VwGH 2008/22/0029

VwGH2008/22/002918.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des C, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 2008, Zl. 146.765/11-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 ;
NAG 2005 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 ;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. März 2008 wurde ein am 24. August 2007 bei der Erstbehörde gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß §§ 21 Abs. 1 und 11 Abs. 2 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer am 20. Februar 2006 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe allein noch nicht ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG begründe. Da der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass seine Ehefrau das Recht auf die (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, erfülle er auch nicht die in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag nicht gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland eingebracht und die Entscheidung darüber nicht im Ausland abgewartet, sodass die angeführte Bestimmung einer Bewilligung des Antrages entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Mit Schreiben vom 17. März 2009 übermittelte die belangte Behörde eine Mitteilung der Erstbehörde, wonach dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2009 eine Daueraufenthaltskarte ausgefolgt worden sei.

Auf Anfrage durch den Verwaltungsgerichtshof, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer noch für beschwert erachte, teilte dieser mit Bekanntgabe vom 21. April 2009 u.a. mit, dass tatsächlich inzwischen an den Beschwerdeführer eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt worden sei und dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung gebracht werden könne.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer an einer Sachentscheidung kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2006, 2005/21/0391).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil dem Beschwerdeführer nunmehr eine sein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinn des § 54 Abs. 1 NAG dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde und er auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ins Treffen geführt hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2009, 2008/21/0326, mwN).

In Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).

Wien, am 18. Juni 2009

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