VwGH AW 2008/07/0032

VwGHAW 2008/07/00325.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Mag. M und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 3. Juli 2008, Zl. IIIa1-W-15.051/17, betreffend wasserrechtliche (Spruchteil A), naturschutzrechtliche (Spruchteil B) und forstrechtliche (Spruchteil C) Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Z GesmbH & Co KG, vertreten durch Dr. K, Mag. S und Mag. G, Rechtsanwälte), in Bezug auf Spruchteil A die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs4;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchteil A) des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Schneeanlage nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Nebenbestimmungen erteilt. Dabei wurde (vgl. Punkt A VIII - Einräumung von Dienstbarkeiten) festgestellt, dass gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt gelten. Die aus wasserbautechnischer Sicht verfügte Auflage 19 des Spruchteiles A VII a des angefochtenen Bescheides sieht vor, dass "durch Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage verursachten Schäden an fremdem Eigentum (Flurschäden) umgehend zu beheben oder ortsüblich zu vergüten sind."

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist - im Zusammenhang mit dem Spruchteil A - zu entnehmen, dass die Errichtung und der Betrieb der Beschneiungsanlage bei projektgemäßer Ausführung sowie Erfüllung und Einhaltung der Bescheidauflagen keine fremden Rechte verletzt und das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Der Beschwerdeführer ist einer der Grundeigentümer, dessen Liegenschaften durch die Anlagen in Anspruch genommen werden, worauf sich die Dienstbarkeitseinräumung gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 bezieht.

In seinem Antrag, der (unter anderem) gegen Spruchteil A erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, macht der Beschwerdeführer geltend, er werde durch die von der belangten Behörde vorgenommene Genehmigung der Anlage massiv beeinträchtigt. Bei der nunmehr beschneibaren Fläche handle es sich um eine Fläche im Ausmaß von ca. 4,3 ha, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, weiters sollten umfangreiche Grabungsarbeiten und Rohrverlegungsarbeiten durchgeführt und diverse Zapfstellen aufgestellt werden. Es sei daher ein erheblicher und nicht mehr rückgängig zu machender Schaden zu befürchten. Bei den betroffenen Grundflächen handle es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Allein durch die geplanten Bauarbeiten seien massive Einschränkungen in der Benutzbarkeit dieser Liegenschaftsflächen verbunden. Auch durch die höheren Schneebedeckungszeiten sei ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden des Beschwerdeführers zu befürchten. Es sei daher dringend notwendig, noch vor Beginn der Bauarbeiten seitens der mitbeteiligten Partei die Rechtskraft des bekämpften Bescheides aufzuschieben, um die mitbeteiligte Partei auffordern zu können, zunächst mit dem Beschwerdeführer eine Einigung über Art, Ausmaß und Dauer der Nutzung seiner Liegenschaftsflächen zu erzielen, wobei insbesondere auch die Frage der Wiederherstellungspflicht und deren Sicherstellung zu klären sein werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme abgab.

Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Gegenschrift unter Vorlage mehrerer Unterlagen vor, dass bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der kommenden Wintersaison keine schneesichere Abfahrt zur Mittelstation des Skigebietes gewährleistet werden könnte; auch eine weitere Abfahrt könne nicht beschneit werden. Für die mitbeteiligte Partei, insbesondere aber für die gesamte Region des mittleren A-Ttales, sei die Gewährleistung einer schneesicheren Abfahrt bis zur Mittelstation von eminenter Bedeutung. Näher wird ausgeführt, dass der Tourismus jedenfalls den zentralen Wirtschaftsfaktor im A-Ttal darstelle und es außer Zweifel stehe , dass ein hoher Prozentsatz des regionalen Volkseinkommens aus dem Wintertourismus komme. Bei Beschneiungsanlagen handle es sich um entscheidende Maßnahmen zur Sicherung der Skisaison und zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit, sowie als Marketinginstrument im Skitourismus und diene daher auch der Sicherung von Arbeitsplätzen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt werde einer schon länger bestehenden Forderung der Tourismusbetriebe Rechnung getragen; es werde mit einer Investitionssumme von über 6 Mio. Euro die Schneesicherheit im Skigebiet auf eine neue Basis gestellt. Insgesamt werde damit die bisherige Jahreswassermenge der bestehenden Schneeeinlage um fast 100 % erhöht. Durch die vorliegende Beschwerde sei aber nicht nur die Beschneiung eines Teiles dieser Piste in Frage gestellt, sondern auch ein Zusammenschluss der Neuanlage mit der bestehenden Anlage ausgeschlossen; damit werde die gesamte Investition in Frage gestellt. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stünden sohin zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Es sei weiters davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer keine unverhältnismäßigen Nachteile entstünden. Es sei vielmehr ganz offensichtlich, dass diese Beschneiungsanlage auch für den Beschwerdeführer von erheblichem Interesse sein müsse, zumal er in der Mitte dieses Skigebietes das größte dort vorhandene Bergrestaurant betreibe. Weiters wies die mitbeteiligte Partei daraufhin, dass auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden 4,3 ha beschneiten Flächen bereits die Dienstbarkeit der Skiabfahrt bestehe und es sich um Almflächen handle, die im Winter vom Beschwerdeführer in keiner Weise genutzt werden könnten. Durch die zahlreichen Bescheidauflagen würden auch die Interessen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Im Falle auftretender Beeinträchtigungen hätte die mitbeteiligte Partei ohnehin Ersatz zu leisten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof im Bezug auf die Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Diese ist - gestützt auf die eingeholten Gutachten - davon ausgegangen, dass bei ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Anlage und bei Erfüllung und Einhaltung der Bescheidauflagen weder fremde Rechte verletzt werden noch das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht.

Angesichts des Umstandes, dass die zu beschneienden Flächen bereits als Schipisten erschlossen sind, ist lediglich von einer Erweiterung einer auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers bereits bestehenden Dienstbarkeit der Schiabfahrt auszugehen. Die in Rede stehenden Flächen werden im Winter als Skiabfahrt bzw. Beschneiungsfläche genutzt; in dieser Jahreszeit könnten sie vom Beschwerdeführer nicht für die von ihm genannten land- und forstwirtschaftlichen Zwecke genutzt werden. Der Beschwerdeführer bringt in dem Zusammenhang zwar auch vor, dass die Schneedecke auf Grund der Beschneiung länger als sonst liegen bleibe. Er legt aber nicht dar, in welcher Art er in diesem Zeitraum (gleich nach dem Ausapern der Fläche) diese Fläche landwirtschaftlich nutzen würde bzw könnte, sodass das Bestehen des von ihm geltend gemachten Nachteils durch eine spätere Nutzungsmöglichkeit der beschneiten Flächen jedenfalls ohne weitere Angaben nicht nachvollziehbar erscheint.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, es werde ein erheblicher Schaden angerichtet, wenn die Grabungsarbeiten und Rohrverlegungsarbeiten durchgeführt und Zapfstellen aufgestellt würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach Auflage 19 vorgesehen ist, dass alle durch Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage verursachten Schäden an fremden Eigentum (Flurschäden) umgehend zu beheben und ortsüblich zu vergüten sind. Entsprechende Ersatzleistungen sind also vorgesehen.

Es mag nun zutreffen, dass die Ausübung der eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für den Beschwerdeführer Nachteile mit sich bringt, es ist aber - angesichts der bescheidmäßigen Vorkehrungen und der geringfügigen Mehrbelastung des Beschwerdeführers - nicht zu erkennen, dass damit bereits ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, der zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen würde.

Die mitbeteiligte Partei wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers allein die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit ihres inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen Nachteile zu tragen hätte.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 5. November 2008

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