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§ 113 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

§ 113.

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215909

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