VwGH 2003/10/0298

VwGH2003/10/029823.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Köhler und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des LC in S, vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. November 2003, Zl. VwSen-290104/2/Kon/Ste/Ni, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z33;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VVG §1;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z33;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VVG §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. September 2002 wegen Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z 33, § 60 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in Verbindung mit einem näher genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als unbegründet abgewiesen. Der Bestrafung lag der Tatvorwurf zu Grunde, der Beschwerdeführer habe

"zumindest zwischen dem 1. Mai 2002 und dem 9. Juli 2002 im folgenden Ausmaß folgenden Punkt des forstbehördlichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Dezember 2001, Zl. ..., bei der Forststraße O nicht erfüllt:

Auflagenpunkt 1. Im Spruchabschnitt I. des oben angeführten forstbehördlichen Auftrages besagt: 'Die Böschungen der Forststraße O auf dem Grundstück Nr. ..., Marktgemeinde A, im Bereich von etwa hm 10,0 bis ca. hm 13,0 sind im Verhältnis 2:3 auszubilden.'

Die Böschungen zwischen etwa hm 10,0 und ca. hm 13,0 wurden nicht im Verhältnis 2 : 3 ausgebildet; Erdbewegungen und Sanierungen sind keine erkennbar, wodurch die Gefahr einer gefährlichen Erosion besteht."

In der Berufung hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass das betroffene Grundstück nun im Eigentum seines Sohnes stehe, und die Auffassung vertreten, dass es nicht möglich sei, "bloß auf Grund eines Aktenvermerkes eines Försters eine Böschung im Verhältnis 2:3" auszuführen. Der forstbehördliche Auftrag vom 21. Dezember 2001 sei insoweit völlig unbestimmt und nicht exekutierbar. Das ihm vorgeworfene Delikt sei überdies kein Ungehorsamsdelikt. § 60 Forstgesetz sei nur im Zusammenhang mit § 172 Abs. 6 Forstgesetz zu lesen, woraus sich ergebe, dass ein Erfolgsdelikt vorliege.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Berufung nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften dahin, es begründe keine Rechtswidrigkeit, dass die Erstbehörde die Eigentumsverhältnisse an der betroffenen Liegenschaft im Straferkenntnis nicht erörtert habe. Die Frage, wem die Liegenschaft gehöre, bilde keinen "Sachverhaltsbestandteil" und sei daher für die Tatbestandsmäßigkeit der unterlassenen Befolgung des forstbehördlichen Auftrages ohne Relevanz. Im vorliegenden Fall seien nur die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Falles (Übergabevertrag vom 1. März 2000) sei der Beschwerdeführer zur Einhaltung der forstrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein "forstbehördlicher Auftrag absolute Wirkung" besitze und daher auch gegenüber einem neuen Eigentümer der Liegenschaft durchgesetzt werden könne. Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft seien daher für das gegenständliche Strafverfahren ohne Bedeutung. Das fehlende Eigentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft habe ihn nicht von der Verpflichtung befreit, den forstbehördlichen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Da der Beschwerdeführer den forstbehördlichen Auftrag in Rechtskraft habe erwachsen lassen, sei er aus dem Bescheid verpflichtet. Die Nichtbefolgung des Auftrages sei daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 Forstgesetz sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Ungehorsamsdelikt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 in Verbindung mit § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 bestraft. Die belangte Behörde hat ihm in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt, dem gemäß § 172 Abs. 6 in Verbindung mit § 60 Forstgesetz ergangenen forstpolizeilichen Auftrag vom 21. Dezember 2001 nicht entsprochen zu haben. Mit dem genannten Auftrag war dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, die Böschungen einer im Jahre 1994 bewilligten Forststraße im Abschnitt zwischen hm 10,0 und hm 13,0 in bestimmter Weise auszugestalten.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem genannten forstpolizeilichen Auftrag nicht entsprochen habe, wendet sich jedoch gegen die Bestrafung insbesondere mit dem Argument, dass er bereits zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Auftrages nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks gewesen sei. Der Auftrag hätte nicht ihm erteilt werden dürfen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

In einem einer bescheidmäßig festgelegten Verpflichtung nachfolgenden Strafverfahren wegen Nichterfüllung kommt der Frage, ob der Auftrag rechtens an den Verpflichteten ergehen konnte, bei der Beurteilung der Erfüllung des Straftatbestandes keine Bedeutung zu (zum Verschulden siehe unten). Eine Überprüfung eines rechtskräftig erteilten Auftrags darauf hin, ob er zu Recht an den darin genannten Adressaten ergangen ist, ist somit nicht erforderlich. Insoweit ist auf die Überlegungen der belangten Behörde, ob der Auftrag im Jahre 2001 noch an den Beschwerdeführer zu erteilen war, auch nicht näher einzugehen. Damit erübrigt sich aber auch eine Auseinandersetzung mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen mangelnder Begründung, weshalb der Auftrag an den Beschwerdeführer erteilt werden konnte.

Es wird auch in der Beschwerde nicht bestritten, dass der an den Beschwerdeführer gerichtete Auftrag vom 21. Dezember 2001 rechtskräftig wurde. Der Beschwerdeführer war daher als Adressat des Auftrags verpflichtet, den Auftrag zu erfüllen.

Eine mangelnde Strafbarkeit des Adressaten des Auftrages könnte sich lediglich im Hinblick auf das Fehlen eines Verschuldens an der Nichterfüllung im Falle von faktischen Hindernissen für die Erfüllung durch entsprechende Maßnahmen des Eigentümers ergeben.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Nach § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den gemäß § 172 "Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt". Das Tatbild dieser Übertretung besteht somit im bloßen Nichtbefolgen eines Gebotes; der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den ihm gemäß § 172 Abs. 6 ForstG aufgetragenen Verpflichtungen nicht entsprochen hat. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichtbefolgung des Auftrages kein Verschulden treffe (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 5 VStG, E 139 angeführte Rechtsprechung). Insbesondere hat - in einem Fall wie dem vorliegenden - der Beschuldigte, der einen behördlichen Auftrag nicht befolgt hat, vorzubringen, dass er alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seiner Verpflichtung zu entsprechen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0212).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren lediglich Einwendungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Erteilung des Auftrages an ihn, obwohl er nicht mehr Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, vorgebracht. Dass er nach Ergehen des rechtskräftigen Auftrages Maßnahmen gesetzt hätte, um dem Auftrag zu entsprechen, bzw. dass der Eigentümer ihn tatsächlich an der Erfüllung des Auftrags gehindert hätte, hat er im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdefall demnach auch keinerlei Vorbringen im Sinne der zitierten Rechtsprechung erstattet, welche Schritte er zur Erfüllung des Auftrags gesetzt hat. Die belangte Behörde war daher mangels jeglichen Vorbringens in dieser Richtung nicht gehalten, Erhebungen dahin gehend anzustellen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer an der Erfüllung des Auftrags gehindert war. Soweit das Beschwerdevorbringen hinsichtlich behaupteter Verfahrensmängel sich auch auf die Frage der Hindernisse an der Erfüllung des Auftrags beziehen sollte, ist es somit nicht geeignet, einen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides darzutun.

Soweit in der Beschwerde auch die mangelnde Bestimmtheit des erteilten Auftrags geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass die Behauptung, dass die betroffenen Grundstücke im Auftrag nicht genannt seien, aktenwidrig ist. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein derartiger Auftrag dann ausreichend präzisiert, wenn aus ihm für einen einschlägigen Fachmann ersichtlich ist, welche Maßnahmen zu seiner Erfüllung erforderlich sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0056). Die Bezugnahme auf zwei durch die Angabe der Entfernung vom Nullpunkt der Forststraße in Hektometer (hm) genau bestimmte und in dem im Akt erliegenden Plan eingezeichnete Punkte der Straße stellt eine ausreichende örtliche Präzisierung dar (vgl. zur Bestimmtheit eines forstbehördlichen Auftrags das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0190, oder zu einem naturschutzbehördlichen Auftrag - hinsichtlich der Umschreibung der Lage der vom Auftrag erfassten Gebäude - das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/10/0168). Darüber hinaus ist auch die Angabe eines Verhältnisses für die Neigung der Böschung bestimmt genug. Es liegt daher keine die Strafbarkeit ausschließende Unklarheit des nicht erfüllten Auftrags vor.

Unzutreffend sind auch die Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Vorliegen eines Erfolgsdelikts. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 Forstgesetz für die Zuwiderhandlung gegen Vorkehrungen gemäß § 172 Abs. 6 bestraft. Die Bestrafung erfolgte somit wegen der Nichterfüllung des behördlichen Auftrags, nicht wegen einer Nichteinhaltung des Gebots des § 60 Forstgesetz, Bringungsanlagen so zu errichten, dass dadurch eine gefährliche Erosion vermieden werde. Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung war die Grundlage für die Erteilung des forstpolizeilichen Auftrags. Die Mitzitierung des § 60 Abs. 1 und 2 lit. a Forstgesetz erfolgte im Beschwerdefall lediglich im Zusammenhang mit der Präzisierung, welchem forstpolizeilichen Auftrag der Beschwerdeführer zuwider gehandelt hat. § 60 Forstgesetz war insoweit die Voraussetzung für die Erteilung des rechtskräftig gewordenen forstpolizeilichen Auftrags, stellt jedoch nicht die gesetzliche Grundlage für die Bestrafung nach § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 in Verbindung mit § 172 Abs. 6 Forstgesetz dar. Es war daher im vorliegenden Strafverfahren nicht (neuerlich) auf die Frage einzugehen, ob eine gefährliche Erosion im Sinn des § 60 Abs. 2 lit. a Forstgesetz hervorgerufen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid somit in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. April 2007

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