägung im Sinne des § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG durchzuführen. Dem dazu eingeholten Gutachten des alpwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei - übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - zu entnehmen, dass die Alpe G seit ca. 30 Jahren von der Alpe N mitbewirtschaftet werde. Auf den Weideflächen der Alpe G weideten im Frühjahr und im Spätsommer jeweils zwei Wochen lang ca. 190 Stück Jungvieh. Der Alphirte sei derzeit in den Gebäuden der S Bergbahnen AG untergebracht, das Alpgebäude werde größtenteils von den Jägern genutzt. Zu den Alpgebäuden führe ein teilweise sehr steiler Erdweg von der Bergstation der Vbahn, der nur bei trockenem Wetter mit einem geländegängigen Fahrzeug befahren werden könne. Ein Heutransport zur Einlagerung im Heustadel für Schneewetter sei erschwert möglich. Bei der derzeitigen Bewirtschaft sei es jedoch zweckmäßig, bei einem Schlechtwettereinbruch (Schneewetter) das Vieh auf andere niedriger gelegene Weideflächen der Alpe N zu bringen. Auf der Alpe befänden sich drei Alpgebäude. Das Wohngebäude und der Heustadel seien in einem guten, der Scherm (kleines Stallgebäude) hingegen in einem schlechten Bauzustand. Auf der Grundlage dieses Befundes sei der alpwirtschaftliche Amtssachverständige zum Ergebnis gelangt, dass durch die Errichtung des geplanten Weges die Weideflächen besser erschlossen würden, was für die Bewirtschaftung einen Vorteil darstelle. Ohne die Weganlage könnten die für die Behirtung notwendigen Transporte von Personen, Lebensmitteln, Kleidung, von Heu für Schlechtwettereinbrüche und von Gütern im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden nur erschwert durchgeführt werden, was mit Mehrarbeit und höheren Kosten verbunden sei. Ein Abtransport kranker Tiere sei nur mit dem Hubschrauber möglich. Die geplante Erschließung bringe wesentliche Erleichterungen in der Bewirtschaftung, sei aber für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht unbedingt erforderlich. Einer ergänzenden Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde zufolge sei die weitere Bewirtschaftung der Alpe nicht allein vom Bau des neuen Erschließungsweges abhängig. Das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung der Alpe G sei daher nicht gefährdet, wenn der geplante Erschließungsweg nicht gebaut würde. Insgesamt scheine das alpwirtschaftliche Interesse im Vergleich zu den Interessen der S AG und der Jagd jedenfalls untergeordnet. Neubau bzw. Sanierung des Alpstalles sei den alpwirtschaftlichen Gutachten zufolge nur mit Hilfe von Hubschraubertransporten möglich, was Mehrkosten von 30 % verursachen werde. Das alpwirtschaftliche Gutachten bestätige somit, dass die Alpe G - so wie insgesamt ca. 100 der in Vorarlberg bewirtschafteten ca. 560 Alpen - mangelhaft erschlossen seien und deshalb nur erschwert bewirtschaftet werden könne. Der alpwirtschaftliche Sachverständige teile auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach bei Schlechtwetter auf der bestehenden Trasse auch ein geländegängiges Fahrzeug nicht eingesetzt werden könne. Dennoch sei der Sachverständige zur Auffassung gelangt, dass eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Alpe als Rinderalpe auch bei den bestehenden Wegverhältnissen möglich und hiefür eine neue Zufahrt nicht unbedingt erforderlich sei. Die belangte Behörde sei daher zur Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Alpe als Rinderalpe und die nur kurze Bestoßungszeit die durch den Neubau des Weges zu erwartenden Vorteile für die Alpwirtschaft die festgestellten Nachteile für Natur und Landschaft nicht überwiegen könnten. Auch allfällige Mehrkosten für den Neubau bzw. die Sanierung des Stallgebäudes könnten in Anbetracht der Kosten für den Wegebau diesen nicht rechtfertigen. Dabei sei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass der vorgesehene Geländeeingriff in einer Alpinregion erfolge, die das Gesetz als ökologisch besonders sensible Zone gesamthaft unter Schutz stelle, weshalb bei der Beurteilung ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei. Die Beschwerdeführerin stütze sich auch auf einen Erschließungsbedarf der SBergbahnen AG und auf "absehbare Bau- und Erhaltungsmaßnahmen der bestehenden Liftanlagen" auf dem G Älpili sowie eine beabsichtigte neue Querfahrt für Schifahrer oberhalb der Talstation der Sesselliftanlagen. Dieser nicht weiter konkretisierte Hinweis auf Miterschließungswünsche der SBergbahnen AG sei nicht geeignet, ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Weganlage erkennbar zu machen. Die Beschwerdeführerin habe weiters vorgebracht, dass die Errichtung der Weganlage die Bejagung des Jagdgebietes Alpe G im Hinblick auf den Abtransport des Wildes und die Zufahrt für den Jagdherrn, der ein Zimmer im Alpgebäude habe, erleichtern werde. Damit werde nicht konkret geltend gemacht, dass für die Ausübung der Jagd eine bessere Erschließung der Alpe G notwendig sei. Die erwähnten Darlegungen reichten zur Begründung eines öffentlichen Interesses am Bau des Alpweges ebenfalls nicht aus. Zur Frage, ob eine Verbesserung des bestehenden Erschließungsweges eine zumutbare Alternative zum Vorhaben darstelle, sei ein wegebautechnisches Amtsgutachten eingeholt worden. Dieses gehe davon aus, dass der bestehende Weg bei trockener Witterung und trockenem Untergrund mit einem geländegängigen Fahrzeug befahren werden könne, wenn der Weg wie bisher laufend in Stand gehalten werde. Transporte von Baumaterial könnten auf dem bestehenden Weg auf Grund seiner hohen Längsneigung nicht gefahrlos durchgeführt werden. Der Sachverständige sei zur Auffassung gelangt, dass für die Erschließung der Alpe und die Talstationen der Liftanlagen die eingereichte Erschließungsvariante aus wegebautechnischer Sicht im Hinblick auf Verkehrssicherheit, Erhaltungskosten und Arbeitsbedingungen die günstigere sei. Wenn für die Liftanlagen keine Zufahrt erforderlich sei, bestehe die Möglichkeit, den vorhandenen Alpweg geringfügig zu verbessern. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass bei derzeitigen Sachlage die Variante einer Sanierung des bestehenden, landschaftsbildlich weniger störenden Weges zumutbar sei. Erst im Fall eines konkreten Erschließungsbedarfes der Liftanlagen im Gebiet des G Berges könnten in die Beurteilung auch die damit zusammenhängenden Gesichtspunkte einbezogen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 23 Abs. 2 des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997idF LGBl. Nr. 38/2002 (Vlbg NatSchG), bedürfen im Bereich der Alpinregion, das ist das Gebiet oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, soweit es nicht unter 1.800 m Meereshöhe gelegen ist, die Errichtung und wesentliche Änderung von Bauwerken, mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sowie unter Einsatz maschineller Hilfsmittel durchgeführte Geländeveränderungen im Ausmaß von über 100 m2,einer Bewilligung. Nicht bewilligungspflichtig sind Maßnahmen zur Erhaltung bestehender Anlagen. Bewilligungspflichten nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
Nach § 33 Abs. 1 lit. g erster Halbsatz Vlbg NatSchG bedarf die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Straßen mit einer Breite von mehr als 2,40 m und einer Länge von mehr als 200 m außerhalb bebauter Bereiche einer Bewilligung der Behörde.
Gemäß § 35 Vlbg NatSchG ist die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.
Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung gemäß § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.
Nach § 35 Abs. 3 Vlbg NatSchG sind bei der Bewilligung auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wird, verbundenen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist die gesamte, zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen.
Der mit "Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung" überschriebene § 2 Vlbg NatSchG sieht in seinem Abs. 1 vor, dass Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen sind, dass
- a) die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- b) die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
c) die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie,
d) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft,
nachhaltig gesichert sind.
Die Beschwerde behauptet nicht, dass mit der Ausführung des Vorhabens keine Verletzung der Interessen von Natur und Landschaft verbunden wäre (und die Bewilligung daher schon im Grunde des § 35 Abs. 1 Vlbg NatSchG hätte erteilt werden müssen); sie wendet sich ausschließlich gegen die Erwägungen der belangten Behörde, die der angefochtene Bescheid der Interessenabwägung im Sinne des § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG zu Grunde legt.
Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerde geltend, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige keinesfalls die Annahme, dass die durch den Bau des Alpweges entstehenden Nachteile für Natur und Landschaft die sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen. Der Amtssachverständige habe ausgeführt, dass durch das geplante Projekt gefährdete Pflanzenarten bzw. Lebensräume nicht betroffen seien. Auch beim letzten Wegabschnitt, der das durch Grünerlengebüsche charakterisierte Kohltobel quere, sei nicht von einer massiven Beeinträchtigung der Lebensräume auszugehen, wenn die Querungen furtartig ausgeführt würden. Der Wegebau sei nicht aus "naturschutzrechtlicher, sondern lediglich aus landschaftsästhetischer Sicht" relevant. Bei Durchführung des geplanten Vorhabens ergäben sich somit lediglich Nachteile für die Landschaft. Weiters habe der Sachverständige zahlreiche anthropogene Eingriffe am G Berg (Geländekorrekturen im oberen und unteren Hangbereich, Zufahrtsweg von der Bergstation zu den Alpgebäuden, Doppelschlepplift, Sessellift, Schiweg) beschrieben. Daraus folge, dass es sich bei diesem Hang und bei der gesamten Umgebung um "klassisches alpines Schiindustriegebiet" handle. In einem derartigen Gebiet seien zu Lasten der Landschaft und zu Gunsten der öffentlichen Interessen am Tourismus eine Vielzahl von weithin sichtbaren Eingriffen in die Natur bzw. Landschaft naturschutzrechtlich bewilligt worden. In einem "alpinen Schiindustriegebiet", in dem bereits eine Vielzahl von landschaftsbildlich störenden Eingriffen bestehe, könne ein weiterer anthropogener Eingriff aus landschaftsästhetischer Sicht niemals so nachteilig beurteilt werden, wie in einem Gebiet, in dem noch keinerlei anthropogene Eingriffe bestünden. In einem solchen Gebiet, das landschaftsbildlich sehr stark verunstaltet sei, könne ein weiterer anthropogener Eingriff, wenn überhaupt, nur geringfügige Nachteile für die Landschaft ergeben. Das beantragte Vorhaben füge sich in das bestehende Bild einer "alpinen Schiindustrielandschaft" ein.
Einem auf Grund einer Interessenabwägung ergehenden Bescheid liegt eine Wertentscheidung zu Grunde; in der Regel sind die konkurrierenden Interessen nicht berechen- und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat (vgl. etwa das zum Kärntner Naturschutzgesetz ergangene Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl. 98/10/0305).
Mit dem Hinweis, dass im Beschwerdefall "lediglich Nachteile für die Landschaft" zu erwarten wären und der Wegebau "nicht aus naturschutzrechtlicher, sondern lediglich aus landschaftsästhetischer Sicht relevant" wird eine Rechtswidrigkeit ebenso wenig aufgezeigt wie mit dem Hinweis darauf, dass das Vorhaben in einem bzw. im unmittelbaren Umgebungsbereich eines Skigebietes (mit "zahlreichen anthropogenen Eingriffen") liege.
Mit der erstgenannten Behauptung bezieht sich die Beschwerde offenbar darauf, dass im Beschwerdefall das Interesse an "Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d Vlbg NatSchG bzw. allein "landschaftsbildliche" Interessen im Sinne der soeben genannten Vorschrift in Rede stehen und eine Beeinträchtigung der in § 2 Abs. 1 lit. a bis c Vlbg NatSchG genannten Interessen nicht festgestellt wurde. Damit befindet sich die Beschwerde aber durchaus im Einklang mit den Annahmen des angefochtenen Bescheides; eine Rechtswidrigkeit kann sie mit diesen Darlegungen daher nicht aufzeigen.
Gleiches gilt für den Hinweis der Beschwerde auf die Lage des Vorhabens in einem bzw. am Rande eines "alpinen Schiindustriegebietes". Der angefochtene Bescheid enthält ins Einzelne gehende Feststellungen über das Landschaftsbild im fraglichen Bereich sowie die landschaftsbildlichen Auswirkungen der dem Schibetrieb dienenden Anlagen und Geländeveränderungen einerseits und des beabsichtigten Wegebaus einerseits. Eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird in der Beschwerde nicht behauptet. Schon deshalb kann mit der - nicht auf sachverständiger Grundlage beruhenden und nicht einmal eindeutig auf den konkreten Fall bezogenen - Behauptung, dass "in einem
landschaftsbildlich sehr stark verunstalteten Gebiet ... ein
weiterer anthropogener Eingriff, wenn überhaupt, nur geringfügige Nachteile für die Landschaft ergeben" könne, nicht aufgezeigt werden, dass die belangte Behörde dem in Rede stehenden Eingriff in das Landschaftsbild auf der Grundlage ihrer durch die Beschwerde nicht erschütterten Annahme, der Weg würde den bei weitem störendsten Eingriff am G Berg darstellen, zu großes Gewicht beigemessen hat (zum Interesse an der Vermeidung der Verstärkung der Eingriffswirkung vorhandener anthropogener Eingriffe vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0226, 4.1.5. mwN).
Die Beschwerde macht weiters geltend, trotz des Vorliegens eindeutiger Beweisergebnisse habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass neben der Beschwerdeführerin auch die S Bergbahnen AG ein "öffentliches" Interesse an der neuen Weganlage zur Alpe G habe. Darauf habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren mehrfach hingewiesen. Die im Bereich des geplanten Alpweges verlaufende Doppelschleppliftanlage solle in absehbarer Zeit durch eine moderne Liftanlage ersetzt werden. Der neue Alpweg stelle für den Bau der neuen Liftanlage und für die Wartung der bestehenden Anlage eine wesentliche Erleichterung dar. Außerdem könnten im Zuge des Baues des neuen Alpweges auch die Talstation der bestehenden Heimspitzbahn und die Talstation des noch bestehenden Schleppliftes mit erschlossen werden. Inwieweit diese Aussagen - wie die belangte Behörde meine - nicht konkretisiert sein sollen, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe klar zum Ausdruck gebracht, worin das Interesse der S Bergbahnen AG bestehe. Es werde plausibel dargelegt, welche Maßnahmen die S Bergbahnen AG im Bereich des neuen Alpweges plane und wie der neue Alpweg zur Realisierung dieser Maßnahmen diene. "Zusätzlich" gäbe es auch "Interessen der Jagd", da "die Alphütte größtenteils von Jägern benützt" werde. Die belangte Behörde sei im erwähnten Zusammenhang auch ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen; es wäre möglich gewesen, im Zuge der Einholung ergänzender Gutachten auch eine Stellungnahme der S Bergbahnen AG einzuholen.
Diese Darlegungen verkennen, dass es allein die aus der Durchführung des Vorhabens sich ergebenden "Vorteile für das Gemeinwohl" sind, die - im Falle des Überwiegens über die Nachteile für Natur und Landschaft - eine auf Grund einer Interessenabwägung nach § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG erteilte Bewilligung tragen könnten. Den soeben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde kann nicht - geschweige denn in der gebotenen Bestimmtheit - entnommen werden, inwieweit den Interessen der S Bergbahnen AG an der Erleichterung der Erneuerung und Wartung ihrer Liftanlagen, die die Beschwerdeführerin für ihr Vorhaben in Anspruch nimmt, "Vorteile für das Gemeinwohl", mit anderen Worten:
öffentliche Interessen, entsprechen. Die Beschwerde zeigt daher auch insoweit keine Rechtswidrigkeit auf (zum Ausmaß der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0171 mwN).
Gleiches gilt für die behaupteten "jagdlichen Interessen" in Gestalt der Benützung der Alphütte "größtenteils durch Jäger" (im Verwaltungsverfahren wurde vorgebracht, es werde die Zufahrt für den Jagdherrn, der ein Zimmer in der Alphütte habe, erleichtert).
Die Beschwerde bringt weiters vor, die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde seien "in einem weiteren Punkt" unvollständig. Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2004 erklärt, dass die Alpe G von der benachbarten Alpe N aus bewirtschaftet werde. Dies sei jedoch im Sommer 2004 das letzte Mal der Fall. Eine weitere Bewirtschaftung der Alpe G sei nicht gesichert. Die Verpachtung sei sehr schwierig, wenn keine sichere Zufahrt bestehe. Die belangte Behörde habe dies nicht berücksichtigt und gehe daher zu Unrecht davon aus, dass die Bewirtschaftung der Alpe G für längere Zeit gesichert sei. Sie sei daher in der Frage des öffentlichen Interesses an der Errichtung des neuen Alpweges zu einer unrichtigen Beurteilung gelangt.
Diese Darlegungen verkennen, dass der angefochtene Bescheid zwar (referierend) davon spricht, die Alpe G werde seit 30 Jahren von der Alpe N "mitbewirtschaftet", andererseits aber auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, die Unterkunft der Hirten im Keller des "Bella N" sei nicht auf Dauer gesichert. Dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Gutachten des Sachverständigen ist nicht zu entnehmen, dass die (weitere) Unterbringung der Hirten auf der "Alpe N" einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Wegerrichtung aus alpwirtschaftlicher Sicht darstelle. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, wäre sie davon ausgegangen, die Alpe werde ab dem Jahr 2005 "nicht mehr von der Alpe N aus bewirtschaftet".
Die Beschwerde macht weiters geltend, aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Alpwirtschaft und der Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde ergebe sich, dass die geplante Erschließung der Alpe durch das Wegebauvorhaben wesentliche Erleichterungen in der Bewirtschaftung bringe. Die Beschwerdeführerin habe schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die Bewirtschaftung der Alpe "für die nächsten Jahre" nur durch die "zeitgemäße Zufahrt" sichergestellt werden könne. Zwar habe der Vertreter der Agrarbezirksbehörde dargelegt, es sei "das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung der Alpe G nicht gefährdet", wenn der geplante Erschließungsweg nicht gebaut werde; dies sei jedoch im Hinblick auf seine Aussage, dass die weitere Bewirtschaftung der Alpe "nicht allein" vom Bau des neuen Erschließungswege abhänge, unschlüssig, weil damit deutlich zum Ausdruck käme, dass "die Sicherstellung der Bewirtschaftung der Alpe ganz wesentlich mit dem Bau des geplanten neuen Erschließungsweges verbunden ist".
Soweit sich die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang auf das Interesse an der Erhaltung der Alpwirtschaft als "Vorteil für das Gemeinwohl" im Sinne des § 35 Abs. 2 Vbg NatSchG bezieht, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach das Interesse an der Erhaltung der Almwirtschaft als im Sinne naturschutzgesetzlicher Vorschriften beachtliches öffentliches Interesse bezeichnet; dies aber nur dann, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, die insbesondere unter dem Aspekt, die Almwirtschaft in ihrer Existenz zu sichern oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse einer zeitgemäßen Almwirtschaft nachhaltig notwendig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0173 mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Errichtung des beantragten Zufahrtsweges als "Vorteil für das Gemeinwohl" im Sinne des § 35 Abs. 2 Vbg NatSchG gesehen werden könnte, wenn es sich dabei um eine Maßnahme handelte, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung der betroffenen Almwirtschaft zu leisten vermag oder in gleicher Weise notwendig ist, um einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft zu gewährleisten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 15. Dezember 2006). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt.
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde erfüllt wären, weil es ihr nicht gelingt, aufzuzeigen, dass die (auf dem Gutachten des Amtssachverständigen und der Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde beruhende) Auffassung der belangten Behörde, die geplante Erschließung bringe (zwar) wesentliche Erleichterungen der Bewirtschaftung, sei aber für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht unbedingt erforderlich, auf fehlerhafter Grundlage gebildet worden wäre. Dem Gutachten des Amtssachverständigen hält die Beschwerde lediglich ihre gegenteilige Auffassung entgegen, ohne sich auf entsprechende , im Verwaltungsverfahren vorgekommene sachverständige Grundlagen stützen zu können. Auch die Auffassung der Beschwerde, die Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde sei unschlüssig, kann nicht geteilt werden, weil sie den Kontext außer Acht lässt, in dem die Wendung "nicht allein" zu lesen ist.
Schließlich bringt die Beschwerde vor, es sei auch die Annahme der belangten Behörde, die Sanierung des bestehenden Weges stelle eine zumutbare Alternative im Sinne von § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG dar, rechtswidrig. Ein Weg, der lediglich bei trockener Witterung und trockenem Untergrund eine Zufahrtsmöglichkeit mit geländegängigem Fahrzeug darstelle, sei als Alternative im Vergleich zur beantragten neuen Weganlage nicht zumutbar. Trotz laufender Instandhaltungen sei der bestehende Weg in einem miserablen Zustand. Bei seiner Benützung sei Sicherheit in keiner Weise gegeben.
Auch diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der Anordnung des Gesetzes ist das Fehlen einer (zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden) Alternative zur Ausführung des Vorhabens eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung im Grunde des § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG, die nur dann zum Tragen kommt, wenn im Sinne der angeführten Gesetzesstelle "eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen". Da die belangte Behörde - wie dargelegt - ohne Rechtswidrigkeit davon ausgehen konnte, dass dies nicht der Fall ist, kann schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht mit Hinweisen auf eine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden, die bei der Beurteilung der Frage einer "zumutbaren Alternative" unterlaufen sei.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 2. Oktober 2007
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