VwGH 2007/18/0748

VwGH2007/18/07483.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der M M in W, geboren am 25. April 1958, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. August 2007, Zl. E1/348.994/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art14;
EMRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art14;
EMRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. August 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei am 26. Jänner 2003 mit einem von der griechischen Botschaft in Belgrad ausgestellten und bis 17. Februar 2003 gültigen Schengenvisum C in Österreich eingereist. Am 13. Februar 2003 habe sie in W den österreichischen Staatsbürger H. geheiratet und darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Sie habe am 19. Februar 2003 den Erstantrag (für den Aufenthaltszweck) "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG" bei der Behörde erster Instanz eingereicht und in der Folge eine vom 11. April 2003 bis 11. April 2004 gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung "begünstigte Drittstaatsangehörige - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" erhalten. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin Verlängerungsanträge gestellt, zuletzt habe sie über eine von 12. April 2005 bis 12. April 2006 gültige Niederlassungsbewilligung "begünstigte Drittstaatsangehörige - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" verfügt. Der letzte Verlängerungsantrag datiere vom 12. Juli 2006.

Anlässlich einer von der Behörde erster Instanz "am 20.2.2005" am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute in W, N.-Straße, durchgeführten Erhebung habe lediglich R. angetroffen werden können, die an der genannten Anschrift seit 23. August 2005 gemeldet sei und angegeben habe, dass sie den Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit 1994 kenne. Sie sei eine sehr gute Bekannte, jedoch nicht seine Lebensgefährtin. H. wohne im Übrigen alleine. Zur Ehefrau des H. befragt, sei R. davon ausgegangen, dass es sich dabei um dessen Frau aus erster Ehe handle, mit welcher er drei Kinder habe. Von einer neuerlichen Eheschließung mit einer serbischen Staatsangehörigen wisse sie nichts.

In der Folge habe H. im Zuge einer niederschriftlichen Vernehmung gestanden, mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen zu sein. Er habe am 3. April 2006 nach anfänglichem Leugnen sinngemäß angegeben, dass er über Vermittlung eines gewissen "D" seine spätere Ehefrau im Jänner 2003 erstmals getroffen habe. "D" habe ihm damals bereits EUR 7.000,-- für das Eingehen einer Scheinehe mit der Beschwerdeführerin geboten. H. habe "gegen Bezahlung dieser Summe" in die Eheschließung eingewilligt, in der Folge jedoch überhaupt nichts erhalten. "D" habe er zuletzt bei der Aufgebotsbestellung und bei der Hochzeit gesehen. H. habe im Anschluss versucht, ihn anzurufen, die Nummer existiere jedoch nicht mehr. Auch seine Ehefrau habe "D" nicht erreichen können. Er wisse nicht, ob und wenn ja, wie viel die Beschwerdeführerin an "D" bezahlt habe. Sie habe die ganze Zeit über in W, F.-Straße, gewohnt. Er habe sie auch ein paarmal in der genannten Wohnung besucht, um auch in Erfahrung zu bringen, ob sie mittlerweile etwas über "D" wisse. Er habe sich bereit erklärt, die Scheinehe mit der Beschwerdeführerin einzugehen, weil er zum damaligen Zeitpunkt (und auch heute noch) über erhebliche Schulden verfüge.

In weiterer Folge - so die belangte Behörde - seien die amtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin von der Adresse W, N.- Straße, unter gleichzeitiger Erstattung einer Anzeige gemäß § 22 Meldegesetz veranlasst und der zu Grunde liegende Scheineheverdacht der Staatsanwaltschaft Wien berichtet worden.

Mit Schreiben vom 2. August 2006 sei an die Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergangen.

Die Staatsanwaltschaft Wien habe mit Schreiben vom 15. September 2006 bekannt gegeben, dass eine Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 Ehegesetz derzeit nicht erhoben werde, weil der tatsächliche Wohnort der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei.

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 15. Februar 2007, zugestellt an der neuen Anschrift der Beschwerdeführerin in W, F.- Straße, sei gegen die Genannte ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die Behörde erster Instanz habe mit Bescheid vom 24. Juli 2007 einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben.

In der Berufung habe die Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt, dass die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe nicht den Tatsachen entspreche. Es sei ihrem Ehemann kein Geld geboten worden, vielmehr habe es sich um eine Liebesheirat gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann in Österreich kennen gelernt, als sie hier auf Urlaub gewesen sei. In der Folge sei die Ehe geschlossen worden. Auch die aktenkundige Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Erstantragstellung bei der Behörde angerufen und die Beibringung der noch erforderlichen Unterlagen zugesagt habe, belege, dass es sich um keine Scheinehe handle. Nach der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Ehewohnung in W, N.-Straße, gelebt. Seit Sommer 2005 habe es jedoch eheliche Probleme gegeben; ihr Mann habe ab dieser Zeit immer öfter dem Alkohol zugesprochen. Die Beschwerdeführerin habe sich dann in der Folge eine eigene Wohnung gesucht. Schließlich habe sie im Sommer 2005 die Wohnung in W, F.-Straße, angemietet. Es sei richtig, dass ihr Ehemann am 3. April 2006 vor der Behörde erster Instanz eine entsprechende Aussage getätigt habe. Sie sei an diesem Tag ebenfalls im Fremdenpolizeilichen Büro anwesend gewesen, habe während der Vernehmung des Ehemannes am Gang gewartet, sei jedoch nicht zu dem Vorwurf einer Scheinehe befragt worden. Nach der am 2. August 2006 erfolgten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie sich zur Fremdenpolizei begeben, es sei ihr aber nicht gelungen, ihr Vorbringen zu deponieren. Die Vorhaltungen der Fremdenpolizei im Zusammenhang mit der Vernehmung des Ehemannes vom 6. April 2006 seien jedenfalls unrichtig. Ebenso unrichtig sei, dass sie sich schon vor ihrer Einreise ein Ehefähigkeitszeugnis habe ausstellen lassen und dieses bereits nach Österreich mitgebracht habe. Richtig sei vielmehr, dass das für die Heirat erforderliche Ehefähigkeitszeugnis von ihrer in Serbien lebenden Tochter besorgt und nach Österreich übermittelt worden sei. Einen Strafregisterauszug habe sie bereits zur Erlangung des Touristenvisums benötigt. Die ihr nachteiligen Aussagen ihres Ehemannes könne sie nur als Retorsionsmaßnahme erklären.

In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 1 und 86 FPG gälten, weil die Beschwerdeführerin Drittstaatsangehörige und Ehegattin eines nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgers sei.

Auf Grund des Akteninhaltes sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger rechtsmissbräuchlich, d.h. nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Es sei naheliegend anzunehmen, dass die am 26. Jänner 2003 mit einem Visum C in das Bundesgebiet gelangte Beschwerdeführerin schon zum Zweck der (am 13. Februar 2003 erfolgten) Eheschließung mit dem österreichischen Staatsbürger nach Österreich eingereist sei. Die Beschwerdeführerin habe sowohl über das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis als auch über einen Strafregisterauszug, sohin über notwendige Dokumente zur "kurzentschlossenen" Eheschließung verfügt. Sie sei als "Touristin", wohl bar jeglicher substantiierter Sprachkenntnisse nach Österreich gelangt und habe wahrlich ein rekordverdächtiges Tempo in Bezug auf die Eheschließung mit einer "zufälligen Bekanntschaft" - ihrem späteren Ehemann H. - an den Tag gelegt. Die Ehe sei 18 Tage nach der Einreise der Beschwerdeführerin und vier Tage vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums C geschlossen worden. Praktischerweise habe die Beschwerdeführerin, wie angeführt, auch über die notwendigen Dokumente zur Eheschließung verfügt. Ihre diesbezüglichen Behauptungen, sie habe sich das Ehefähigkeitszeugnis von ihrer Tochter aus Serbien schicken lassen, würden ebenso als Schutzbehauptungen gewertet wie die Erklärungsversuche zum Mitführen einer Strafregisterbescheinigung. Die Beschwerdeführerin hätte das Bundesgebiet am 17. Februar 2003 wiederum zu verlassen gehabt. Die Eheschließung mit dem österreichischen Staatsbürger sei sohin ihre einzige Möglichkeit gewesen, weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben und ihren Aufenthalt in Österreich schlussendlich zu legalisieren.

Die durch die Behörde erster Instanz zum Verdacht der Scheinehe getätigten Erhebungen hätten den wahren Sachverhalt zu Tage gebracht. Wie dem Bericht der Behörde erster Instanz vom 26. Juni 2006 entnommen werden könne, habe die Beschwerdeführerin bei einer "am 20.02.2005" an der Adresse W, N.-Straße, durchgeführten Wohnungserhebung nicht nur nicht angetroffen werden können, sondern es sei laut Aussagen der R. bewiesen, dass die Beschwerdeführerin dort zu keinem Zeitpunkt je aufhältig gewesen sei. Die Zeugin R. bewohne zusammen mit dem österreichischen Ehemann der Beschwerdeführerin die kontrollierte Wohnung. R. sei seit 23. August 2005 an der angeführten Adresse gemeldet. Sie habe die Beschwerdeführerin weder jemals gesehen, noch habe sie gewusst, dass H. nach seiner ersten Ehe wiederum geheiratet habe.

In der Folge sei der niederschriftlich vernommene Zeuge H. nach anfänglichen Unwahrheiten bereit gewesen, den wahren Sachverhalt zuzugeben. Die Angaben des Zeugen seien nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei.

Die Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 Ehegesetz durch die Staatsanwaltschaft Wien sei nur auf Grund der Tatsache unterblieben, dass der tatsächliche Wohnort der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sei.

Auf Grund der dargelegten Umstände, des Erhebungsergebnisses und der Niederschrift des Zeugen sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin eine Ehe geschlossen, ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit ihrem Ehemann jedoch nie geführt und unter Berufung auf diese Scheinehe Aufenthaltstitel erwirkt bzw. zu prolongieren versucht habe. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - seien im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Der angesichts aller Umstände mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie die Beschwerdeführerin, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe die Beschwerdeführerin jedoch gravierend verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund ihres Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Eine behauptete Integration, nicht zuletzt auch in den Arbeitsmarkt, möge durchaus stattgefunden haben; dennoch könne die Beschwerdeführerin auf keine maßgebliche, aus der Dauer ihres Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen, sei doch die Gesamtheit dieses Aufenthaltes auf ihr dargelegtes Fehlverhalten gestützt. Auch eine allfällige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei erst durch die Scheinehe ermöglicht worden. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK falle. Bei ihrem Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in Österreich handle es sich um ein "civil right" im Sinn der genannten Bestimmung. Überdies hätte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihre Person konkrete Auswirkungen auf langjährige Rechtsverhältnisse im Schutzbereich der Berufs- und Erwerbsfreiheit. Es sei damit das Grundrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht verletzt.

Ferner behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 14 EMRK iVm Art. 6 EMRK im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Personenkreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG durch die (zweitinstanzliche) Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate als Tribunale im Sinn des Art. 6 EMRK zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der Genuss der in der zitierten Bestimmung garantierten Rechte gewährleistet werde, während ihr dieser verwehrt bleibe. Es entbehre jeglicher sachlicher Grundlage, dass ein EWR-Bürger etwa mit seinem Reiseverhalten oder der Wahl seines Dienstortes pro futuro Dispositionen über die Verfahrensgarantien treffen könne, die einem verwandten begünstigten Drittstaatsangehörigen vom Staat gewährleistet und umgekehrt einem nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen vorenthalten würden. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Judikatur festgestellt, dass "(sich) für eine solche Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischen Staatsangehörigen (...) im konkreten Zusammenhang aber keinerlei sachliche Rechtfertigung finden" lasse, bzw. ausgesprochen, dass eine "Inländerdiskriminierung" verfassungsrechtlich unzulässig sei. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf ein näher bezeichnetes Rechtsgutachten.

1.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen - wie vorliegend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK unterliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem - in der Beschwerde erwähnten - Urteil vom 5. Oktober 2000, Beschwerde Nr. 39652/98, Maaouia gegen Frankreich, klargestellt, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen eines Beschwerdeführers oder die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen ihn im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/21/0007, mwN). Die in der Beschwerde zitierte abweichende Rechtsmeinung zweier Richter des EGMR zur Entscheidung in der Rechtssache Maaouia gegen Frankreich führt im gegenständlichen Fall zu keiner anderen Beurteilung, zumal der EGMR seine Judikatur später bekräftigt hat (vgl. zuletzt etwa das Urteil vom 10. Juni 2010, Beschwerde Nr. 53688/08, Garayev gegen Aserbaidschan, Rz 109, mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin die behauptete Verletzung des Art. 6 EMRK mit dem Hinweis auf durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Auswirkungen auf langjährige Rechtsverhältnisse im Schutzbereich der Berufs- und Erwerbsfreiheit begründet, ist sie auf die Ausführungen des EGMR in seinem Urteil Maaouia gegen Frankreich, Rz 38, zu verweisen, wonach der Umstand, dass das Aufenthaltsverbot nebenbei größere Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers oder auf dessen Berufsaussichten hätte, nicht ausreichen könne, um dieses Verfahren in den Anwendungsbereich der vom Art. 6 EMRK geschützten zivilen Rechte zu bringen.

Da die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt, ist - im Hinblick auf die grundsätzliche Akzessorietät des Diskriminierungsverbots des Art. 14 EMRK (vgl. dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, § 26 Rz 2 f., und die dort zitierte Judikatur des EGMR) - auch keine "Verletzung des Art. 14 EMRK iVm Art. 6 EMRK" zu erkennen.

Dessen ungeachtet ist zu der Beschwerdebehauptung einer unzulässigen Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber "begünstigten Drittstaatsangehörigen" bzw. dem Vorbringen einer vermeintlichen "Inländerdiskriminierung" festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes das ausschlaggebende Kriterium für die in Rede stehende - sachlich gerechtfertigte - Differenzierung die Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes darstellt (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Oktober 2007, B 1462/06, und vom 16. Dezember 2009, Zl. G 244/09 ua, sowie zur Frage des Vorliegens einer "Inländerdiskriminierung" etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/18/0377).

Weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der österreichische Ehemann der Beschwerdeführerin von seinem im Gemeinschaftsrecht begründeten Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführerin kommt daher nicht die Rechtsstellung einer begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Gemäß der - im Verfassungsrang stehenden - Bestimmung des § 9 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit somit zu Recht in Anspruch genommen; die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtsverletzung liegt nicht vor.

2. Die Beschwerdeführerin behauptet ferner eine Verletzung des Art. 1 des 7. ZPEMRK, der verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die "Ausweisung" von Ausländern normiert. Sie begründet das Vorbringen, ihr sei die Ausübung der Verfahrensgarantien des Abs. 1 lit. a bis c leg. cit. - somit der Rechte einer Person, a) Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen, b) ihren Fall prüfen zu lassen und c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen - verweigert worden, jedoch nicht. Auch dem Beschwerdevorbringen, wonach von der belangten Behörde eine "Rechtfertigung im Sinn des Abs. 2 der genannten Bestimmung" weder behauptet worden sei noch eine solche im festgestellten Sachverhalt Deckung finde, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich Abs. 2 leg. cit. auf den Fall der Ausweisung einer ausländischen Person vor Geltendmachung ihrer Rechte nach Abs. 1 bezieht, die Beschwerdeführerin jedoch - wie ausgeführt - bereits die behauptete Verletzung der im Abs. 1 normierten Rechte nicht begründet hat.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 14 EMRK iVm Art. 1 7. ZPEMRK mit dem erneuten Hinweis auf ihre Rechtsstellung als nicht begünstigte Drittstaatsangehörige zu begründen versucht, wird überdies auf die - u.a. auf die verfassungsgerichtliche Judikatur Bezug nehmenden - Ausführungen zu 1.2. verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, der Anregung der Beschwerdeführerin, "die §§ 2 Abs. 4 Z 10 und 11 iVm § 9 Abs. 1 FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Grundordnung vorzulegen", zu folgen.

3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich vergeblich um Kontakt mit der erstinstanzlichen Behörde bemüht und in der Berufung ihre mündliche Vernehmung beantragt, sie sei jedoch während des gesamten Verfahrens nicht ein einziges Mal persönlich gehört worden, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Gelegenheit hatte, im erstinstanzlichen Verfahren nach der Zustellung der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" eine (schriftliche) Stellungnahme abzugeben und sich im Rahmen der Berufung - rechtsfreundlich vertreten - Gehör zu verschaffen (vgl. jedoch die nachfolgenden Erwägungen zu 4.5.). Im Übrigen besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195, mwN).

4.1. Die Beschwerde bringt vor, die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) finde in der festgestellten Tatsachenlage keine Deckung. Die belangte Behörde habe sich weder mit dem Tatbestandselement des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auseinandergesetzt, noch habe sie überprüft, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jemals ein Familienleben geführt hätten. Weder der Ehemann der Beschwerdeführerin noch die Zeugin R. hätten behauptet, dass kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt worden sei.

4.2. Die belangte Behörde stützte das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung auf die Beweislage im Zusammenhang mit der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet und der kurz darauf erfolgten Heirat mit dem österreichischen Staatsbürger H., auf dessen Ausführungen im Rahmen seiner niederschriftlichen Vernehmung sowie auf den Erhebungsbericht der Behörde erster Instanz vom 26. Juni 2006 einschließlich der darin angeführten Aussage der Zeugin R.

4.3. Nach den Beschwerdeausführungen sei die belangte Behörde unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit einem Ehefähigkeitszeugnis nach Österreich gereist sei. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin das Ehefähigkeitszeugnis aus Serbien von ihrer Tochter nachschicken lassen.

Die Frage, ob das genannte Ehefähigkeitszeugnis von der Tochter aus Serbien nach Österreich nachgeschickt wurde, kann anhand der Aktenunterlagen nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Die im Verwaltungsakt aufliegende, "zwecks Eheschließung im Ausland" ausgestellte Bestätigung des Gemeindegerichtes in V. (Serbien) trägt jedoch das Datum "13.1.2003", während die Beschwerdeführerin - von der Beschwerde unbestritten - am 26. Jänner 2003 nach Österreich gereist ist. Vor dem Hintergrund dieses - im angefochtenen Bescheid jedoch nicht ausdrücklich thematisierten - Umstandes wäre die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei bereits zum Zweck der Eheschließung nach Österreich gereist, nicht zu beanstanden.

4.4. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, aktenwidrig festgestellt zu haben, dass die Angaben ihres Ehegatten nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei seien. Vielmehr sei die Aussage des Ehegatten von Widersprüchen durchzogen. Darüber hinaus handle es sich bei dessen Behauptung, dass eine Scheinehe vorliege, um eine Retorsionsmaßnahme auf Grund ihrer ehelichen Probleme.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten hat, dass der Zeuge H. "nach anfänglichen Unwahrheiten" schlussendlich bereit gewesen sei, den wahren Sachverhalt zuzugeben. Es besteht daher kein Zweifel, dass sich die behördliche Beweiswürdigung, wonach die Angaben des Zeugen nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei seien, ausschließlich auf den zweiten Teil seiner Aussagen, der von der Behörde als "wahrer Sachverhalt" bezeichnet wurde, bezogen haben. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt in diesem Zusammenhang somit nicht vor.

Anlass für Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des - von der belangten Behörde als "unwahr" bezeichneten - ersten Teiles seiner Ausführungen geben im Übrigen auch die darin enthaltenen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin, dass er diese ca. im Jänner 2001 kennengelernt (nach den Beschwerdeausführungen habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann hingegen im Jahr 2003 kennengelernt) und am 18. März 2002 geheiratet habe (erst nach Vorhalt des zutreffenden Datums 13. Februar 2003 hat der Beschwerdeführer angegeben, das Datum verwechselt zu haben), sowie der Umstand, dass er das richtige Geburtsdatum der Beschwerdeführerin erst beim dritten Versuch nennen konnte. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) bestünden gegen die behördliche Beweiswürdigung - insoweit - grundsätzlich keine Bedenken.

4.5. Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Die Beschwerde bringt vor, aktenwidrig sei auch die Feststellung der belangten Behörde, es sei laut Aussagen der Zeugin R. bewiesen, dass die Beschwerdeführerin an der gemeinsamen Eheadresse zu keinem Zeitpunkt je aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin der die Aussage der Zeugin R. beinhaltende Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien nie vorgehalten worden, die Beschwerdeführerin sei mit der angeblichen Aussage der genannten Zeugin erstmals im angefochtenen Bescheid konfrontiert worden. Im Übrigen sei die Heranziehung der Aussage der Zeugin R. rechtswidrig erfolgt, weil es sich um einen indirekten Beweis handle.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Im Hinblick darauf, dass nach dem mit "26.06.2006" datierten Erhebungsbericht die Erhebung an der Eheadresse aus "20.02.2005" stattgefunden habe und dabei die Zeugin R. habe angetroffen werden können, die in der betreffenden Wohnung (jedoch erst) seit "23.08.2005" gemeldet sei, erscheint zunächst der Hinweis der Beschwerde zutreffend zu sein, dass die erfolgte Erhebung und die Aussage der Zeugin R. nicht - wie im Erhebungsbericht und im angefochtenen Bescheid angegeben - am 20. Februar 2005, sondern möglicherweise erst später erfolgt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass der in Rede stehende Erhebungsbericht der Behörde erster Instanz als Beweismittel im Rahmen der behördlichen Beweiswürdigung Beachtung gefunden hat. Allerdings trifft es zu, dass sowohl die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 2. August 2006 als auch der erstinstanzliche Bescheid vom 15. Februar 2007 zwar die Vernehmung des Zeugen H. erwähnt, darüber hinaus jedoch nur allgemein von Erhebungen, Befragungen und "niederschriftlichen Einvernahmen" gesprochen haben. Erst der angefochtene Bescheid nennt konkret auch den Erhebungsbericht vom 26. Juni 2006 und die darin enthaltene Aussage der Zeugin R.

Gemäß § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2007/18/0131). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was in der Beschwerde durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0259, mwN).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei Wahrung des Parteiengehörs hätte sie zur Aussage der Zeugin R. folgendes Vorbringen erstattet:

"Diese Frau mag meinen Gatten zwar schon seit 1994 kennen, sehr eng kann diese Verbindung allerdings nicht sein, zumal auch ich diese Frau noch nie gesehen habe und er sie auch nie als Teil seines engen Freundeskreises genannt hat. Es stimmt, das (R.) nach meinem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung dort eingezogen ist. Mein Mann erklärte das damit, dass er sich die Wohnung allein nicht leisten könne. Vom Zeitpunkt ihres Einzuges an, habe ich unsere Wohnung nicht mehr aufgesucht, um ihn zu besuchen, sondern hat stets er mich in meiner Wohnung besucht. Es hat mir nicht behagt, meinen Mann zu besuchen, wenn er mit einer andere Frau unsere eheliche Wohnung teilt (wenn auch nur in freundschaftlicher Hinsicht) und hat mich (R.) daher auch nie dort gesehen.

Dass die Verbindung zwischen ihr und meinem Gatten gar nicht so eng sein kann, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass inzwischen derartige Unstimmigkeiten zwischen den beiden bestehen, dass er auf ihren Auszug besteht, respektive selbst die Wohnung verlassen möchte.

Beweis: meine Einvernahme, Einvernahme meines Ehegatten;

ergänzende Einvernahme der (R.)"

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin R. nach eigenen Angaben zwar eine sehr gute Bekannte des Ehemannes der Beschwerdeführerin, jedoch erst seit 23. August 2005 an der angegebenen (ehemals) gemeinsamen Adresse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gemeldet sei, erscheint die Schlüssigkeit der darauf gründenden behördlichen Beweiswürdigung, dass laut Aussagen der Zeugin R. bewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin "dort zu keinem Zeitpunkt je aufhältig gewesen ist", tatsächlich in Frage gestellt. So gibt etwa der Erhebungsbericht die Aussage der Zeugin R., dass der Ehemann der Beschwerdeführerin "ansonsten alleine wohnt und keine weitere Frau in der Wohnung anwesend sei", sprachlich im Präsens wieder; die Beschwerdeführerin behauptet jedoch gar nicht, ab dem Zeitpunkt des Einzuges der Zeugin R. in der genannten Wohnung gewesen zu sein. Sie bringt darüber hinaus vor, dass R. (erst) nach ihrem Auszug in die Wohnung eingezogen sei, und stellt die behauptete Intensität der Bekanntschaft ihres Ehemannes mit R. in Frage.

Auf der Grundlage des zitierten Beschwerdevorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde im Falle der zum Beweis angeführten ergänzenden Vernehmungen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin jemals in der in Rede stehenden Wohnung gewohnt hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. In letztgenanntem Fall könnte dadurch allenfalls aber auch die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der u.a. angab, dass die Beschwerdeführerin die ganze Zeit über in W, F.-Straße, gewohnt habe, in Zweifel gezogen werden. Der bereits genannte Umstand wiederum, dass das Ehefähigkeitszeugnis der Beschwerdeführerin offenbar mit einem vor dem Tag ihrer Einreise in Österreich liegenden Tag datiert ist, und die zeitnah nach der Einreise erfolgte Heirat mögen zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die Beschwerdeführerin zum Zweck der Heirat nach Österreich gekommen ist, es folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass nie ein gemeinsames Familienleben von ihr und H. stattgefunden hat.

Aus den dargestellten Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Sie hatte keine Möglichkeit, im Verfahren auf allfällige Gründe für eine unrichtige Aussage durch die Zeugin R. hinzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/18/0131, mwN) bzw. der Aussage inhaltlich entgegenzutreten. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über das Vorliegen einer Scheinehe stützen sich zu einem wesentlichen Teil auf den Erhebungsbericht vom 26. Juni 2006 und die darin angeführte Aussage der Zeugin R. Es steht aber nicht fest, dass die belangte Behörde auch bei vollständiger Wahrung des Parteiengehörs und nach Ergänzung des Beweisverfahrens die Feststellung des Vorliegens einer Scheinehe getroffen hätte.

5. Da der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

6. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG unterbleiben.

7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Ein Ersatz der Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG kam nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin insoweit Verfahrenshilfe genießt. Wien, am 3. November 2010

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