VwGH 2009/05/0049

VwGH2009/05/004930.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der IB in D, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1. OG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 2009, Zl. RU1- BR-987/001-2008, betreffend eine Bauangelegenheit, (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde Deutsch-Wagram in 2232 Deutsch Wagram, Bahnhofstraße 1a, 2. PC, 3. Ing. RC, beide in W), den Beschluss gefasst:

Normen

VerfGG 1953 §17 Abs2 impl;
VwGG §24 Abs2 idF 2008/I/004;
VwGG §34 Abs2;
VerfGG 1953 §17 Abs2 impl;
VwGG §24 Abs2 idF 2008/I/004;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009 brachte die Beschwerdeführerin eine selbstverfasste Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Diese Beschwerde umfasste 54 Seiten und 10 Beilagen. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Verfügung vom 4. März 2009, Zl. 2009/05/0049-2, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln aufgefordert, und zwar zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sowie zur Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt.

Mit zweiseitigem Schriftsatz vom 25. März 2009 erfolgte eine "Mängelbehebung" durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin. In diesem von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstellten Schriftsatz wurden die "Ausführungen" der Beschwerdeführerin dahingehend "ergänzt", dass ein Beschwerdepunkt genannt und weiters zur Beschwerde "nachstehendes Ergänzendes Vorbringen" (betreffend die Subsumtion unter § 52 NÖ BO und den Brandschutz) erstattet wurde. Im Übrigen wurde "auf die eingebrachte Beschwerde und die darin gestellten Anträge verwiesen".

Vorgelegt wurde in einem auch die ursprünglich eingereichte Beschwerde, versehen mit der Stampiglie und der Unterschrift der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008, mussten Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

Mit der Novelle zum VwGG, BGBl. I Nr. 4/2008, in Kraft getreten mit 1. Juli 2008, erhielt § 24 Abs. 2 erster Satz folgende Fassung:

"(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen."

Die Materialien zu dieser Bestimmung (371 BlgNR 23. GP) haben folgenden Wortlaut:

"Nach dem Vorbild des § 17 Abs. 2 VfGG sieht die vorgeschlagene Bestimmung die Einbringung von Beschwerden und Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vor. Die im geltenden § 24 Abs. 2 VwGG vorgesehene Einbringung von Schriftsätzen, die von einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) bloß unterschrieben sein müssen (vgl. VwGH 10.7.1926, A 323, wo der Rechtsanwalt die Beschwerde mit dem Beisatz 'ungelesen' unterfertigt hatte), stellt eine prozessrechtliche Anomalie dar, die der Komplexität des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht gerecht wird."

Der Verfassungsgerichtshof hat zu der genannten Bestimmung des § 17 Abs. 2 VfGG ausgeführt, dass dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt im Allgemeinen nicht entsprochen ist, wenn sich der Rechtsanwalt unter Berufung auf einen Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde einzubringen, darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz vorzulegen und bloß mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen. Vielmehr sei es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen und deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, dass die Eingabe dem VfGG entspricht (vgl. z.B. den Beschluss vom 6. Juni 2005, VfSlg. Nr. 17.528, sowie den Beschluss vom 19. Juni 2006, Zl. B 339/06, mwN). Aufgabe des Anwaltes ist es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, immer einen eigenen, von der wieder vorzulegenden selbst verfassten Beschwerde unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen (vgl. die Beschlüsse vom 28. Februar 2006, VfSlg. Nr. 17.759, und vom 21. Juni 2006, Zl. B 520/06).

Vor diesem Hintergrund geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt nur dann entsprochen ist, wenn die Eingabe als eine durch ihn verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird. Der Rechtsanwalt hat somit immer einen von ihm verfassten eigenen, von der wieder beizubringenden, von der beschwerdeführenden Partei selbst verfassten Beschwerde unterschiedlichen Beschwerdeschriftsatz vorzulegen.

Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Der "Mängelbehebungsschriftsatz" vom 25. März 2009, der vom Rechtsanwalt selbst verfasst worden ist, kann nicht als Beschwerde angesehen werden, versteht er sich doch selbst lediglich als eine "Beschwerdeergänzung" und enthält er wesentliche Teile einer Beschwerde, wie etwa auch Beschwerdeanträge, nicht.

Die Unterfertigung und Abstempelung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2009 durch einen Rechtsanwalt reicht aber nach der neuen Rechtslage nicht mehr aus, damit dem Erfordernis, dass die Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfolgt, entsprochen ist.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2009

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