VwGH 2005/10/0155

VwGH2005/10/01553.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des A R in P, vertreten durch Mag. Kristina Silberbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Juni 2005, Zl. WUL1-V-04584, betreffend Auftrag nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §16 Abs2 lita idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §16 Abs3 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §16 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §16 Abs3 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §16 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 2004/I/083;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von Euro 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Der Beschwerdeführer ist Pächter des auf den Grundstücken Nr. 28 und 46/1, KG P., befindlichen Fischteiches.

Mit Bescheid vom 18. März 2005 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom 22. Dezember 2004 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm im Zuge der Räumung des Fischteiches vorgenommenen Ablagerungen von Schlamm und Aushub zur Durchführung folgender gewässerpolizeilicher Maßnahmen (auszugsweise):

"1. Der im S(...)-Bach auf Grundstück Nr. 27/1, KG P(...)), unterhalb des Dammes der Fischteichanlage der Ö(...) AG abgelagerte Schlamm ist bis 10. April 2005 zur Gänze zu entfernen. Dies betrifft die Räumung unterhalb des Dammes auf einer Länge von ca. 80 m (ca. 150 m3) und die händische Säuberung des Gewässers bis zum ÖBB-Durchlass.

2. Nach der Schlammräumung sind Sohle und Ufer des S(...)- Baches entsprechend dem ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Im Zuge der Schlammräumung darf die bestehende Baumausstattung und Pflanzung nicht verändert werden.

(...)

7. Der seitlich und oberhalb der Teichanlage auf den Grundstücken Nr. 28 und 46/1 , KG P(...), abgelagerte Schlamm und das Aushubmaterial (ca. 550 m3) ist bis 25. Februar 2005 zu entfernen.

8. Seitlich und oberhalb der Teichanlage ist nach der Räumung das ursprüngliche Gelände wieder herzustellen (...)"

1.2. Mit hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0075, wurde dieser Bescheid, insoweit mit ihm die Maßnahmen unter Punkt 7. und 8. des Bescheides der BH vom 22. Dezember 2004 aufrecht erhalten wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag gerichtete Beschwerde, welche als Zustelldatum den 24. März 2005 angab und welcher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, als unbegründet abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, aus dem forsttechnischen Befund ergäbe sich zwar, dass die Ablagerungen seitlich des Fischteiches in einem Waldstreifen "zwischen dem Teich und der Forststraße" lägen. Genauere Feststellungen über die Lage dieser Ablagerungen in Bezug auf den Hochwasserabflussbereich des S.-Grabens fänden sich aber weder in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens noch im zitierten Berufungsbescheid des Landeshauptmannes. Hinsichtlich dieser Ablagerungen reiche daher der vom Landeshauptmann ermittelte Sachverhalt für einen wasserpolizeilichen Auftrag nicht aus.

Hinsichtlich der oberhalb des Fischteiches vorgenommenen Ablagerungen erachtete der Gerichtshof die Feststellungen des Landeshauptmannes für nicht ausreichend, um ein öffentliches Interesse an der Beseitigung dieser Ablagerungen im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 darzutun.

Gegen die vom Landeshauptmann aufgetragene Entfernung der Ablagerungen unterhalb des Fischteiches hegte der Gerichtshof jedoch keine Bedenken.

2.1. Mit Bescheid der BH vom 21. Dezember 2004 war der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 3 iVm. § 172 Abs. 6 lit. b Forstgesetz 1975 (ForstG) verpflichtet worden, ua. folgende Vorkehrungen zu treffen:

1. Vom Grundstück Nr. 28 seien 350 m3 und vom Grundstück Nr. 46/1 seien 200 m3 Material (Aushub und Schlamm) bis spätestens 25. Februar 2005 zur Gänze zu entfernen.

2. Vom Grundstück Nr. 27/1 seien 150 m3 Schlamm umgehend, jedoch bis spätestens 30. Dezember 2004, zu entfernen.

3. Bei der Entfernung des Schlammes bzw. des Erdmateriales sei so sorgfältig vorzugehen, dass der bestehende Baumbewuchs nicht beschädigt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Berufungsverfahren holte der Landeshauptmann das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. P. vom 15. April 2005 ein, welches (auszugsweise) wie folgt lautet:

"...

2. Befund

Am 1.4. 2005 wurde im Beisein des zuständigen Bezirksforsttechnikers ein Lokalaugenschein durchgeführt und konnte nachstehender Befund erhoben werden:

a) Ablagerungen im Waldstreifen zwischen Teich und Forstweg auf Parzelle 28, KG. P(...):

Die Ablagerungen in diesem Bereich bestehen aus zwei Haufen mit einem Ausmaß von zusammen rd. 150 m3. Das Material besteht soweit dies durch eine grobokulare Ansprache festgestellt werden konnte aus Bodensubstrat, welches der Teichsohle entnommen wurde. Durch Ablagerung wurde die Bestockung, die aus Fichten-, Kiefern- und Buchbaumholz besteht, in einer Höhe bis zu mind. 1m eingeschüttet. Das Material ist von gelblich bis ocker gefärbt und weist keine Reduktionsspuren auf. Der Grobsteinanteil ist sehr hoch.

b) Ablagerungen im Bereich der Stauwurzel des Teiches (...) Das in diesem Bereich abgelagerte Material

stellt einerseits Teichschlamm (schwarze Färbung, hoher biogener Anteil, geringe Korngröße) dar, andererseits wurde auch mehr oder weniger wasserbeeinflusstes Substrat der Teichsohle abgelagert. Das Gesamtausmaß der Ablagerungen beträgt rd. 500 m3. Nachdem durch die Ablagerung der ursprünglich vorhandene Wienerwaldgraben zugeschüttet wurde und daher die Angabe der Schütthöhe einen Schätzfehler aufweist, ist die Mengenangabe mit einem gewissen Schätzfehler behaftet der nach oben oder unten abweichen kann. Der in diesem Bereich bestehende Bewuchs: Schwarzerle, Buche, Esche und Hainbuche und flächig aufkommende Buchenverjüngung wurde zum Teil mehrere Meter hoch eingeschüttet.

c) Ablagerungen im S(...)-Bach unterhalb des Teichdammes

Im Bereich unterhalb des Teichdammes wurde der Teichschlamm abgelagert. Dadurch wurde das ehemalige Bachbett und der beidseitig angrenzende Waldboden mit Schlamm bedeckt. Die Ablagerung hatte ursprünglich eine Mächtigkeit bis zu einem Meter und eine Breite von bis zu 2,5 m. Diese Länge der Beeinträchtigung betrug rd. 300 m. Die gesamte Schlammmenge wurde in diesem Bereich mit rd. 150 m3 angegeben. Der Bachverlauf, der durch die Schlammablagerung betroffen ist, befindet sich auf Parzelle 28 und 27/1, beide KG. P(...). Im Zuge des Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass durch die Schneeschmelze ein Teil dieses Materials durch die abfließenden Schmelzwässer erodiert wurde und nunmehr entlang des Baches über einen längeren Bereich (rd. 450 m) abgelagert wurde. Aufgrund der Färbung, Korngröße und Zusammensetzung ist dieses Material (Teichschlamm) von den natürlichen Sedimenten des Baches eindeutig unterscheidbar.

3. Gutachten

Die Schüttungen von Schlamm oder sonstigem erdigem Material stellen einen deutlichen Eingriff in das Waldgefüge dar. Durch die Überschüttung wurde der gewachsene Waldboden mit humusarmen bzw. biologisch inertem Material überdeckt. Die Schüttung bewirkt auch einen völligen Verlust der Bodenstruktur im Oberboden. Vor allem das Schlammmaterial bewirkt aufgrund des hohen Feinmaterialanteiles ein "Verschlämmen" (der) Oberbodenhorizonte. Das geschüttete Material selbst würde im Falle einer Wiederaufforstung den für die Bäume nutzbaren Wurzelraum darstellen. Dieses weist aber abgesehen von den teilweise feststellbaren Setzungsrissen keine mit einem gewachsenen Waldboden vergleichbare Porenstruktur sowie Humusanreicherung im Oberboden auf und stellt damit eine deutliche Verschlechterung des Bodenwasser-, Bodenluft- und Nährstoffhaushaltes des Standortes dar. Die ursprünglich natürlich vorhandene Bodenstruktur wurde durch die Schüttung soweit überdeckt, dass einerseits die natürliche Dynamik des Abbaues organischer Substanz und der Humusbildung zum Erliegen kommt und die vorhandenen Nährstoffe nicht oder nur sehr eingeschränkt pflanzenverfügbar sind. Insgesamt wurden durch die Schüttung daher die Wuchsbedingungen des Standortes für Bäume deutlich verschlechtert. Aufgrund des fehlenden inneren Gefüges des Schüttmateriales weist dieses gegenüber dem über Jahrtausende gewachsenen Waldboden einen wesentlich geringeren Porenanteil auf, wodurch die Luft- und Wasserkapazität im Vergleich zum ursprünglich anstehenden Boden deutlich reduziert wurde.

Dieser "Deckeleffekt" bewirkt für das Luft-Wasser-Mineralgemisch "Waldboden" eine Reduktion des Wasser - und Gasaustausches. Zusätzlich wird die Bodenatmung (Gasaustausch des Bodens: CO2 - O2) vermindert, was zu toxischen Anreicherungen von CO2 im Boden führen kann. Dadurch sind Welkeerscheinungen möglich, die bis zum Absterben einzelner Bäume oder Bestandes führen können. Weiter werden dadurch die Redoxpotentiale im Boden verschoben, wodurch die Verfügbarkeit essentieller Nährstoffe im Boden eingeschränkt werden kann.

4. Schlussfolgerungen und Auflagen

Zusammenfassend wird daher in fachlicher Beantwortung der in der Berufung angeführten Argumente festgestellt, dass durch die Schüttungen von Teichschlamm und Teichaushubmaterial im Bereich dieser Ablagerungen die Produktionskraft wesentlich geschwächt wurde. Zum Teil wurde auch der Bewuchs durch Einschütten der Stämme einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt.

Im Sinne einer Sanierung der vorliegenden Situation wird der entscheidenden Behörde empfohlen, folgende Maßnahmen anzuordnen:

1. Von den Parzellen 28 und 27/1, beide KG P(...) (Bereich unterhalb des Dammes) ist der Teichschlammbereich im Ausmaß von rd. 150 m3 unter unbedingter Schonung des Bewuchses zu entfernen.

2. Die beiden Haufen (Substrataushub aus dem Bereich der Teichsohle) im Bereich des linksufrigen Teichufers zwischen Teich und Forststraße auf Parzelle 28, KG P(...), im Gesamtausmaß von 150 m3 sind unter Schonung des bestehenden Bewuchses restlos zu entfernen.

3. Die Deponie bestehend aus Substrat aus der Teichsohle und Teichschlamm im Bereich der Stauwurzel des Teiches auf den Parzellen 46/1 und 28, beide KG P(...), im Ausmaß von rd. 500 m3 ist unter Schonung des verbliebenen Bestandes restlos zu räumen."

Im Rahmen des vom Landeshauptmann im Berufungsverfahren eingeräumten Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer Stellungnahmen der W.-GmbH, einer akkreditierten Prüfstelle für Umweltanalytik, vom 9. Februar 2005 und eines Sachverständigen für Forstwirtschaft, Dr. F., vom 27. April 2005 vor.

Nach dem Befund der W.-GmbH vom 9. Februar 2005 zeige die chemisch-physikalische Untersuchung des Schlammes aus dem verfahrensgegenständlichen Fischteich ein weitgehend mineralisiertes Sediment mit hohem anorganischen und niedrigen organischen Anteil. Die Gehalte an Nähr- und Schadstoffen seien sehr gering, während die Schwermetallgehalte den üblichen Werten im Oberboden entsprächen. Eine unmittelbare Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit bzw. des Grundwassers könne durch die Ablagerungen ausgeschlossen werden. Das Sediment könne "im weitesten Sinn" als "Erde" mit erhöhtem Humusgehalt bezeichnet werden, weshalb die flächige Verbringung des Materials im Zuge einer Bodenverbesserungs- bzw. Rekultivierungsmaßnahme (z.B. Humusierung von Böschungen oder Ackerböden) vorgeschlagen werde.

Der Sachverständige Dr. F. führte aus, es handle sich bei den in Rede stehenden Ablagerungen ohne Zweifel um eine Waldverwüstung bzw. bewilligungslose Rodung. Befund und Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 15. April 2005 seien in ihrer Grundaussage zutreffend. Lediglich hinsichtlich der Schätzung der Kubaturen und der Beschreibung der bodenchemischen Vorgänge könnte das Gutachten "angefochten" werden.

Zur Frage, "welche Grundsätze gegebenenfalls bei einer Wiederbegründung (sic) der entstandenen vegetationslosen Fläche zu beachten wären", erläuterte der Sachverständige, der größte Teil deren Oberfläche bestehe derzeit aus autochthonem Flysch-Substrat. Nur auf dem geringeren Teil der Schüttfläche reiche das Schlammmaterial bis an die Oberfläche. Dieses Material wäre mit dem autochthonen Erdmaterial gut zu durchmischen, um den Skelettgehalt eines so entstehenden Rohbodens herzustellen. Eine Aufforstung auf dem reinen Schlammmaterial scheide hingegen aus. Ein Teil des verbliebenen Altbestandes aus Schwarzerle, Gemeiner Esche, Hainbuche und randlich auch Rotbuche sei derart "überrollt", dass ein Absterben der Bäume sehr wahrscheinlich sei. Durch eine sofortige Fällung dieser Bäume könnten die Lichtverhältnisse auf der Schüttfläche auch für die in Frage kommenden Lichtbaumarten deutlich verbessert werden. Für eine Wiederaufforstung der Schüttfläche kämen Schwarzerle, gemeine Esche, Hainbuche, im Hangbereich auch Berg- und Spitzahorn sowie Rotbuche in Betracht. Bei einer Wiederaufforstung müssten die gegebenen Niveauunterschiede in der Baumartenwahl berücksichtigt werden. Ein detaillierter Aufforstungsplan wäre auszuarbeiten. Insgesamt wäre eine gegebenenfalls angeordnete Wiederaufforstung des vegetationslosen Schüttbereiches "im Prinzip mit keinen großen Schwierigkeiten verbunden".

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Juni 2005 wurde der Bescheid der BH gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm.

§ 172 Abs. 6 lit. b iVm. § 16 ForstG abgeändert wie folgt:

"1. Der Teichschlamm im Bereich unterhalb des Dammes auf den Parzellen Nr. 28 und 27/1, beide KG P(...), im Ausmaß von rund 150 m3 ist unter unbedingter Schonung des Bewuchses zu entfernen.

2. Die beiden Haufen (Substrataushub aus dem Bereich der Teichsohle) im Bereich des linksufrigen Teichufers zwischen Teich und Forststraße auf der Parzelle Nr. 28, KG. P(...), im Gesamtausmaß von 150 m3 sind unter Schonung des bestehenden Bewuchses restlos zu entfernen.

3. Die Deponie, bestehend aus Substrat aus der Teichsohle und Teichschlamm, im Bereich der Stauwurzel des Teiches auf den Parzellen Nr. 46/1 und 28, beide KG P(...), im Ausmaß von rund 500 m3 ist unter Schonung des verbliebenen Bestandes restlos zu räumen.

4. Die in den Punkten 1. bis 3. genannten Maßnahmen sind bis längstens 15. Juli 2005 durchzuführen.

Die betroffenen Flächen sind im beiliegenden Lageplan rot eingezeichnet und bildet dieser einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides."

In der Begründung stützte sich der Landeshauptmann auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 15. April 2005. Voraussetzung für die Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages sei, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt des forstlichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt habe. Die Waldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Flächen sei im gesamten Verfahren nicht bestritten worden. Durch die Ablagerungen im Waldstreifen zwischen Teich und Forstweg im Bereich des linken Teichufers auf dem Grundstück Nr. 28 (im Folgenden: seitliche Ablagerungen), im Bereich der Stauwurzel des Teiches auf den Grundstücken Nr. 46/1 und 28 (im Folgenden: obere Ablagerungen) und unterhalb des Teichdammes im ehemaligen S.-Bach und auf dem beidseitig angrenzenden Waldboden (im Folgenden: untere Ablagerungen) habe der Beschwerdeführer die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt bzw. gänzlich vernichtet und damit den Bewuchs auch einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt. Es liege daher eine Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 2 lit. a und d ForstG vor. Auch Dr. F. habe in seinem Gutachten ein Absterben der eingeschütteten Bäume für sehr wahrscheinlich gehalten. Die Messergebnisse im Befund der W.-GmbH vom 9. Februar 2005 über die Qualität der Ablagerungen würden nicht angezweifelt, jedoch schlage der Befund lediglich vor, das Material im Zuge einer Bodenverbesserungs- bzw. Rekultivierungsmaßnahme (z.B. Humusierung von Böschungen oder Ackerflächen) auszubringen. Die Ausbringung auf Waldboden sei hingegen nicht empfohlen worden. Die von Dr. F. angesprochene Wiederaufforstung habe der Amtssachverständige nicht für erforderlich erachtet. Die Entfernung der Ablagerungen sei daher unbedingt notwendig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2004) lauten (auszugsweise):

"I. ABSCHNITT

WALD, ALLGEMEINES

...

Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

...

III. ABSCHNITT

ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

...

Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

...

d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Die Parteien des Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen Wald im Sinne des ForstG darstellen. Diese Einschätzung ist auch aufgrund der unbedenklichen Aktenlage nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerde einwendet, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Bestockung im Bereich der Schüttflächen getroffen, ist zu erwidern, dass es für eine Maßnahme gemäß § 16 Abs. 3 ForstG auf die Bestockung nicht ankommt.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Entfernung der oberen, seitlichen und unteren Ablagerungen unter (unbedingter) Schonung des Bewuchses aufgetragen. Damit ist die Schonung des durch die Ablagerungen betroffenen, nicht aber auch eines allenfalls auf diesen bereits geringfügig nachgewachsenen Bewuchses gemeint. Der Einwand der Beschwerde, eine Entfernung der Ablagerungen unter Schonung des darauf nachgewachsenen Bewuchses sei unmöglich, ist somit nicht zielführend.

2.3. Der angefochtene Bescheid beruht auf der auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 15. April 2005 gestützten Annahme, durch die oberen, seitlichen und unteren Ablagerungen sei die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt bzw. gänzlich vernichtet worden. Damit sei der Bewuchs auch einer offenbar flächenhaften Gefährdung ausgesetzt worden. Diese Ablagerungen stellten einen deutlichen Eingriff in das Waldgefüge dar. Durch die Überschüttung sei der gewachsene Waldboden mit humusarmem bzw. biologisch inerten Material überdeckt worden. Die Schüttungen bewirkten einen völligen Verlust der Bodenstruktur im Oberboden. Das geschüttete Material würde zwar im Falle einer Wiederaufforstung den für die Bäume nutzbaren Wurzelboden darstellen, es weise aber im Wesentlichen keine mit einem gewachsenen Waldboden vergleichbare Porenstruktur auf und führe damit zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Bodenwasser-, Bodenluft- und Nährstoffhaushaltes. Insgesamt seien durch die Schüttung die Wuchsbedingungen des Standortes für Bäume deutlich verschlechtert worden.

Einleitend ist festzuhalten, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 16 Abs. 2 lit. a ForstG - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht erforderlich ist, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0190).

Die Beschwerde zieht das Vorliegen einer Waldverwüstung in Zweifel, weil der Amtssachversändige die Ablagerungen keiner chemisch-physikalischen Untersuchung unterzogen habe. Auch seien die von den Ablagerungen betroffenen Bäume nur im Ausmaß von weniger als 50 cm eingeschüttet worden.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von sich aus die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. F. vom 27. April 2005 vorgelegt hat, in der eingeräumt wird, dass das Gutachten des Amtssachverständigen vom 15. April 2005 in seiner Grundaussage zum Vorliegen einer Waldverwüstung zutreffend sei. Zudem sei ein Teil der verbliebenen Bestockung durch die Ablagerungen derart "überrollt", dass ein Absterben der Bäume sehr wahrscheinlich sei.

Diese Ausführungen gaben der belangten Behörde daher keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen über das Vorliegen einer Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 2 lit. a ForstG. Ihre Auffassung, mit den vorgenommenen Ablagerungen sei eine wesentliche Schwächung oder gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens verbunden, ist auf Grund des Amtssachverständigengutachtens vom

15. und der Stellungnahme Dris. F. vom 27. April 2005 nicht zu beanstanden.

Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob durch die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen auch eine Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 2 lit. d ForstG verwirklicht wurde.

Auf das Vorbringen, seit etwa 20 Jahren stocke in einem näher bezeichneten Bezirk eine Waldfläche (ebenfalls) auf Schlamm, braucht schon deswegen nicht eingegangen zu werden, weil es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt.

2.4. Eine Maßnahme gemäß § 16 Abs. 3 ForstG hat nicht zur Voraussetzung, dass dem Verpflichteten die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften subjektiv vorwerfbar ist (vgl. die zu § 172 Abs. 6 ForstG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 9. September 1996, Zl. 96/10/0110, und vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0048). Der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum Verschulden des Beschwerdeführers getroffen, geht somit ins Leere.

2.5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihn anleiten müssen, einen Rodungsantrag zum Zweck der Vornahme der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen zu stellen, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Behörden durch § 13a AVG nicht gehalten sind, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2007, Zl. 2006/11/0147 mwN).

2.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe ihm zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 15. April 2005 samt angeschlossenem Lageplan kein Parteiengehör eingeräumt, steht mit der unbedenklichen Aktenlage nicht im Einklang.

2.7. Behördlich angeordnete Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 ForstG haben - ebenso wie solche nach § 172 Abs. 6 ForstG - nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes zum Ziel. Sie dienen nicht der Beseitigung landschaftlicher Verunstaltungen, sondern in erster Linie der Walderhaltung. Bei Vorliegen einer Waldverwüstung entsprechen solche Maßnahmen daher nur insoweit dem Gesetz, als durch sie die durch die Waldverwüstung geschwächte oder gänzlich vernichtete Produktionskraft des Waldbodens wiederhergestellt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1981, Zl. 3648/80 (=Slg. Nr. 10.463/A), vom 16. November 1998, Zl. 95/10/0084, und vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0134). Auf welche Weise und mit welchen Maßnahmen dieses Ziel im Einzelfall anzustreben ist, hat die Forstbehörde in einer auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht nehmenden Prognoseentscheidung festzulegen (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 5. April 2004).

Der angefochtene Bescheid beruht auf der auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 15. April 2005 gestützten Annahme, dass die Entfernung der oberen, seitlichen und unteren Ablagerungen zur Wiederherstellung der Produktionskraft des Waldbodens erforderlich sei.

Die Beschwerde bringt vor, der Walderhaltung könne auch durch die Wiederaufforstung auf den Ablagerungen Rechnung getragen werden. Der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. F. vom 27. April 2005 sei zu entnehmen gewesen, dass der größte Teil der Oberfläche der vorliegenden Schüttfläche aus autochthonem Flysch-Substrat bestehe. Nur auf dem geringeren Teil der Schüttfläche reiche das Schlammmaterial bis an die Oberfläche. Dieses Material wäre mit dem autochthonen Erdmaterial gut zu durchmischen, um den Skelettanteil eines so entstehenden Rohbodens herzustellen. Ein Teil der verbliebenen Bestockung sei derart "überrollt", dass ein Absterben der Bäume sehr wahrscheinlich sei. Durch eine sofortige Fällung dieser Bäume könnten die Lichtverhältnisse auf der Fläche für den wiederaufzuforstenden Bewuchs deutlich verbessert werden. Insgesamt wäre eine Wiederaufforstung des vegetationslosen Schüttbereiches im Prinzip mit keinen großen Schwierigkeiten verbunden. Ferner ergäbe sich nach Auffassung der Beschwerde aus der Stellungnahme der W-GmbH, dass die Ablagerungen im weitesten Sinn als "Erde" mit erhöhtem Humusgehalt bezeichnet werden könnten.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten sachverständigen Einschätzung Dris F. vom 27. April 2005 geht zunächst in keiner Weise hervor, dass die vom Amtssachverständigen für erforderlich erachteten Maßnahmen, nämlich die Entfernung der unteren, seitlichen und oberen Ablagerungen, nicht geeignet wären, die Wiederherstellung der durch die Ablagerungen beeinträchtigten Produktionskraft des Waldes zu bewirken.

Wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen Dris. F. vom 27. April 2005 ergibt, behauptet dieser auch nicht konkret, dass die von ihm näher umschriebenen "Grundsätze", die "gegebenenfalls bei einer Wiederbegründung der entstandenen vegetationslosen Fläche zu beachten wären", eine alsbaldige Wiederherstellung der Produktionskraft des Waldes nach der durch die Ablagerungen herbeigeführten Waldverwüstung, die seiner Auffassung nach zum Absterben jedenfalls eines Teils des Altbestandes an Bäumen führen würde, bewirken könnte. Schließlich geht aus den Ausführungen Dris. F. auch nicht konkret hervor, dass es sich bei den von ihm für möglich erachteten Vorkehrungen (Fällung der gefährdeten und unrettbaren Bäume, Durchmischung der Ablagerungen mit der darunter liegenden Bodenschicht, Wiederaufforstung) um eine weniger einschneidende Maßnahme handeln würde.

Auch aus den oben erwähnten Ausführungen des W.-Labors vom 9. Februar 2005 ist hiezu nichts Konkretes zu gewinnen.

Das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen gab somit der belangten Behörde keinen Anlass zu Zweifeln daran, dass die vom Amtssachverständigen für geboten erachteten Vorkehrungen erforderlich im Sinne des § 16 Abs. 3 ForstG, der die Behörde insbesondere ermächtigt vorzuschreiben, dass der Verursacher einer Waldverwüstung die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur zu beseitigen hat, waren.

2.8. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen als gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Der - auf sachverständiger Basis ermittelte - entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere betreffend die Erforderlichkeit der Entfernung der Ablagerungen, ist, wie oben dargestellt, geklärt. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die zitierte ständige Rechtsprechung vollständig beantwortet. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 3. Oktober 2008

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