Normen
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Mai 2009 dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 iVm § 16 Abs. 2 lit. a und lit. d Forstgesetz 1975 (ForstG) der Auftrag erteilt, die auf der näher bezeichneten Teilfläche eines Waldgrundstückes durch konsenslose Schüttung von Erdmaterial in einer Menge von ca. 3.000 m3 vorgenommene Waldverwüstung binnen festgesetzter Frist vollständig zu beseitigen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Hilfe eines näher bezeichneten Unternehmens Erdaushub auf dem Waldboden abgelagert, der dadurch der Waldkultur entzogen worden sei. Durch diese Inanspruchnahme als dauerhafte Deponie von Erdaushubmaterial sei eine wesentliche Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens und zwar infolge des teilweisen Abschiebens der Humusschicht mittels Schubraupe und anschließender Ablagerung von Rohboden (Erdaushub) verursacht worden. Eine Bevorteilung des Waldbodens, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, sei unter diesen Umständen nicht zu erwarten. Was die (genaue) Menge des Erdaushubes anlange, so sei eine Anfrage bei dem erwähnten Unternehmen ergebnislos geblieben. Der beigezogene Amtssachverständige habe erklärt, dass eine Beurteilung, ob die konsenslose Schüttung drei-, vier- oder fünftausend Kubikmeter betrage, nicht möglich sei. In Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren um eine nachträgliche Rodungsbewilligung, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 2008 abgeschlossen worden sei, könne jedoch die Menge der zu entfernenden Anschüttung mit ca. 3.000 m3 festgelegt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
- a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr
im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Gemäß § 16 Abs. 1 ForstG ist jede Waldverwüstung verboten.
Eine Waldverwüstung liegt gemäß § 16 Abs. 2 ForstG u.a. vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet (lit. a), oder der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wild lebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird, oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird (lit. d).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe durch die Ablagerung von Erdaushubmaterial auf einem Waldgrundstück eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende Handlung gesetzt. Es sei ihm daher die Beseitigung dieser Ablagerung aufzutragen gewesen.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es stehe die Menge des geschütteten Materials nicht fest. Die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung (3.000 m3) sei als Grundlage des Entfernungsauftrages jedoch ungeeignet, weil sich letztendlich ergeben könnte, dass mehr als die geschätzte Menge aufgeschüttet worden sei und daher trotz Erfüllung des Entfernungsauftrages eine Restschüttung zurückbleibe, die eine neuerliche Waldverwüstung nach sich ziehe. Oder es sei die Menge des abgelagerten Materials geringer als die geschätzten 3000 m3, sodass mehr als diese entfernt werden müsste, was ebenfalls zu einer Waldverwüstung führe. Im Übrigen sei, wie der Anzeige des Forstaufsichtsorgans zu entnehmen, "die Produktionskraft des Waldes durch das teilweise Abschieben der Humusschicht mittels Schubraupe und die anschließende Ablagerung von Erdaushub herbeigeführt worden". Im angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer aber nicht aufgetragen worden, die Humusschicht, die ohnedies am Rande gelagert worden sei, wieder aufzubringen. Vielmehr habe sich die belangte Behörde, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass die Waldverwüstung ganz einfach dadurch zu beseitigen wäre, dass ihm die Möglichkeit gegeben werde, die Schüttfläche, durch die eine Mulde aufgefüllt worden sei, einzuebnen und die abgetragene Humusschicht wieder aufzubringen, nicht die Mühe gemacht, die tatsächlich erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zum Vorteil des Waldbodens zu treffen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Behördliche Maßnahmen gemäß § 172 Abs. 6 ForstG dienen - ebenso wie solche nach § 16 Abs. 3 ForstG - nicht der Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern der Walderhaltung. Bei Vorliegen einer Waldverwüstung entsprechen solche Maßnahmen dem Gesetz, insoweit zu erwarten ist, dass durch sie die durch die Waldverwüstung geschwächte oder gänzlich vernichtete Produktionskraft des Waldbodens wieder hergestellt wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0155, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde ist auf sachverständiger Grundlage zur Auffassung gelangt, dass die Produktionskraft des Waldbodens durch die Ablagerung von Erdaushub wesentlich geschwächt werde. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die Annahme, eine Beseitigung der vorgenommenen Ablagerung lasse die Wiederherstellung der dadurch geschwächten Produktionskraft des Waldes erwarten, ist nicht unschlüssig. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass er dieser Annahme fachlich fundiert entgegengetreten sei bzw. seine Auffassung, dass die vorgenommene Ablagerung von Vorteil für den Waldboden sei, fachlich belegt habe. Die Auffassung der belangten Behörde, es sei, um die Produktionskraft des Waldes wieder herzustellen, dem Beschwerdeführer die Beseitigung der Anschüttung aufzutragen, ist daher nicht rechtswidrig. Ob die durch die Aufschüttung geschwächte Produktionskraft des Waldes auch durch andere oder zusätzliche Maßnahmen wieder hergestellt werden kann, ist - abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer auch für dieses Vorbringen auf keine fachliche Grundlage gestützt hat - nicht entscheidend; besagt der Umstand, dass das Ziel der Wiederherstellung des Produktionskraft des Waldes auch auf andere Weise erreicht werden kann, für sich noch nichts über die Tauglichkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen.
Soweit der Beschwerdeführer jedoch rügt, die zur Entfernung vorgeschriebene Menge von 3.000 m3 Erdaushub könne mehr oder weniger als das von ihm tatsächlich abgelagerte Material ausmachen, übersieht er, dass er mit dem angefochtenen Bescheid zur Entfernung des konsenslos geschütteten Erdmaterials verpflichtet wurde. Die Angabe einer Menge von "3.000 m3" dient, wie die Bescheidbegründung zeigt ("ca 3000 m3"), lediglich der Verdeutlichung, besagt aber nicht, dass der Beschwerdeführer mehr oder weniger als das geschüttete Erdmaterial zu entfernen hätte. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret behauptet worden, dass der vorliegende Entfernungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2007, Zl. 2003/10/0298, und vom 24. November 2003, VwSlg. 16.227 A/2003) widerspräche.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2009
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