VwGH 2009/18/0178

VwGH2009/18/017824.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des I F F in W, geboren am 29. Jänner 1981, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Jänner 2009, Zl. E1/71.183/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs2;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
EMRK Art6;
EMRK Art8;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs2;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
EMRK Art6;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Jänner 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer laut seinen unbestätigten Angaben am 27. November 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt sei und am 29. November 2001 einen Asylantrag gestellt habe; der Antrag sei im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 17. Juni 2003 rechtskräftig abgewiesen worden. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Die Behandlung einer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde sei mit Beschluss vom 4. November 2004 abgelehnt worden. Ein vom Beschwerdeführer beim Bundesasylsenat am 1. März 2005 gestellter Wiederaufnahmeantrag sei vom Beschwerdeführer im Oktober 2005 zurückgezogen worden.

Der Beschwerdeführer sei seit dem 25. April 2002 bis zur rechtskräftig negativen Erledigung seines Asylverfahrens im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen.

Am 20. September 2003 sei der Beschwerdeführer von Beamten des Hauptzollamtes Wien in einer in Wien 6 etablierten "Bar I."

beim Reinigen von Gläsern hinter der Theke - bekleidet u.a. mit einer roten Schürze - bei Schwarzarbeit betreten worden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Beamten angegeben, dass er seit zwei Monaten im Lokal als Geschirrwäscher beschäftigt sei und für seine Tätigkeit EUR 600,-- pro Monat erhalte, wobei seine tägliche Arbeitszeit fünf Stunden - nämlich von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr - betrage. In Hinblick auf den Umstand der ausgeübten Schwarzarbeit sowie den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers habe die Erstbehörde gegen ihn mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und daraufhin den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. März 2005 gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 ausgewiesen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juni 2005 die österreichische Staatsbürgerin S.E. geheiratet habe, habe er am 10. Oktober 2005 (richtig: 7. Oktober 2005) bei der Erstbehörde einen von seiner Ehefrau abgeleiteten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreicher, § 49 Abs. 1 FrG 1997" gestellt; der Antrag sei mit Bescheid vom 18. Juli 2007 abgewiesen worden.

Am 28. Dezember 2005 seien Erhebungen an der Wohnadresse in Wien 12, an welcher S.E. vor der Eheschließung mit einem gewissen P.T. sowie dem gemeinsamen Kind S.T. zusammengelebt habe, durchgeführt worden. Sowohl S.E. als auch P.T. seien an dieser Adresse angetroffen worden. S.E. habe vorerst noch angegeben, dass sie das gemeinsame Kind besuche; nach einem ausführlichen Gespräch hätten jedoch beide (S.E. und P.T.) zugegeben, dass es sich um eine Scheinehe (zwischen dem Beschwerdeführer und S.E.) handle und S.E. EUR 3.500,-- für die Eheschließung versprochen worden seien. Das Geld habe sie erst nach Erhalt des "Visums" bekommen sollen. Als Vermittler sei ein gewisser R. aufgetreten. Als Begründung für das Eingehen der Scheinehe hätten S.E. und P.T. angegeben, dass S.E. Schulden wegen ihrer Eltern habe. Zudem habe P.T. während des Gesprächs zu S.E. wörtlich gesagt: "Ich habe dir gleich gesagt, dass das nicht gut gehen kann".

Bei einer Vernehmung am 16. Jänner 2006 habe S.E. das Eingehen einer Scheinehe eingestanden und dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer ein Freund ihres Onkels M.F. sei, welcher mit ihrer Tante M.E. bis zur Scheidung im Jahr 2001 verheiratet gewesen sei. M.F. habe sie gefragt, ob sie nicht jemanden heiraten wolle, und habe ihr in der Folge den Beschwerdeführer vorgestellt. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass er bereit sei, EUR 8.000,-- zu bezahlen; es sei vereinbart worden, dass S.E. EUR 4.000,-- nach Erhalt des ersten "Visums" und weitere EUR 4.000,-- beim zweiten "Visum" erhalten solle. Bei diesem Treffen seien auch ihre Tante und R. anwesend gewesen. Später habe S.E. erfahren, dass R. an ihren Onkel herangetreten sei und gefragt habe, ob er "jemanden zum Heiraten" kenne. Bis dato habe sie noch kein Geld erhalten, weil der Beschwerdeführer noch kein "Visum" erhalten habe.

Weiters habe S.E. angegeben, dass sie nach wie vor mit ihrem Lebensgefährten in Wien 12 wohne. Sie hätten auch ein gemeinsames Kind. Ihr Lebensgefährte wisse von der Scheinehe, habe ihr aber immer davon abgeraten.

Hinsichtlich der Wohnung in Wien 6 habe S.E. angegeben, dass sie diese Wohnung nur einmal von "draußen gesehen" habe, jedoch noch nie in der Wohnung gewesen sei. Sie habe auch keine Kleidungsstücke dort deponiert. Davor seien die beiden Ehepartner bei ihrem Onkel bzw. Tante gemeldet gewesen. Abschließend habe S.E. nochmals betont, dass sie nie mit ihrem Ehemann zusammengewohnt habe und auch nie eine eheähnliche Beziehung geführt worden sei, weil sie immer mit ihrem Lebensgefährten P.T. und dem gemeinsamen Kind zusammengewohnt habe.

Bei einer Vernehmung am 2. Februar 2006 habe R.C., der wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Vermittlung von Aufenthaltsehen vernommen worden sei, angegeben, dass er den Beschwerdeführer persönlich kenne, zumal dieser auch Kunde in dem Geschäft sei, in dem R.C. seit Jänner 2003 arbeite. Einmal sei M.F. ins Geschäft gekommen und habe ihn und den Beschwerdeführer eingeladen, mit ihm nach Wien 12 zu fahren und etwas zu trinken. Sie seien anschließend in die Wohnung von S.E. gefahren und hätten dort "einiges getrunken". Der Beschwerdeführer habe bei diesem Treffen S.E. kennen gelernt. R.C. sei bei der Hochzeit eingeladen gewesen, weil er ein Freund des Beschwerdeführers sei.

Bei einer Vernehmung am 31. Jänner 2006 habe M.F., der ebenfalls wegen des Verdachts der Vermittlung von Aufenthaltsehen vernommen worden sei, angegeben, dass er S.E. zusammen mit R.C., welcher in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe, und dem ihm zuvor nicht bekannten Beschwerdeführer in deren Wohnung besucht habe. Dass es sich bei der zwischen S.E. und dem Beschwerdeführer geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handle, habe M.F. erst nach der Hochzeit mitbekommen. Erst als er von S.E. ersucht worden sei, sie und ihren Ehemann anzumelden, diese aber tatsächlich nicht bei ihm eingezogen seien, habe er bemerkt, dass es sich um eine Scheinehe handle. Er selbst sei bei der Hochzeit nicht dabei gewesen.

Bei einer Vernehmung am 18. Jänner 2006 habe M.D. (die Tante von S.E.) angegeben, dass möglicherweise R.C. den M.F. gefragt habe, ob er nicht "jemanden zum Heiraten" kenne. Aus diesem Grund seien sie zu S.E. gefahren. Genaueres könne sie aber nicht sagen. Sie könne sich aber daran erinnern, dass R.C. ihre Nichte gebeten habe, einem Freund zu helfen. Sie wisse aber nicht, ob ihrer Nichte bei diesem Gespräch Geld angeboten worden sei.

Bei einer Vernehmung am 14. März 2006 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seine Ehefrau im Hotel A., in dem sie gearbeitet habe, im März 2004 kennen gelernt habe. Auf Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau und der Zeugen R.C., M.F. und M.D., wonach der Beschwerdeführer seine Ehefrau erstmals in deren Wohnung getroffen habe, sei der Beschwerdeführer bei seiner Aussage, dass er seine Ehefrau schon vorher gekannt habe, geblieben. Der Beschwerdeführer habe auch ausdrücklich bestritten, dass er Geld für die Eheschließung "erhalten" habe, und beharrlich darauf bestanden, dass er alleine in die Wohnung seiner Ehefrau gefahren sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehefrau in seiner Wohnung in Wien 6, in welcher sie die Nacht verbracht hätten, wohne.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich das Vorliegen einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe bestritten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten tatsächlich zusammen an der Adresse in Wien 6 gewohnt. Der Beschwerdeführer habe für die Eheschließung nichts bezahlt und auch nie ein dementsprechendes Versprechen abgegeben. Vielmehr habe er nach seiner Hochzeit einmal eine größere Summe - ungefähr EUR 4.000,-- - an M.F. und M.D. gezahlt, weil sie den Ehepartnern versprochen hätten, ihnen für das Geld eine gemeinsame eheliche Wohnung zu verschaffen. Diesem Versprechen seien sie allerdings nie nachgekommen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau regelmäßig zwischen EUR 250,-- und EUR 400,-- übergeben, damit er seinen ehelichen Unterhaltspflichten nachkomme.

Entgegen seiner ursprünglichen Aussage, wonach er keine Familienangehörigen in Österreich habe, habe der Beschwerdeführer in einem Berufungsschriftsatz betreffend Ausweisung angegeben, dass ein Schwager von ihm, der österreichische Staatsbürger sei, in Österreich lebe; er habe längere Zeit bei diesem gewohnt und werde von ihm unterstützt. Auch habe er eine sehr enge und gute Beziehung zu ihm und seiner Familie, insbesondere zu den beiden Kindern. Weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund des eigenen Vorbringens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Person zum gegenwärtigen Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt wohne.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entgegen den Berufungsausführungen der Umstand, dass die Ehefrau zunächst angegeben habe, dass ihr für den Abschluss der vorliegenden Scheinehe EUR 3.500,-- versprochen, bei ihrer späteren Vernehmung jedoch angegeben habe, dass ihr insgesamt EUR 8.000,-- versprochen worden seien, keine Zweifel an der grundsätzlichen Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers begründen könne, dass im vorliegenden Fall eine so genannte Schein- bzw. Aufenthaltsehe geschlossen und zu keiner Zeit eine eheliche Gemeinschaft aufgenommen worden sei. Dies vor allem deshalb, weil wegen des dargestellten Sachverhaltes und insbesondere der diesbezüglichen wesentlich gleichlautenden Aussagen der oben angeführten Personen zweifelsfrei davon ausgegangen werden müsse, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei. Die diesbezüglich im Widerspruch stehende leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers sei als Schutzbehauptung zu werten, weil der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens keinerlei Zeugen habe namhaft machen können, welche tatsächlich das von ihm behauptete gemeinsame Familienleben bezeugen hätten können. Abgesehen davon stünden die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des "erstmaligen Kennenlernens" der Ehefrau und der angeblichen gemeinsamen Wohnung im krassen Widerspruch zu dem gesamten dargestellten Erhebungsergebnis.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher würden im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG gelten. Da sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen lasse, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.

Nach Wiedergabe der §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass diese Bestimmungen im Wesentlichen Ausfluss der Richtlinie 2004/38/EG seien, die allerdings in Art. 35 auch vorsehe, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen könnten, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie (z.B. den Angehörigen von EU-Bürgern) verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch das Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Daraus folge schlüssig, dass das Eingehen einer Scheinehe im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG durchaus zu einem Aufenthaltsverbot nach Maßgabe der genannten Kriterien führen könne, zumal Scheinehen auch durch die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen ausdrücklich verpönt seien.

Im Übrigen könne auch im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG liege ein diesbezüglicher Grund vor, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen habe, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe.

Nach dem Gesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches zur Täuschung staatlicher Organe und zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse führe, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Zwar sei aufgrund seines mehrjährigen und - durch die Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz - auch legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie seiner familiären Situation von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben bzw. durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, auch in das Berufsleben auszugehen.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei auf die sich aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und aus seiner Beschäftigung ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Die sich daraus ergebende Integration werde jedoch in ihrem Gewicht dadurch wesentlich gemindert, dass sich der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers von 2001 bis November 2004 auf einen Asylantrag gestützt habe, welcher sich in der Folge als unbegründet erwiesen habe. Dazu komme, dass sein Zugang zum Arbeitsmarkt auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zurückzuführen sei. Eine allfällige Beziehung des Beschwerdeführers zu der Familie seines Schwagers falle bei der Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Den somit nicht besonders stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie die Ausübung von Schwarzarbeit die besonders hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und Arbeitsmarktes erheblich beeinträchtigt habe. Auch sei der seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung verstrichene Zeitraum keinesfalls so lang, um von einem Wegfall oder einer entscheidenden Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr sprechen zu können.

Der gegenständlichen Maßnahme stünden auch nicht die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes entgegen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Bestimmung des § 51 FPG werde bemerkt, dass das diesbezügliche Vorbringen in dem eigens dafür vorgesehenen Verfahren abzuhandeln sein werde. Festzuhalten sei jedoch, dass über das Vorliegen asylrechtlicher Gründe bereits vom Unabhängigen Bundesasylsenat entsprechend negativ abgesprochen worden sei und im Zuge dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht darüber abgesprochen werde, ob bzw. gegebenenfalls in welchen Staat ein Fremder zulässigerweise abgeschoben werden dürfe.

Mangels Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände habe die belangte Behörde auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. April 2009, B 314/09, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und in Hinblick darauf Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG ist, hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zu Recht gemäß § 87 zweiter Satz FPG auf § 86 Abs. 1 FPG gestützt.

1.2. Die Beschwerde bestreitet die Zuständigkeit der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen diesen, sofern sie sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zukomme. Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie sei mit 23. Jänner 2006 abgelaufen. Da die Richtlinie in Österreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, sei der Beschwerdeführer, der seit fast acht Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich lebe, in seinem Recht gemäß Art. 6 EMRK verletzt worden, weil über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht ein unabhängiges Gericht bzw. Tribunal entschieden habe. Die belangte Behörde - die die Voraussetzungen eines unabhängigen Tribunals nicht erfülle - habe somit eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zukomme. Es liege daher eine Verletzung des Art. 6 EMRK, des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Art. 12 der Richtlinie vor.

1.3. Eine Verletzung des Art. 12 der angeführten Richtlinie kommt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil diese auf den Beschwerdeführer gar nicht anwendbar ist:

Der Beschwerdeführer hatte nie einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet; die Jahre, in denen er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt hat, sind in Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen, sodass dem Beschwerdeführer schon mangels Vorliegen eines fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines "langfristig Aufenthaltsberechtigten" nicht zukommt (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie).

1.4. Darüber hinaus ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und dieser daher in Hinblick darauf ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei; gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG bestehen daher keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, mwN).

Fremdenpolizeiliche Maßnahmen wie vorliegend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterliegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung - auch nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, mwN).

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde sich mit dem Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht auseinandergesetzt und daher auch nicht überprüft habe, ob die Ehepartner ein solches geführt hätten. Die Begriffselemente eines gemeinsamen Familienlebens seien keiner Überprüfung oder Würdigung unterzogen worden. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass die Ehepartner die Ehe nicht vollzogen, keine Wohngemeinschaft geführt oder keine Wirtschaftsgemeinschaft gebildet hätten. Stattdessen habe sich die belangte Behörde auf die Anführung von Indizien beschränkt. In der behördlichen Beweiswürdigung finde sich nicht einmal ansatzweise die Abwägung von Gründen und Gegengründen, die die belangte Behörde zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe. Die Ehepartner seien nach wie vor verheiratet. Im Wesentlichen stütze sich die belangte Behörde auf die Aussage der Ehefrau, welche nicht nur der Aussage des Beschwerdeführers widersprochen habe, sondern auch in sich widersprüchlich sei, sowie vorangehende Erhebungen. Ebenso lasse sich aus den völlig widersprüchlichen Aussagen der vernommenen Zeugen keineswegs nachvollziehen, wieso die belangte Behörde in ihrer Entscheidung von "...diesbezüglich wesentlich gleichlautenden Aussagen der oben angeführten Personen..." spreche. Wieso die belangte Behörde daher davon ausgehe, dass gerade die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien, und eine Scheinehe annehme, sei nicht nachvollziehbar. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nur einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zwar zitiert worden, die belangte Behörde sei aber nicht weiter darauf eingegangen.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Zeugen R.C., M.F. und M.D., sondern auch die Ergebnisse einer Erhebung in der Wohnung in Wien 12 - in welcher die Ehefrau mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind lebt - zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde hat im Weiteren die Ergebnisse des Beweisverfahrens, darunter auch die Befragung des Beschwerdeführers, einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben der Ehefrau und der weiteren Befragten größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Darstellungen durch den Beschwerdeführer.

Wenn die belangte Behörde auf Basis dieser Erhebungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eine Scheinehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Der Beschwerdeführer hat sich - was die Beschwerde zugesteht - für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0127, mwN).

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer seit 2001, somit seit fast acht Jahren, in Österreich lebe. Er habe in Österreich geheiratet und sich ein neues Leben aufgebaut. Seit Februar 2006 sei der Beschwerdeführer bei der Ö.R. GmbH beschäftigt. Er habe dort zunächst als Servicemitarbeiter begonnen und sei nun seit November 2008 als Küchenhilfe angestellt. Sein Chef sei ein weltbekannter Starkoch, mit welchem der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit direkt zu tun habe. Der Beschwerdeführer sei bereits seit mehr als drei Jahren in diesem Restaurant beschäftigt, was jedenfalls bedeute, dass er von seinem Chef als vertrauenswürdiger und zuverlässiger Mitarbeiter eingeschätzt werde. Der Beschwerdeführer arbeite sehr gerne dort, sei bei seinen Kollegen äußerst beliebt und als fleißiger Arbeiter bekannt. Er verdiene EUR 1.044,-- im Monat, sei kranken- und sozialversichert und führe ein gesetzestreues Leben. Im Umgang mit seinen Arbeitskollegen versuche der Beschwerdeführer stets, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Überdies habe der Beschwerdeführer einen Schwager, der österreichischer Staatsbürger sei, und unterhalte zu diesem und dessen Familie eine sehr enge und gute Beziehung. Der Beschwerdeführer habe lange bei seinem Schwager gewohnt, der ihn noch immer finanziell unterstütze. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege eine enge Familienbindung vor, die im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK beachtlich sei, weil es nicht nur auf Blutverwandtschaftsverhältnisse und das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, sondern auch auf eine tatsächlich enge Bindung ankomme, die im Fall des Beschwerdeführers gegeben sei.

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine berufliche Tätigkeit und seine familiäre Beziehung zu seinem Schwager und dessen Familie, mit denen er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, berücksichtigt hat.

Das Gewicht dieser Interessen wird jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - dadurch entscheidend relativiert, dass der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers nur aufgrund eines Asylantrages und darüber hinaus aufgrund der mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe, wobei es sich um eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) handelt, ermöglicht wurde. Auch seiner Beschäftigung hat er nur aufgrund seiner durch die Eheschließung bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nachgehen dürfen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.3. Aufgrund des Gesagten geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, dass der angefochtene Bescheid mit Willkür belastet sei, weil sich die belangte Behörde über sämtliche Tatsachen, die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, hinweggesetzt habe, ins Leere.

3.4. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Bangladesch die reale Gefahr unmenschlicher Behandlung "im Sinn des Art. 8 EMRK" drohe, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, wird doch mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er allenfalls abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0131, jeweils mwN).

4. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs rügt, dass der Beschwerdeführer nur von der Erstbehörde - und nie von der belangten Behörde - vernommen worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, sich in seiner Berufung Parteiengehör zu verschaffen. Überdies besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0203, mwN).

5. Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. September 2009

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