VwGH 2008/21/0326

VwGH2008/21/032630.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. November 2007, Zl. 317.035/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 10. April 2006 im Weg der Österreichischen Botschaft Sarajewo gestellten Erstantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ab.

Begründend führte sie aus, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei die österreichische Staatsbürgerschaft im Weg der Erstreckung zu einem Zeitpunkt verliehen worden, zu dem sie von ihrem früheren Ehegatten bereits geschieden war. Sie habe sich die Staatsbürgerschaft somit erschlichen. Die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens und die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Staatsbürgerschaft seien bereits verfügt worden. Sie sei daher keine Zusammenführende iSd § 47 Abs. 1 NAG, sodass der Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" von ihr auch nicht ableiten könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Am 23. Februar 2009 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer "nunmehr eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung beschränkt erteilt" werde. Gemäß den Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Aufenthaltstitel am 12. Februar 2009 mit Gültigkeit bis zum 11. Februar 2010 bewilligt worden.

Nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil dem Beschwerdeführer nunmehr antragsgemäß eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und er auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse ins Treffen geführt hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 21. November 2006, Zl. 2004/21/0167 und Zl. 2005/21/0391, jeweils mwN).

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 30. April 2009

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