VwGH AW 2009/07/0009

VwGHAW 2009/07/00096.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Naturschutzbundes A, 2. des Umweltverbandes B Österreich, 3. des Umweltdachverbandes, 4. der N und 5. der H, alle vertreten durch J

F Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Dezember 2008, Zl. US 8A/2008/15-54, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens "Wasserkraftanlagen Kraftwerk H und Kraftwerk J" (weitere Parteien: 1. Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und

2. Steiermärkische Landesregierung, sowie mitbeteiligte Partei:

S GmbH, vertreten durch O O K H Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs10;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §19 Abs7;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs10;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §19 Abs7;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom 14. März 2008 erteilte die Steiermärkische Landesregierung der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Wasserkraftanlagen Kraftwerk H und Kraftwerk J" nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung von näher angeführten Nebenbestimmungen. U.a. wurden die von Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 erhobenen Einwendungen - darunter auch die Einwendungen der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin - insoweit zurückgewiesen, als keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden.

Dieser Bescheid wurde durch den nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur in Bezug auf den Ausspruch über den Vorbehalt des Erwerbes von Rechten - soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist - zur Inanspruchnahme von nicht im Eigentum der MP stehenden, für die Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstücken und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen abgeändert.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten mit ihrer Beschwerde den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und begründeten diesen im Wesentlichen folgendermaßen:

"Durch das Projekt erfolgen unstrittig erhebliche Umwelteingriffe. Auch wenn das Vorhaben letztlich nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung positiv bewertet und damit genehmigt wurde, kommt vor dem Hintergrund der thematisierten Eingriffe in die Umwelt der Frage besondere Bedeutung zu, ob künftige irreversible Eingriffe zu erwarten sind. Obwohl im (zu diesem Antrag näher) zitierten Erkenntnis sogar eine Bodenversiegelung, wenngleich mit einem gewissen (beträchtlichen) Aufwand, zumindest weitgehend als umkehrbar gesehen wurde, so kann dies nicht gleichermaßen auch für das gegenständliche Vorhaben gelten. Der Verlust der Aufläche, die Unterbrechung des Flusskontinuums und die dadurch bewirkte gänzliche Neugestaltung des Lebensraumes ist auch - wenn man die Wirtschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit außer Betracht lassen würde - nicht umkehrbar.

Unabhängig von den den Beschwerdeführern eingeräumten subjektiven Rechten sind im Rahmen der Interessenabwägung die zu erwartenden Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen.

Zwar wird das Vorhaben - wie auch oben ausführlich dargestellt - mit der Sicherung des zu erwartenden Energiebedarfs begründet, allerdings liegt derzeit keine kritische Situation vor, welche die sofortige Umsetzung des Vorhabens bedingen würde.

Zusammenfassend besteht kein dringender Bedarf an der sofortigen Umsetzung. Im Falle der (vollständigen) Konsumation wären die Beschwerdeführer jedoch mit massiven Beeinträchtigungen konfrontiert. Auch die Güterabwägung muss zu Gunsten der Beschwerdeführer ausschlagen."

In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 9. März 2009 brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass laut einem Zeitungsartikel bereits Rodungen stattfänden, womit bereits jetzt ein unumkehrbarer Zustand geschaffen werde. Da die Gefahr des Eingriffes in die von den erstbeschwerdeführenden bis drittbeschwerdeführenden Parteien geltend zu machenden subjektiven Rechte evident sei, werde um rasche Entscheidung über den Antrag im stattgebenden Sinne ersucht.

Die belangte Behörde vertrat dazu in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2009 die Auffassung, dass dem öffentlichen Interesse am Ausbau der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und der Sicherung der Energieversorgung der Steiermark bzw. ganz Österreichs besondere Bedeutung beigemessen worden sei. Das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses über andere Interessen sei ein wesentliches Kriterium für die positive Beurteilung des Vorhabens gewesen. Fraglich erscheine, ob grundsätzlich der Vollzug eines Bescheides für Umweltorganisationen, die nicht gleichzeitig Eigentümer eines betroffenen Grundstückes seien, mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden sein könne, zumal § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 Umweltorganisationen - anders als § 19 Abs. 4 leg. cit. einer Bürgerinitiative - nicht das Recht einräume, die Einhaltung von Umweltvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.

Die MP erstattete mit Schriftsatz vom 23. März 2009 eine Stellungnahme, worin sie vorbrachte, dass sie vertraglich eingeräumte Optionen auf Grundflächen im Bereich des Kraftwerkes H ausgeübt und im Februar 2009 mit der Baufeldfreimachung begonnen habe, als noch keine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgelegen sei. Dabei seien zunächst ausschließlich Baumfällungen und noch keine Rodungen vorgenommen worden (das heiße, es seien die Wurzelstöcke belassen und mit der Nutzung des Waldbodens zu forstfremden Zwecken nicht begonnen worden). Erst im März 2009 seien - zeitlich beschränkt auf eine Woche und räumlich beschränkt auf den Bereich von Zufahrten zur künftigen Baustelle - Rodungen im engeren Sinn durchgeführt worden. Außerdem hätten, um die Arbeiten in diesem Bereich durchführen zu können, genehmigte kleinflächige Rodungen im Bereich des Kraftwerkstandortes Hvorgezogen werden müssen. Diese Arbeiten auf Waldflächen, die entsprechend dem Genehmigungsbescheid unter der Kontrolle der ökologischen Bauaufsicht durchgeführt worden seien, seien vorerst abgeschlossen. Auf Grund von Maßnahmen zum Schutz von Biotopen und Ökosystemen, die integrierender Bestandteil des genehmigten Projektes seien, hätten sie nur bis 15. März 2009, das heiße, außerhalb der Brutzeit von Vögeln und Reptilien, durchgeführt werden dürfen. Hätte die MP mit diesen Arbeiten länger zugewartet, wäre die Umsetzung des Vorhabens um ein Jahr oder sogar noch länger verzögert worden. Die Arbeiten, die dann erst wieder im Herbst/Winter 2009/2010 (ab 15. Oktober 2009) zulässig gewesen wären, dienten nämlich u.a. der Errichtung von Baustellenzufahrten und seien u.a. Voraussetzung für Bauarbeiten im Bereich der J-Brücke, die - zum Schutz der Anrainer vor kumulativen Verkehrsauswirkungen - in der verkehrsärmeren Zeit der Sommerferien durchzuführen seien. Die Arbeiten im Wald, die bis zum 15. März 2009 durchzuführen gewesen seien, seien also die Voraussetzung für die Durchführung von Baumaßnahmen an einer stark befahrenen Landesstraße gewesen, die im Sommer 2009 erfolgen sollten. Ein weiteres Zuwarten hätte bewirkt, dass diese Arbeiten auf Grund der jeweiligen Beschränkungen erst wieder im Winter 2009/2010 bzw. im Sommer 2010 zulässig gewesen wären. Dieses enge zeitliche Korsett - und nicht etwa die Absicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den gegenständlichen Antrag zu unterlaufen - sei Grund für die Vorgangsweise der MP gewesen. Der geplante weitere Bauablauf weise wiederholt ähnliche Verzahnungen von Teilschritten auf, weshalb auch das vorübergehende Aussetzen einzelner Baumaßnahmen weitreichende Verzögerungen zur Folge haben könne.

In weiterer Folge vertrat die MP in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die beschwerdeführenden Parteien der Verpflichtung, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zu konkretisieren, nicht entsprochen hätten, weil von ihnen bloß schlagwortartig einzelne Veränderungen von Umweltmedien angeführt werde, ohne konkret anzugeben, worin die dadurch bedingten Nachteile für die Umwelt bestünden. Zur Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin werde im Übrigen angemerkt, dass diese überhaupt nicht darlegten, worin die Nachteile, die ihnen in ihren Rechten als Grundeigentümerinnen drohten, gelegen seien. Weiter sei den beschwerdeführenden Parteien entgegenzuhalten, dass das Vorhaben und die geplanten Umwelteingriffe eingehend geprüft und genehmigt worden seien und die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführte Interessenabwägung zu Gunsten des Projektes ausgefallen sei. Wollten die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren über ihren Aufschiebungsantrag eine neuerliche Abwägung bewirken, so wäre es ihre Sache gewesen, entsprechende konkretisierende Argumente vorzubringen.

Darüber hinaus stünden einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil ein massives Interesse an der Realisierung der beiden Wasserkraftwerke aus Sicht der Energiewirtschaft, insbesondere als Beitrag zur Erhöhung der Versorgungssicherheit im Großraum Graz, wo seit vielen Jahren besonders hohe Verbrauchszuwächse zu verzeichnen seien, bestehe. Auch handle es sich bei dieser Energieerzeugung um eine besonders umweltfreundliche Form ohne Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen und führe die Realisierung des Vorhabens zu einer bedeutenden Erhöhung der Hochwassersicherheit des Siedlungsraumes und der Betriebsstandorte an der Mur südlich von Graz. Ferner sei auf die nachteiligen volkswirtschaftlichen Effekte einer verspäteten Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens hinzuweisen, was in der aktuellen wirtschaftlichen Situation und in Anbetracht der Wirtschaftskrise und der massiv ansteigenden Arbeitslosigkeit besonders nachteilig wäre. Auch würde eine Aufschiebung des Vollzuges des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für die MP bedeuten, weil, abgesehen von einer zu erwartenden Erhöhung der technischen und baulichen Investitionskosten von EUR 3,400.000,-- pro Jahr und der Erhöhung der Optionsentgelte für die in Anspruch genommenen Liegenschaften im Ausmaß von EUR 216.000,-- pro Jahr, der Verlust der Ökostromförderung für das Kraftwerk J, die mit EUR 6,000.000,-- beantragt worden sei, drohen würde. Es werde daher beantragt, dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

II.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A; ferner etwa den hg. Beschluss vom 2. Februar 2006, Zl. AW 2006/04/0001).

Die beschwerdeführenden Parteien machen in ihrem gemeinsamen Aufschiebungsantrag als sie treffende Nachteile den Verlust von Auflächen, die Unterbrechung des Flusskontinuums und die dadurch bewirkte gänzliche Neugestaltung des Lebensraumes, was nicht umkehrbar sei, geltend.

Soweit diese Nachteile von der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin behauptet werden, die im Verwaltungsverfahren als Grundstückseigentümerinnen aufgetreten sind (vgl. dazu etwa den erstinstanzlichen Bescheid, Seite 59) - dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. dort insbesondere Seite 14) festgestellt, dass projektsgemäß drei im Alleineigentum der Viertbeschwerdeführerin stehende Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen, wobei der Fünftbeschwerdeführerin keine Eigentumsrechte an diesen Grundstücken zukomme -, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie auf Grund der im Aufschiebungsantrag behaupteten Nachteile in subjektiven, aus ihrem Grundeigentum erfließenden Rechten beeinträchtigt werden. Auch das im Rahmen der Beschwerdegründe zur Frage ihrer Parteistellung erstattete Vorbringen, dem zufolge sie im Verwaltungsverfahren in ihren Einwendungen auf die "Gesundheit & Menschen" und die unzumutbaren Beeinträchtigungen vor allem im Zusammenhang mit den geltend gemachten Lärmpegelerhöhungen hingewiesen hätten, führt hier zu keiner anderen Beurteilung, lässt doch auch dieses nicht weiter substanziierte Beschwerdevorbringen die erforderliche Konkretisierung vermissen. Zur Geltendmachung und Wahrung von allfälligen öffentlicher Interessen sind die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin nicht legitimiert (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2004, Zl. 2003/07/0131, und vom 24. Februar 2005, Zl. 2003/07/0046). Schon deshalb war dem Aufschiebungsantrag dieser beiden Beschwerdeführerinnen nicht stattzugeben.

Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 9. April 2008, Zl. AW 2008/05/0006, mwN; ferner etwa den Beschluss vom 5. November 2008, Zl. AW 2008/07/0032, mwN).

Da die (bloß) mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides kein Grund für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, haben sämtliche Beschwerdebehauptungen in Bezug auf die Vorgaben und Umsetzung der "Wasserrahmenrichtlinie" (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) in das nationale Recht bei der vorliegenden Entscheidung über eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben.

Im erstinstanzlichen Bescheid vom 14. März 2008 (vgl. dort insbesondere die Seiten 76 bis 168) wurden die umfangreichen fachgutachterlichen Äußerungen der beigezogenen Sachverständigen ausführlich dargestellt. Die Erstbehörde bewertete in ihrem Bescheid unter Zugrundelegung dieser gutachterlichen Stellungnahmen die für das Projekt sprechenden öffentlichen Interessen (vgl. Seite 218 ff des erstinstanzlichen Bescheides) und führte in weiterer Folge eine Abwägung zwischen diesen Interessen und den gegenläufigen, von den Parteien des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren relevierten Interessen durch (vgl. Seite 220 ff des erstinstanzlichen Bescheides). Die belangte Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid - sieht man von der Modifikation der Spruchpunkte II. ("Vorbehalt des Erwerbs der Rechte") und III.1. (Bestimmung der Bauvollendungsfrist) des erstinstanzlichen Bescheides ab - mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid bestätigte, stütze sich ebenso (u.a.) auf die eingeholten Gutachten, wozu sie zusammenfassend ausführte, dass im Rahmen der Gesamtbewertung - unter Berücksichtigung der in den eingereichten Projektsunterlagen beschriebenen Maßnahmen zur Minimierung bzw. Verhinderung nachteiliger Auswirkungen, der im Umweltverträglichkeitsgutachten formulierten Auflagenvorschläge und der Maßnahmen zur Beweissicherung und begleitenden Kontrolle - zwar von punktuell erheblichen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auszugehen sei, diese jedoch in keinem Fachbereich als nicht vertretbar erschienen, und die vorteilhaften Auswirkungen des Vorhabens gegenüber dessen nachteiligen Auswirkungen überwögen, sodass insgesamt das Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt habe.

Bei der erstbeschwerdeführenden, zweitbeschwerdeführenden und drittbeschwerdeführenden Partei handelt es sich um gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen (vgl. etwa Seite 65 des erstinstanzlichen Bescheides), die gemäß § 19 Abs. 10 leg. cit. berechtigt sind, als Parteien die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. schriftlich Einwendungen erhoben haben, und die auch berechtigt sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt in Bezug auf von Bürgerinitiativen - eine solche ist gemäß § 19 Abs. 4 leg. cit. als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben - gestellte Anträge, einer von ihnen gegen einen nach dem UVP-G 2000 erlassenen Genehmigungsbescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ausgeführt, dass eine Bürgerinitiative, um unverhältnismäßige Nachteile im Sinn des § 85 Abs. 2 VfGG darzutun, solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter vorbringen müsse, die nicht bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung und der angefochtenen Entscheidung waren. Die antragstellenden Bürgerinitiativen müssten daher über die dort getroffenen Abwägungen hinausgehende, entsprechend konkretisierte Argumente vorbringen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2007, B 149/07, betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung einer Schnellstraße u.a. im Bereich von Donauauen, und vom 11. Mai 2007, B 743/07; ferner etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2008, B 909/08, betreffend einen von einer Gemeinde gestellten Aufschiebungsantrag).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dahingehend, dass eine beschwerdeführende Bürgerinitiative, um in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Antrag, einer von ihr gegen einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid nach dem UVP-G 2000 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, in ihrem Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darlegen muss, die nicht bereits in der von der belangten Behörde im angefochtenen Genehmigungsbescheid getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden, wobei diese Abwägung auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sein muss, die nach der Aktenlage nicht von vornherein als unzutreffend zu beurteilen sind. Insoweit schließt sich der Verwaltungsgerichtshof daher für den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 VwGG der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur vergleichbaren Rechtslage nach § 85 Abs. 2 VfGG an.

Wenn nun die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2009 in Zweifel zieht, dass Umweltorganisationen - so wie Bürgerinitiativen - nach dem UVP-G 2000 ein Recht haben, die Einhaltung von Umweltvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, so braucht diese Frage hier nicht geklärt zu werden. Denn die beschwerdeführenden Umweltorganisationen haben mit ihren Behauptungen zu ihrem Aufschiebungsantrag keine solchen Beeinträchtigungen von Umweltgütern konkretisiert vorgebracht, die nicht bereits in der im angefochtenen Bescheid getroffenen Interessenabwägung Berücksichtigung gefunden haben. Diese Abwägung wie auch die ihr zugrunde liegenden fachgutachterlichen Äußerungen und Sachverhaltsfeststellungen können auch nicht von vornherein als unschlüssig oder unzutreffend erachtet werden.

Im Hinblick darauf konnte auch dem Aufschiebungsantrag der beschwerdeführenden Umweltorganisationen nicht stattgegeben werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 6. April 2009

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