VwGH 2008/04/0240

VwGH2008/04/024025.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des Dr. P in S, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Loferer Straße 46, gegen die belangte Behörde Bundeskanzler, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides, den Beschluss gefasst:

Normen

VerfGG 1953 §17 Abs2 impl;
VwGG §24 Abs2 idF 2008/I/004;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VerfGG 1953 §17 Abs2 impl;
VwGG §24 Abs2 idF 2008/I/004;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 brachte der Beschwerdeführer eine selbstverfasste Säumnisbeschwerde ein und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2008 entscheiden, weil die belangte Behörde mit einer diesbezüglichen Entscheidung säumig geworden sei. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008, Zl. 2008/04/0240-4, wurde die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Mit hg. Verfügung vom selben Tag, Zl. 2008/04/0240-5 (dem bestellten Verfahrenshelfer am 9. Jänner 2009 zugestellt), wurde die Beschwerde zur Behebung näher genannter Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückgestellt, wobei (u.a.) darauf hingewiesen wurde, dass "die

Beschwerde ... durch einen Rechtsanwalt zu unterfertigen" sei.

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Mit Anwaltschriftsatz vom 21. Jänner 2009 wurde ausgeführt, dass die "Eingabe des Beschwerdeführers vom 24.11.2008 hiermit durch seinen bestellten Verfahrenshelfer unterfertigt" sowie mit den sonst erforderlichen Beilagen, darunter die zurückgestellte Beschwerde, wieder vorgelegt werde. Allerdings befindet sich auf der wieder vorgelegten Säumnisbeschwerde keine Unterschrift des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwaltes. Lediglich der erwähnte Anwaltschriftsatz selbst ist mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 geltenden Fassung müssen aber "die Beschwerden" mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (bzw. Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift genügte es also nicht, wenn der Anwalt seine Unterschrift bloß auf einer Beilage der Beschwerde, einen Begleitschriftsatz oder Ähnlichem anbrachte.

Durch die genannte Novelle (die mit 1. Juli 2008 in Kraft trat und daher auch im vorliegenden Fall maßgebend ist) wurde § 24 Abs. 2 VwGG dahin geändert, dass Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) "einzubringen" sind (vgl. zur ordnungsgemäßen Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt die hg. Beschlüsse vom 30. April 2009, Zl. 2009/05/0049, und vom 16. September 2009, Zl. 2009/05/0190, nach denen es nicht mehr reicht, den von der Partei verfassten Beschwerdeschriftsatz mit der Unterschrift und der Stampiglie des Rechtsanwaltes zu versehen).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Mängelbehebungsfrist lediglich den von ihm verfassten Beschwerdeschriftsatz - ohne darauf angebrachter Unterschrift eines Rechtsanwaltes - und dazu einen Anwaltschriftsatz vorgelegt, der für sich gesehen nicht den notwendigen Inhalt einer Beschwerde (§ 28 Abs. 1 VwGG) aufwies. Die Säumnisbeschwerde entsprach daher nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist nicht den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 VwGG (sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008).

Die Beschwerde gilt daher von Gesetzes wegen (ungeachtet des eingeleiteten Vorverfahrens) als zurückgezogen (§ 34 Abs. 2 VwGG), sodass das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. zu den Folgen einer unvollständigen Mängelbehebung etwa den hg. Beschluss vom 21. März 2002, Zl. 2002/16/0044).

Wien, am 25. März 2010

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