VwGH 2009/09/0051

VwGH2009/09/005116.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des Ao. Univ.- Prof. Dr. XY in H, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, vertretenen) Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck vom 23. Jänner 2009, betreffend vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §113 Abs3;
UniversitätsG 2002 §23;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §113 Abs3;
UniversitätsG 2002 §23;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Den Kostenanträgen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als außerordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist die Medizinische Universität Innsbruck.

Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) vorläufig vom Dienst suspendiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

§ 112 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"Suspendierung

§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -

auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ..."

Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die vorläufig verfügte Suspendierung "gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 bestätigt".

Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, dass durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung eine der Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden ist, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hat.

Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 13. August 2009 erklärt, durch den Bescheid der genannten Disziplinarkommission vom 17. Juli 2009 nicht klaglos gestellt zu sein, zumal nach dessen Spruch die vorläufig verfügte Suspendierung bestätigt, also (nur) verlängert worden sei.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten, zumal die genannte Disziplinarkommission mit ihrem Bescheid vom 17. Juli 2009 erkennbar eine Suspendierung gemäß § 113 Abs. 3 BDG 1979 über den Beschwerdeführer verhängt hat und damit die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, somit von Gesetzes wegen weggefallen ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff , insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen.

Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde zunächst zu entgegnen, dass die angefochtene Entscheidung von der Vizerektorin in Vertretung des Rektors als Leiter(in) des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck getroffen und der Bescheid für diese Organisationseinheit gefertigt wurde (vgl. § 23 Universitätsgesetz 2002). Die Beurteilung, ob der weitere Einwand, im Hinblick auf die Disziplinaranzeigen vom 12. und 16. Jänner 2009 sei im Entscheidungszeitpunkt im Sinne von § 112 Abs. 3 BDG 1979 keine Zuständigkeit der belangten Behörde mehr gegeben gewesen, die Beschwerde zum Erfolg geführt haben würde, würde im Rahmen der Entscheidung über die Zuerkennung von Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, weshalb im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGG mit Kostenaufhebung vorzugehen war.

Wien, am 16. September 2009

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