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§ 22 MeldeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2023

Die Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 wurde berücksichtigt.

3. ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen Strafbestimmungen

§ 22.

(1) Wer

  1. 1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
  2. 2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
  3. 3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
  4. 4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) angibt oder
  5. 5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des § 10 verstößt oder
  6. 6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder
  7. 7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder
  8. 8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt,

(2) Wer

  1. 1. öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder
  2. 2. die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder
  3. 3. sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder
  4. 4. einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder
  5. 5. als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder
  6. 6. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,

(2a) Wer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§ 15a) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Die Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40257125

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