VwGH 2006/18/0164

VwGH2006/18/016419.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S S in W, geboren am 1. Februar 1967, bei der Einbringung der Beschwerde vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. April 2006, Zl. SD 1065/05, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FremdenG 1993;
FremdenG 1997;
FrPolG 1954;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwRallg;
FremdenG 1993;
FremdenG 1997;
FrPolG 1954;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. April 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. August 1989 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zu Grunde, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. August 1989 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Diesem sei maßgeblich zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. April 1989 gemäß §§ 142 Abs. 1, 15, 125, 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt ca. 15 Monate in Österreich aufhältig gewesen und habe davon acht Monate in Untersuchungshaft verbracht. Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auf die privaten und familiären Lebensumstände des Beschwerdeführers vollständig Bedacht genommen worden.

Wenig später, nämlich am 16. Oktober 1989, sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 127 StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt und am 8. Februar 1990 in seine Heimat abgeschoben worden. Weder das Aufenthaltsverbot, noch die erfolgte Abschiebung noch die vorangegangenen Verurteilungen hätten den Beschwerdeführer davon abhalten können, wenig später illegal in das Bundesgebiet zurückzukehren und erneut straffällig zu werden. Am 13. Oktober 1990 habe er in Linz in einen Pkw, kurz darauf gemeinsam mit zwei Mittätern in zwei weitere Pkws eingebrochen, bei einem dritten Einbruchsdiebstahl sei es beim Versuch geblieben. Deswegen sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Februar 1991 gemäß §§ 127, 129 Z. 1, 130 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Nach Verbüßung seiner Haft sei er am 19. März 1993 erneut in seine Heimat abgeschoben worden.

Am 3. September 2002 sei der Beschwerdeführer erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe unter anderer Identität einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 4. September 2003 sei der Beschwerdeführer erneut festgenommen worden, nachdem er in einem Drogeriemarkt ein Rasierwasser gestohlen habe und einen anderen mit Gewalt zur Abstandnahme seiner Anhaltung zu nötigen versucht habe. Deshalb sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2003 gemäß §§ 15, 127, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Kurz nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft, nämlich am 16. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. (Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid vom 19. Jänner 2006 rechtskräftig abgewiesen.)

Am 19. März 2004 sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden, indem er in einem Einkaufsmarkt versucht habe, Rasierklingen zu stehlen, und sei deshalb mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. Juli 2004 gemäß den §§ 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden.

Dem gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer seine zwischenzeitige Heirat zu Grunde gelegt. Die über ihn verhängte Verurteilung scheine nicht derart gravierend zu sein, dass ein Aufenthaltsverbot aufrecht erhalten werden müsse.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1, 61, 65 Abs. 1, 66 und 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG aus, dass von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Rede sein könne. So sei er wiederholt und dem Aufenthaltsverbot zuwider unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt und erneut straffällig geworden. Bei seiner letztgenannten Einreise habe er auch unter Vortäuschen einer falschen Identität versucht, Asyl zu erlangen. Das bisherige, seinen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten lasse eindrücklich erkennen, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht willens oder nicht im Stande sei, die zum Rechtsgüterschutz Dritter aufgestellten strafrechtlichen Normen zu befolgen. Jedes Mal sei der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise erneut straffällig bzw. verurteilt worden. Die Beurteilung seines persönlichen Verhaltens dahingehend, dass dieses keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sei sohin nicht möglich gewesen. Auch wenn die dem Aufenthaltsverbot ursprünglich zu Grunde liegende Verurteilung nunmehr bereits 17 Jahre zurückgelegen sei, könne angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seither wiederholt unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt und weitere vier Mal rechtskräftig und einschlägig verurteilt worden sei, keinen Grund darstellen, der nunmehr die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuließe. Angesichts des aktenkundigen Gesamt(fehl)verhaltens sei die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch derart schwerwiegend, dass sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. erweisen müsse.

Was die aktenkundigen familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin anlange, so wögen diese zwar schwer, zu bedenken sei jedoch, dass der Beschwerdeführer die Ehe zu einem Zeitpunkt in Österreich geschlossen habe, als er weder zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei noch mit einem ständigen Verbleib im Bundesgebiet rechnen habe können. Letztlich habe ihn auch seine Eheschließung nicht davon abhalten können, die der letztgenannten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat zu begehen. Die insgesamt keinesfalls besonders ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wögen nicht derart schwer, dass dem gegenüber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und damit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Hintergrund zu treten hätte. Solcherart erweise sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 66 Abs. 2 leg. cit. als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, das Aufenthaltsverbot im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu beheben.

Da der Beschwerdeführer sohin nicht darlegen habe können, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe nunmehr weggefallen seien, sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn sowohl wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der hg. Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295).

Bei der Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG kommt es darauf an, dass eine Gefährlichkeitsprognose auf Grund des - wegen der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin maßgeblichen - § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Ferner ist für die Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG maßgeblich, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 6 iVm § 66 sowie § 61 FPG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei einer Entscheidung über einen Aufhebungsantrag das ihr in § 60 Abs. 1 iVm § 86 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen zu üben (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, mwN).

2. Die Beschwerde bringt vor, die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei nicht ausreichend für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, wenn - wovon die belangte Behörde ausgehe - durch das Aufenthaltsverbot in das Privatleben des betroffenen Fremden eingegriffen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass ein Fremder trotz Erlassung eines Aufenthaltsverbotsbescheides (bzw. trotz Anhängigseins eines Aufenthaltsverbotsverfahrens, trotz Androhung eines Aufenthaltsverbots oder trotz Ermahnung) neuerlich straffällig geworden ist, ein besonders starkes Indiz dafür ist anzunehmen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Hat ein Fremder in der bezeichneten Weise gleichsam insistierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und so seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht, so müssen ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass dennoch ausnahmsweise von einem künftigen Wohlverhalten des Fremden ausgegangen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0263, mwN). An dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in den Fällen des § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138) festgehalten.

Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 1989, nach seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung, ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches dieser beharrlich missachtet. In den Jahren 1990 und 1993 wurde er - nach der zweiten und dritten strafrechtlichen Verurteilung - zweimal abgeschoben. Dennoch reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2002 neuerlich illegal ein. Er hält sich seither durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem stellte er unter falscher Identität einen Asylantrag und wurde seit seiner letzten illegalen Einreise im Jahr 2002 neuerlich zweimal strafrechtlich verurteilt.

Die belangte Behörde hat ausgehend von den den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten und dessen beharrlicher Missachtung der österreichischen Rechtsordnung völlig zutreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bejaht. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und berührt damit ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde im Hinblick auf seine Beziehung zu seiner Ehefrau zutreffend einen mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Wenn sie dennoch angesichts des - oben dargestellten - Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Beibehaltung dieser Maßnahme im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auch durch Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen) nicht als rechtswidrig zu erkennen.

An dieser Beurteilung kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit einer Österreicherin verheiratet ist, nichts ändern, weil die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Beschwerdeführer wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte.

4. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt, weil aus der Begründung dieses Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat und welche Erwägungen für ihre Beurteilung maßgeblich waren.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich Verfahrensmängel vorwirft, unterlässt er es, diese zu konkretisieren und deren Relevanz darzutun.

5. Ferner sind - entgegen der Beschwerdeansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr gemäß § 65 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. Februar 2009

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