Normen
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines algerischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des mit Bescheid vom 21. Juni 2000 für die Dauer von zehn Jahren erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 1999 illegal über Italien in Österreich eingereist sei. Sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Urteil vom 11. April 2000 sei er wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden. Eine weitere rechtskräftige Verurteilung sei am 13. Oktober 2000 nach den §§ 15, 127, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten erfolgt. Demnach habe er einer Person u.a. Bargeld sowie in einem Lebensmittelgeschäft diverse Lebensmittel wegzunehmen versucht und weiters auf zwei ihn verfolgende Personen eingeschlagen.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. September 2002 sei er nach den §§ 127, 130 erster Fall, 131 StGB (Verbrechen des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls) und den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB (Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Er habe mehreren Personen Wertgegenstände gestohlen und eine ihn verfolgende Person mit einem Messer bedroht. Weiters habe er einen Beamten mit Gewalt an seiner Festnahme zu hindern versucht.
Letztlich sei der Beschwerdeführer am 17. Juni 2004 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (im Jahr 2000) habe er Abschiebungsaufschübe erhalten. Am 7. Jänner 2004 sei er aus seiner letzten Haftstrafe entlassen worden.
Am 30. April 2004 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und in der Folge die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.
Der Beschwerdeführer - so folgerte die belange Behörde in rechtlicher Hinsicht - sei Familienangehöriger im Sinn von § 2 Abs. 4 Z 12 FPG einer Österreicherin, die ihr Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen habe. Für ihn würde gemäß § 87 FPG die Bestimmung für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG gelten.
Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 FPG könne nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert hätten. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag sei auch auf die nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen.
Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr habe sich auch unter Zugrundelegung des § 86 FPG erhöht. Er sei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch weitere drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden, wobei sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten sogar noch eine Steigerung erfahren habe. Er habe nicht davor zurückgeschreckt, einen "Verfolger" mit dem Messer zu bedrohen und einem Polizeibeamten während seiner Festnahme mehrere Faustschläge gegen die Brust zu versetzen. Die an einem Mithäftling begangene Körperverletzung füge sich ebenfalls in dieses Bild. Aus seinem persönlichen Verhalten ergebe sich eine hinreichend schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, wodurch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt werde. Daher werde durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung schwer gefährdet. Das Aufenthaltsverbot sei auch unter Zugrundelegung des § 86 Abs. 1 FPG zulässig und geradezu geboten. Die Zeit seines Wohlverhaltens ab Jänner 2004 sei in Anbetracht der mehrmaligen Straftaten eindeutig zu kurz.
Wegen der Straftaten nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes könne trotz seiner Heirat und des Wohlverhaltens in den letzten zwei Jahren nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich besonders integriert sei. Seine Ehefrau habe zum Zeitpunkt der Heirat wissen müssen, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und es ihr daher nicht möglich sein könnte, ein gemeinsames Familienleben in Österreich zu führen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes wögen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen im Fall einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. § 66 FPG könne daher nicht zu seinen Gunsten angewendet werden. Das Aufenthaltsverbot sei weiterhin dringend geboten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der hg. Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben.
Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0587).
Gegen die von der belangten Behörde getroffene fortbestehende Gefährlichkeitsprognose bringt der Beschwerdeführer vor, seine letzte Straftat liege annähernd vier Jahre zurück und er sei nun mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er habe auch im Verwaltungsverfahren bereits mitgeteilt, dass seine Ehefrau schwanger wäre; der gemeinsame Sohn wäre nun am 13. Februar 2005 geboren worden.
Mit diesem Vorbringen gelingt es ihm nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer wurde nämlich nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2000 noch mehrmals straffällig. Er missachtete mehrfach nicht nur fremdes Eigentum, sondern stellte auch seine Gewaltbereitschaft unter Beweis. Wegen schwerer Eigentums- und Körperverletzungsdelikte musste er u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt werden. Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass die Gefährlichkeitsprognose weiterhin aufrecht zu halten ist, dies auch bei Anlegung des Maßstabes nach § 86 Abs. 1 FPG.
Auch eine Bedachtnahme auf seine persönlichen Verhältnisse spricht nicht gegen ein Aufrechterhalten des Aufenthaltsverbotes. Der Beschwerdeführer ist zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat nach seiner Behauptung mit ihr einen gemeinsamen Sohn. Die belangte Behörde durfte aber durchaus berücksichtigen, dass dieses familiäre Verhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem beide Ehepartner nicht damit rechnen durften, ein Familienleben in Österreich führen zu können. Dieser Gesichtspunkt, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, darf nämlich in die von Art. 8 EMRK geforderte Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, 2007/21/0317, 0318, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 29. September 2007, B 1150/07, und die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR).
Somit ist insgesamt die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass sich die Umstände seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht so zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten, dass das Aufenthaltsverbot nicht aufrecht erhalten werden dürfte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Mai 2009
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