Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Juli 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 10. Februar 2009 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2008 für die Dauer von zehn Jahren erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums verfügt habe, am 21. Jänner 2005 eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen sei, um so eine Niederlassungsbewilligung zu erwirken. Die Ehe sei am 29. September 2005 rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer am 16. März 2006 von Organen des Finanzamtes bei einer Beschäftigung betreten worden, obwohl er über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt habe. Weil der Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht habe darlegen können, dass er über die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, sei er auch als mittellos anzusehen.
Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auf die private und familiäre Lebenssituation des Beschwerdeführers vollständig Bedacht genommen worden.
Weil der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht verlassen habe, sei gegen ihn das gelindere Mittel angeordnet und die Verlängerung seines abgelaufenen Reisepasses bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erwirkt worden.
In seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 10. Februar 2009 mache der Beschwerdeführer geltend, dass er am 17. Dezember 2008 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, mit der er gemeinsam lebe. Der Ehefrau sei ein gemeinsames Leben in der Türkei nicht zumutbar. Der Unterhalt der Ehepartner werde durch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau gesichert. Zwar lebe die Mutter des Beschwerdeführers in der Türkei, jedoch habe der Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten Scheidung seiner Eltern den Kontakt zu ihr abgebrochen. Bei seiner Betretung bei der Schwarzarbeit handle es sich um ein einmaliges Fehlverhalten, weshalb insgesamt nunmehr von einer positiven Verhaltensprognose ausgegangen werden könne.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nunmehr das Bundesgebiet verlassen habe und sich seit rund einem Monat in der Türkei befinde.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmung des § 65 Abs. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen könne, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert hätten, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen sei. Bei der Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG sei maßgeblich, ob die Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG dergestalt weiterhin zu treffen sei, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich sei, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und im Grunde der §§ 66 und 61 FPG zulässig sei. Darüber hinaus habe die Behörde auch bei dieser Entscheidung das ihr in § 60 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen zu üben. Weiters könne bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, nicht mehr überprüft werden.
Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er behaupte - nunmehr ausgereist sein sollte, obwohl er immer noch als aufrecht gemeldet aufscheine, könne dies nicht besonders zu seinen Gunsten gewertet werden. Auch seine nunmehrige Eheschließung sei nicht geeignet, eine maßgebliche Minderung oder gar einen Wegfall der mit seinem Aufenthalt in Österreich verbundenen Gefahr anzunehmen. Auch sei die Gefahr der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit dadurch keinesfalls weggefallen.
Was seine Mittellosigkeit betreffe, so habe der Beschwerdeführer zwar eine Einkommensbestätigung seiner Ehefrau vorgelegt, jedoch obliege es ihm nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch darzulegen, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer sonstigen Vermögensverhältnisse, allfälliger Sorgepflichten und Verbindlichkeiten mit diesem Einkommen imstande sei, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu finanzieren. Solcherart sei eine verlässliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer nunmehr über erforderliche Mittel zum Unterhalt verfüge und nicht mehr mittellos sei, nicht möglich.
Solcherart sei die vom Beschwerdeführer aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung auch tatsächlich, gegenwärtig und erheblich und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb selbst unter Zugrundelegung des § 87 FPG die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt sei.
Zweifelsfrei habe sich durch die erfolgte Eheschließung eine Änderung in den privaten und familiären Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben. Zu bedenken sei jedoch, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen habe, als er aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes weder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei, noch mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen habe dürfen. Dass seiner Ehefrau, die im Übrigen selbst türkischer Herkunft sei, ein gemeinsames Leben in der Türkei nicht zumutbar sei, sei einerseits eine "unkommentiert in den Raum gestellte Behauptung", die nicht ohne weiteres zwingend nachvollziehbar sei, zum anderen müsse sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Eheschließung dieser Umstände jedenfalls bewusst gewesen sein. Es sei mit einem geregelten Fremdenwesen unvereinbar, dass ein Fremder, gegen den ein Aufenthaltsverbot bestehe, lediglich durch eine Eheschließung und das Aufstellen einer derartigen, nicht näher ausgeführten Behauptung seinen weiteren Aufenthalt bzw. die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erzwingen könne.
Letztlich bleibe auch völlig unkonkretisiert, warum dem Beschwerdeführer in seiner Heimat jegliche Existenzgrundlage entzogen sei. Die übrigen geltend gemachten familiären Bindungen seien bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden; hierbei sei seither auch offenbar keine Änderung eingetreten. Auch unter Zugrundelegung der gegenwärtigen privaten und familiären Lebensumstände des Beschwerdeführers sei bei der erforderlichen Interessenabwägung nicht festzustellen, dass demgegenüber das durch das Eingehen einer Scheinehe, das Ausüben von Schwarzarbeit und die Mittellosigkeit schwerwiegend beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nunmehr in den Hintergrund zu treten habe. Vielmehr erweise sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch gegenwärtig als dringend geboten und somit zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände bestehe für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, das bestehende Aufenthaltsverbot im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens aufzuheben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der hg. Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2006/18/0290, mwN).
Bei der Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG kommt es darauf an, dass eine Gefährlichkeitsprognose aufgrund des - wegen der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin maßgeblichen - § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Ferner ist für die Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG maßgeblich, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 6 iVm § 66 sowie § 61 FPG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei einer Entscheidung über einen Aufhebungsantrag das ihr in § 60 Abs. 1 iVm § 86 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen zu üben (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, mwN).
2.1. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde liegt der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21. Jänner 2005 eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen war. Überdies war der Beschwerdeführer am 16. März 2006 bei einer Beschäftigung betreten worden, obwohl er über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt hatte. Schließlich war der Beschwerdeführer auch als mittellos anzusehen.
2.2. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes hätte erkannt werden müssen, weil alle Umstände, auf die der seinerzeitige Bescheid verwiesen habe, weggefallen seien. Im Dezember 2008 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, mit der er zuvor schon jahrelang in "guter Lebensgemeinschaft" gelebt habe. Die Einkünfte der Ehefrau, welche als gemeinsame Einkünfte aus der Ehe anzusehen seien, erreichten das im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG geforderte Familieneinkommen. Überdies bestehe, weil der Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist sei, "aus dem Ausland her" und nach einer allfälligen legalen Wiedereinreise nach Österreich auch das Problem der Schwarzarbeit nicht mehr.
2.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Beschwerdeführer ist zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, welche nach seinen Angaben auch für seinen Unterhalt aufkommt, die belangte Behörde durfte aber durchaus berücksichtigen, dass dieses familiäre Verhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem beide Ehepartner nicht damit rechnen durften, ein Familienleben in Österreich führen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0615). Auch konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die Gefahr der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit weggefallen sein sollte.
Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers nach wie vor im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG die öffentliche Ordnung gefährde, bestehen daher keine Bedenken.
2.4. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2001 in Österreich aufgehalten und bereits seit 2005 eine Lebensgemeinschaft mit seiner jetzigen Ehefrau geführt habe, macht die Beschwerde keine nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstände geltend, sondern solche, die sich gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes richten. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wird die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, allerdings nicht mehr überprüft (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, sowie das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, jeweils mwN).
Daher geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, dass sich die belangte Behörde mit diesen Umständen nicht befasst bzw. dazu keine Feststellungen getroffen habe, ins Leere.
2.5. Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass sich der Beschwerdeführer lange in Österreich aufgehalten habe, er in Österreich integriert sei und Deutsch spreche, so ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer damit keine Änderung der Verhältnisse seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes geltend macht.
3.1. Auch eine Beurteilung unter dem Blickwinkel des § 66 FPG (in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) führt die Beschwerde zu keinem Erfolg.
Die belangte Behörde hat die aufgrund der mittlerweile erfolgten Eheschließung eingetretene Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers berücksichtigt, jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eheschließung - wie bereits ausgeführt - zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Beschwerdeführer wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/18/0164).
Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe, führt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - zu keiner Verstärkung seiner persönlichen Interessen, weil der Beschwerdeführer trotz Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Februar 2008 das Bundesgebiet nach seinem Vorbringen erst im Mai 2009 verlassen und sich somit bis zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers führt zu einer Verstärkung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/18/0507).
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG maßgebenden Umstände nicht in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert haben, sodass die Beibehaltung dieser Maßnahme als dringend geboten und zulässig im Licht dieser Gesetzesbestimmung anzusehen ist.
3.2. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei, so ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde diesen Umstand ohnehin der von ihr vorgenommenen -
wie ausgeführt nicht zu beanstandenden - Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zugrunde gelegt hat. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
3.3. Aufgrund des Gesagten gehen auch die übrigen, in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung unterbreiteten Verfahrensrügen ins Leere.
3.4. Ferner ist auch mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2007, B 328/07, welches überdies eine Ausweisung zum Gegenstand hatte, während es im vorliegenden Fall um die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes geht, nichts gewonnen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2008/21/0141), genügt doch die behördliche Interessenabwägung auch den darin hervorgehobenen Kriterien. Daher kommt auch dem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Begründungsmangel keine Berechtigung zu.
4. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde ihrer amtswegigen Verpflichtung, den Sachverhalt ausgewogen und sorgfältig zu erheben, nicht nachgekommen sei, so erweist sich dieses Beschwerdevorbringen schon deshalb als nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen (weiteren) Feststellungen die Behörde infolge weiterer Erhebungen gelangt wäre; die Beschwerde tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
5. Schließlich ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe kein eigenes Beweisverfahren durchgeführt, nicht zielführend.
6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2009
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