VwGH 2003/07/0046

VwGH2003/07/004624.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. Fritz Aichinger, 2. Andreas Artner, 3. Leopold A, 4. Helga A, 5. Hans A, 6. Martina B,

  1. 7. Robert B, 8. August B, 9. Elfriede B, 10. Johann D,
  2. 11. Margarete D, 12. Alfred D, 13. Günther D, 14. Herta D,
    1. 15. Karl E, 16. Hedwig E, 17. Erwin F, 18. Martha F, 19. Herta G,
  1. 20. Gustav G, 21. Liselotte G, 22. Ing. Hermann G, 23. Rosa M,
  2. 24. Gertraud H, 25. Herbert H, 26. Heidemarie H, 27. Anna H,
  3. 28. Friedrich H, 29. Maria H, 30. Gertrude H, 31. Josef H,
  4. 32. Hedwig H, 33. Josef und Walpurga K, 34. Johann K, 35. Elenie L, 36. Franz L, 37. Norbert M, 38. Herta M, 39. Karl M, 40. Johann M, 41. Erna M, 42. Anna M, 43. Eleonore M, 44. Josef M, 45. Edith M, 46. Ferdinand M, 47. Alfred R, 48. Anton R, 49. Eleonore R,

    50. Laura S, 51. Bruno S, 52. Johann S, 53. Franz S jun., 54. Erna S, 55. Margarete S, 56. Franz S, 57. Emma S, 58. Hans Peter S,

    59. Theresia S, 60. Johann S, 61. Birgitt S, 62. Maria S, 63. Rosa S, 64. Stift H, 65. Johann T, 66. Marktgemeinde T, 67. Johann L,

  1. 68. Anton Z, 69. Christian Z, 70. Fritz S, 71. Renate S,
  2. 72. Wassergenossenschaft M, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Februar 2003, Zl. 680.399/02-I 6/02, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

    M Grundstücksentwicklungs GmbH in O, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, Tuchlauben 17),

    1. den Beschluss gefasst:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Marktgemeinde T und des Josef M eingestellt.

Die Marktgemeinde T und Josef M haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

2. zu Recht erkannt:

Normen

UVPG 1993 §3 Abs6;
VwRallg;
UVPG 1993 §3 Abs6;
VwRallg;

 

Spruch:

Auf Grund der Beschwerde der übrigen beschwerdeführenden Parteien wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern (mit Ausnahme der Marktgemeinde T und des Josef M) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 13. November 1997 beantragte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung für verschiedene Maßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung des sogenannten "Vienna Globe Resort Park".

Das Projekt wurde in der Folge mehrmals modifiziert und konkretisiert und schließlich in "Pferdesportpark E" umbenannt.

Der LH führte am 6. und 7. Mai 1998, am 18. und 19. Februar 1999 sowie am 21. und 22. Februar 2002 mündliche Verhandlungen durch.

Im Zuge des Wasserrechtsverfahrens wurden von den beschwerdeführenden Parteien Einwendungen erhoben.

Vorgebracht wurde, durch das Projekt der mitbeteiligten Partei komme es zu einer Beeinträchtigung bestehender Wasserbenutzungen (Haus- und Feldberegnungsbrunnen, Wasserkraftanlagen, Wasserentnahmerechte), zu einer Grundwasserabsenkung und damit zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit sowie zu daraus resultierenden Ertragseinbußen, zu einer Hochwassergefahr und zur Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Naturdenkmal "Welsche Halten". Weiters seien die Projektsunterlagen unvollständig und nicht ausreichend. Das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Grundwasserschongebiet Mitterndorfer Senke und sei außerdem UVP-pflichtig.

Der LH holte Gutachten von Sachverständigen aus den Fachgebieten Deponietechnik-Grundwasserschutz, Biologie, Fischerei, Geohydrologie, Abwassertechnik, Oberflächenhydrologie, Wasserbautechnik und Hygiene ein.

Soweit die Gutachten sich auf die Auswirkungen des Projektes auf das Grundwasser beziehen, bauen sie auf einem von der mitbeteiligten Partei ihrem Projekt angeschlossenen Grundwassermodell auf, welches die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser untersucht.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 9, 10, 11-15, 32, 34, 40, 56, 99, 101 Abs. 2, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sowie § 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl. Nr. 126/1969, die wasserrechtliche Bewilligung für folgende Vorhaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des geplanten Pferdesportparks E:

20.640 m3/a von 1. November bis Ende Februar aus den Grundwasserteichen zur Beregnung einer Fläche von ca. 53,1 ha (Grünflächen und Pferderennbahnen auf den Grundstücken Nr. 586/3 und 586/4, KG E) sowie zur Deckung des Nutzwasserbedarfes der Anlage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I.

Die Beschwerde der Marktgemeinde T und des Josef M wurde zurückgezogen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war daher hinsichtlich dieser Beschwerdeführer nach § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen.

II.

1. Die mitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien sei nicht ersichtlich, inwieweit diese überhaupt in ihren Rechten verletzt sein könnten.

2. § 12 WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82, lautet:

"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 2 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten."

Der mitbeteiligten Partei ist zuzugestehen, dass die beschwerdeführenden Parteien keine genaue Zuordnung ihres Vorbringens zu wasserrechtlich geschützten Rechten im Sinne des § 12 WRG 1959 vornehmen und dass sie teilweise Einwände vorbringen, mit denen nur die Verletzung öffentlicher Interessen, nicht aber wasserrechtlich geschützter Rechte geltend gemacht wird. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist aber doch zu entnehmen, dass sie jedenfalls eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit ihrer Grundstücke durch eine Änderung des Grundwasserstandes und die Beeinträchtigung ihrer Bewässerungsbrunnen behaupten. Damit machen sie die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte geltend.

3. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde hätte die Herstellung des Unterbaues für die Pferderennbahn wegen Eingriffs in den Grundwasserhaushalt einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Deren Fehlen berühre subjektive Rechte der Beschwerdeführer.

4. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rennbahnunterbau wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist oder nicht. Eine Bewilligung wurde von der mitbeteiligten Partei nicht beantragt; daher konnte diese Maßnahme auch nicht in das Bewilligungsverfahren einbezogen werden.

Von der Frage, ob eine allenfalls fehlende wasserrechtliche Bewilligung Rechte der Beschwerdeführer berührt, ist die Frage zu unterscheiden, ob bei einem Eingriff in den Grundwasserhaushalt durch den Unterbau der Pferderennbahn ein Summationseffekt erzielt und auf diese Weise die Berechnungen des Grundwassermodells und der darauf aufbauenden Gutachten in Frage gestellt werden. Auf diese Frage wird später einzugehen sein.

5. Die Beschwerdeführer meinen, der Unterbau von Straßen und Parkplätzen hätte ebenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft, weil er ins Grundwasser eingreife und ebenso wie die Rennbahn ein großflächiges Drainagesystem darstelle, das zu Grundwasserabsenkungen führe, was die Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch Verschlechterung der Bodenqualität und durch Beeinträchtigung der Bewässerungsbrunnen berühre.

6. Zu diesen Ausführungen gilt das unter Punkt 4. Gesagte sinngemäß.

7. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, dass der Bescheid (der Bezirkshauptmannschaft B) vom 15. Mai 2001, der Voraussetzung für das bestehende Drainagesystem sei, im Verfahren nicht vorgelegt worden sei. Dieser Bescheid betreffe die "alten" Wasserrechte. Die alten Wasserrechte stützten sich aber auf landwirtschaftliche Zwecke, während nunmehr gewerbliche Zwecke im Vordergrund stünden. Ausgehend von der Feststellung, dass sich das Projekt nicht mehr auf die "alten Wasserrechte" stützen könne, wäre für das gesamte Projekt ein neuer Wasserrechtskonsens einzuholen gewesen.

8. Mit diesem Vorbringen spielen die beschwerdeführenden Parteien offenbar darauf an, dass jener Teil des bewilligten Projektes, der sich auf die Drainagierung des Pferdesportparks bezieht, auf Drainageanlagen aufbaut, die im Jahr 1915 wasserrechtlich bewilligt wurden. Ob diese Bewilligung noch aufrecht ist oder nicht, braucht aber nicht untersucht werden, da nicht ersichtlich ist, welche subjektiven Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden, wenn diese alten Wasserrechte erloschen wären. Verletzt werden könnten die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten nur dann, wenn durch die für die Ertüchtigung und den Ausbau dieser Drainagierungsanlagen erteilte Bewilligung ihre wasserrechtlich geschützten Rechte berührt würden.

9. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien wurde der Rennbahnunterbau mit vorschriftswidrigem Schüttmaterial im Grundwasserbereich hergestellt. Dies stelle eine Trinkwasserbeeinträchtigung im Grundwasserschutzgebiet der Mitterndorfer Senke dar.

10. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass vom Unterbau der Rennbahn nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser (Wasserqualität) ausgingen, hätte dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge, da der Rennbahnunterbau nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

11. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, das Projekt der mitbeteiligten Partei, welches im Grundwasserschutzgebiet Mitterndorfer Senke liege, stelle eine Beeinträchtigung der hier vorzugsweise vorgesehenen Wassernutzung für die Trinkwasserversorgung und die örtliche Feldbewässerung dar. Dies wirke sich auch auf die Bodenbeschaffenheit und die Ergiebigkeit der Bewässerungsbrunnen der beschwerdeführenden Parteien negativ aus. Die Verwirklichung des Projektes sei eine Verletzung der Verordnung BGBl. Nr. 126/1969.

12. Die Verordnung BGBl. Nr. 126/1969 sieht in ihrem § 1 vor, dass das Grundwasservorkommen des im § 6 der Verordnung umschriebenen Gebietes unbeschadet bestehender Rechte vorzugsweise der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung, soweit diese nicht mit gleichem Aufwand aus einem Oberflächengewässer erfolgen kann, gewidmet wird.

§ 4 dieser Verordnung ordnet an, dass für die Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35, 38 und 112 WRG 1959 im Grundwasserschongebiet der Vorrang der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung maßgebend ist. Vor der Bewilligung von Wasserentnahmen ist der Bedarf zu prüfen und Vorsorge zu treffen, dass die Auswirkungen der Wasserentnahme in unschädlichen Grenzen gehalten oder abgegolten werden.

Aus dieser Verordnung sind für die beschwerdeführenden Parteien keine subjektiven Rechte ableitbar, die über die im WRG 1959 statuierten hinausgehen.

13. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, das Projekt der mitbeteiligten Partei greife in das nominierte "Natura-2000- Gebiet Feuchte Ebene" ein. Im Laufe eines Vertragsverletzungsverfahren habe die EU-Kommission festgestellt, dass sie die Verwirklichung des Projektes Pferdesportpark als Vertragsverletzung ansehe. Diese Rechtsmeinung der Kommission müsse auch im Wasserrechtsverfahren berücksichtigt werden.

14. Fragen der Verletzung des Natura-2000-Gebietes betreffen Belange des Naturschutzes und damit öffentliche Interessen. Diese zu wahren ist ausschließlich Sache der Behörde; den beschwerdeführenden Parteien steht diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.

15. Nach Meinung der beschwerdeführenden Parteien ist das Projekt der mitbeteiligten Partei insgesamt UVP-pflichtig.

16. Über Antrag der mitbeteiligten Partei erließ die Niederösterreichische Landesregierung am 22. März 2002 einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes des "Pferdesportparks E" samt Nebeneinrichtungen nicht dem UVP-G 2000 unterliegt und somit für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist.

Eine gegen diesen Bescheid von einem Teil der beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung wurde vom Umweltsenat mit Bescheid vom 14. Juni 2002 zurückgewiesen.

An diese Feststellung waren die Wasserrechtsbehörden gebunden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2001, 99/07/0064).

17. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, die Fundamente der Stallungen seien im Grundwasser ausgeführt. Es handle sich um wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen.

18. Selbst wenn die Fundamente wasserrechtlich bewilligungspflichtig wären, könnte dies den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten, da die mitbeteiligte Partei nicht um ihre Bewilligung angesucht hat, die Fundamente also nicht Verfahrensgegenstand waren.

19. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, dass die von ihnen im Verfahren geforderten Zwangspässe nicht vorgeschrieben worden seien. Sie hätten bereits in den Verhandlungen vor dem LH geltend gemacht, dass die behauptete Ausleitung einer maximalen Wassermenge von 50 l/s aus dem Projektgelände, den betroffenen Naturschutzgebieten sowie den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht stimmen könne. Bei Berücksichtung aller Maßnahmen des Pferdesportparks seien wesentlich größere Wassermengen zu erwarten, die dann der Landwirtschaft fehlten, was negative Auswirkungen auf die Erträge habe oder die Weiterführung der bisherigen Bewirtschaftung überhaupt unmöglich mache. Die Zwangspässe sollten die Einhaltung des Konsenses von maximal 50 l/s gewährleisten.

20. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus, zur Sicherstellung der Begrenzung des Grundwasserabflusses sei vorgesehen, bei einem Hochwasserereignis anfallendes überschüssiges Wasser vorerst durch die Staubauwerke abzufangen und nach und nach im Rahmen des Konsenses von 50 l/s in den Sauggraben abzuleiten. Dies sei - neben einer permanenten Abflussmessung - in den Auflagen 116 bis 119 vorgeschrieben.

Diese Auflagen lauten:

"116. Die Abflussmessung muss beim Messwehr (Auflage 105) im Hauptgraben permanent und die Regulierung der Stauhöhe bei Erfordernis automatisiert erfolgen.

117. Zur Steuerung des Drainsystems sind neben den Schiebern

H 1-H 3 im Hauptgraben je eine Grundwassersonde (2') zu errichten, in denen permanent zu messen ist. Die Messergebnisse müssen in die Optimierung der Betriebsvorschrift eingearbeitet werden.

118. Die Einhaltung der konsensgemäßen Abfuhr von max. 50 l/s aus dem Drainagesystem ist durch entsprechende Maßnahmen an den Staubauwerken jederzeit zu gewährleisten. Bezüglich der Messung des Abflusses wird auf die Auflagen des Amtssachverständigen für Oberflächenhydrologie verwiesen.

119. Errichtung einer digitalen Niederschlagsmessstation auf dem Projektgelände und eine automatische Steuerung des Staubauwerkes H 3 in Abhängigkeit von der gemessenen Regenintensität. Die Regenintensität für das einjährliche 15minütige Starkregenereignis beträgt 11,2 mm. Durch Hochfahren des Schiebers muss ein ausreichendes Zwischenspeichervolumen im Rückstaubereich des Staubauwerkes geschaffen werden, um die anfallende Wassermenge bei einem 15minütigen Starkregenereignis aufzunehmen und zeitlich verzögert im Rahmen des Konsenses von 50 l/s Abfluss über den Hauptgraben abzuleiten."

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sind diese Maßnahmen aus technischer Sicht ausreichend.

Diesen gutachterlichen Ausführungen sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Ihre Ausführungen zum Erfordernis von Zwangspässen gehen daher ins Leere.

21. Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Auffassung, die wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1915 für die Drainagierungsanlagen sei erloschen. Die Wasserrechtsbehörden seien zu Unrecht vom Weiterbestand dieses Wasserrechtskonsenses ausgegangen.

22. Die beschwerdeführenden Parteien erläutern nicht, welcher Zusammenhang zwischen diesem Vorbringen und einer möglichen Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte bestehen sollte. Im Übrigen wird dazu auf die Ausführungen unter Punkt 8. verwiesen.

23. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, für das Gesamtprojekt Pferdesportpark sei eine Vielzahl von Anträgen um wasserrechtliche Bewilligung verschiedener Vorhaben gestellt worden. Diese führten für sich allein gesehen unter Umständen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung. Da sie jedoch alle grundwasserabsenkende Projekte beträfen, seien ihre Wirkungen auf den Wasserhaushalt zu summieren. Außerdem seien wasserrechtlich bewilligungspflichtige Projektteile bereits ohne Bewilligung ausgeführt worden.

24. Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verwaltungsverfahren - ebenso wie in der Beschwerde - behauptet, eine Reihe von teils bewilligten, teils nicht bewilligten Maßnahmen habe Einfluss auf den Grundwasserhaushalt, sei aber im Grundwassermodell und in den auf diesem aufbauenden Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden, sodass das Grundwassermodell und die Sachverständigengutachten zu unzutreffenden Ergebnissen kämen. Durch den "Summationseffekt" komme es zu einer Grundwasserabsenkung, die ihre wasserrechtlich geschützten Rechte verletze.

Zu diesem Vorbringen hat die belangte Behörde lediglich die Behauptung aufgestellt, die von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Maßnahmen seien ohnehin berücksichtigt worden. Eine nähere Begründung dafür fehlt aber. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Grundwassermodell und die auf ihm aufbauenden Sachverständigengutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen.

Auch der von der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift ins Treffen geführte Umstand, dass eine Reihe dieser Maßnahmen im erstinstanzlichen Bescheid in der Projektsbeschreibung angeführt ist, besagt nichts darüber, ob sie im Grundwassermodell und den Sachverständigengutachten berücksichtigt wurden oder nicht.

Im Zusammenhang mit dem - allerdings nur einen Aspekt der Problematik des Summationseffektes betreffenden - Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Einleitung einer Wassermenge von 519 l/s in den Hauptdrainagegraben hat die belangte Behörde auf Auflagen verwiesen, welche die Einhaltung des Abflusskonsenses von 50 l/s sicherstellen sollen. Sie spricht in diesem Zusammenhang von der Sicherstellung der Begrenzung des Grundwasserabflusses. Ob aber mit der Einhaltung der bewilligten Abflussmenge auch gewährleistet ist, dass die von den beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit dem Summationseffekt behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasserregime vermieden werden, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.

25. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12. September 2001 ("Rennbahnentwässerung") sei ein zusätzlicher Abfluss von Oberflächenwasser im Ausmaß von 519 l/s in den Hauptdrainagegraben bewilligt worden. Dies sei dem Verhandlungsleiter und den Amtssachverständigen erst am Tag der mündlichen Verhandlung von den beschwerdeführenden Parteien bekannt gegeben worden. Diese zusätzliche große Wassermenge sei im Projekt nicht berücksichtigt. Die zusätzliche Abfuhr dieser großen Wassermenge aus dem Projektgebiet führe zu einer weiteren, im Projekt nicht vorgesehenen Grundwasserabsenkung, wodurch in die Rechte der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen werde. Auch wenn die große Abflussmenge von 519 l/s nur bei Starkregen auftrete, sei doch zu bedenken, dass tatsächlich alle Niederschlagswässer auf die Rennbahn direkt zum Bewässerungskreislauf oder zum Hauptdrainagegraben abgeleitet würden, also in keinem Fall den Untergrund erreichten und das Grundwasser speisten. Dieses Wasserdefizit hätte berücksichtigt werden müssen. Vor allem hätte der nichtamtliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. K in seinen beiden Gutachten bezüglich der Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung der Böden und auf den Bodenwasserhaushalt der Naturschutzflächen die rechtskräftige Bewilligung der Abfuhr so großer Wassermengen aus dem Projektsgebiet berücksichtigen müssen, da sich alle Maßnahmen summierten und die Projektauswirkungen insgesamt zu beurteilen seien.

26. In der Berufung haben die beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit der Einleitung der Rennbahnentwässerungswässer in den Hauptdrainagegraben zwei Aspekte geltend gemacht, nämlich zum einen die Hochwassergefahr und zum anderen den Drainagierungseffekt und den damit verbundenen Summationseffekt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof scheinen sie nur mehr letzteren Aspekt anzusprechen.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien auf den Summationseffekt hinweisen, wird auf die Ausführungen unter Punkt 24 verwiesen.

27. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, zum "Zeitpunkt der Bescheiderstellung" sei die Verrohrung der Sauggräben und der Fundamente bereits baulich ausgeführt gewesen. Die Volldrainagerohre lägen in einem Kiesbett, das zusammen mit den Fundamentgräben ein wasserleitendes System bilde. Darüber liege eine wasserdurchlässige Kiespackung als Unterbau der Stallgebäude, die ebenfalls bereits fertig sei. Durch diese Ausführung werde die Drainageleistung der Sauggräben wesentlich erhöht. Die dadurch anfallenden Wassermengen seien im Verfahren nicht berücksichtigt worden.

28. Diesem Vorbringen, das im Zusammenhang mit dem Summationseffekt steht, ist die belangte Behörde mit dem Argument entgegen getreten, damit werde eine nicht konsensgemäße Ausführung der Sauggräben geltend gemacht, was aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides führen könne.

Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Es ist unklar, ob diese Sauggräben Gegenstand des angefochtenen Bescheides oder einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung sind. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, die Sauggräben seien Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides; gleichzeitig wird aber ausgeführt, die diesbezüglichen Verfahren der BH B seien bereits abgeschlossen. Die belangte Behörde legt nicht dar, von welchem Konsens sie hier spricht, welchen Inhalt dieser hat und inwiefern es sich bei dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien um die Behauptung einer vom Konsens abweichenden Ausführung der Sauggräben handelt. Abgesehen davon würde auch eine allfällige Konsenswidrigkeit nichts daran ändern, dass die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Auswirkungen der Ausführung der Sauggräben im Zusammenhang mit dem Summationseffekt und der Gültigkeit der den Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Annahmen zu prüfen wären.

29. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, dem gesamten Projekt liege ein Grundwassermodell zugrunde, welches die Basis für die Prüfung der Projektsauswirkungen auf Landwirtschaft und Naturraum darstelle. Gutachter hätten nachgewiesen, dass dieses Modell zu ungenau und fehlerhaft sei, um das Ausmaß der Grundwasserabsenkung auf bestimmten Grundstücken vorhersagen zu können. Sie verweisen dazu auf ein von ihnen vorgelegtes Privatsachverständigengutachten von Univ. Doz. Dr. M vom 28. Mai 2002 und eine Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. B.

30. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatsachverständigengutachten behaupten das Vorliegen von Unklarheiten und Mängeln im Grundwassermodell. Damit hätte sich die belangte Behörde auseinander zu setzen gehabt, da auf diesem Grundwassermodell die entscheidenden Sachverständigengutachten aufbauen. Die Auffassung der belangten Behörde, es sei nicht ersichtlich, dass mit diesen Privatsachverständigengutachten Unzulänglichkeiten und Unklarheiten des Grundwassermodells aufgezeigt würden, trifft nicht zu. So wird etwa im Gutachten von Univ. Doz. Dr. M vom 28. Mai 2002 ausgeführt, die Grundwasserabsenklinie müsse aus näher dargestellten Gründen anders zu liegen kommen als in den Einreichunterlagen dargestellt. Dies habe zur Folge, dass die tatsächlichen Auswirkungen des Projektes der mitbeteiligten Partei auf das Grundwasser wesentlich größer seien als angenommen.

Auch das Gutachten des Dr. B setzt sich mit den Modellberechnungen auseinander und kommt mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, diese seien noch nicht geeignet, die Grundwassersituation in den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Detail zu beurteilen bzw. nachzuweisen, dass negative Auswirkungen nicht zu erwarten seien.

Die mitbeteiligte Partei weist in der Gegenschrift darauf hin, dass der Privatsachverständige Univ. Doz. Dr. M noch in einem früheren Gutachten dem Grundwassermodell Plausibilität attestiert habe, während er in dem nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erstatteten Gutachten Mängel des Grundwassermodells konstatiere. Der Gutachter widerspreche sich daher selbst.

Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffend sein sollte, besagte das nicht, dass die späteren Ausführungen des Gutachters deswegen unzutreffend sind, weil er in einem früheren Gutachten dem Modell Plausibilität attestiert hat. Der Gutachter kann inzwischen neue Erkenntnisse gewonnen haben.

31. Schließlich machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde sei auf das von ihnen vorgelegte Gutachten von Univ. Prof. Dr. H nicht eingegangen.

32. Der genannte Gutachter hat sich in einem Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2002 mit dem Gutachten des von der Erstbehörde zur Frage der Beeinträchtigung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. K auseinander gesetzt. Der Privatgutachter Univ. Prof. Dr. H kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2002 zu dem Ergebnis, das Gutachten des von der Erstbehörde beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen beruhe auf ungenauem Datenmaterial und sei weder im Detail nachvollziehbar noch inhaltlich schlüssig. Für diese Behauptung gibt der Privatgutachter eine ausführliche Begründung. Die belangte Behörde hätte sich daher mit diesen Gutachtensausführungen auseinander setzen müssen, was aber nicht geschehen ist. Der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich der nicht amtliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. K bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18./19. Februar 1998 mit dem Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. H auseinander gesetzt habe, reicht schon deswegen nicht aus, weil das Ergänzungsgutachten des Privatgutachters vom 6. Mai 2002 stammt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte