VwGH 2008/10/0333

VwGH2008/10/033331.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des FD in Graz, vertreten durch Dr. Peter Sziberth, Rechtsanwalt in 8151 Hitzendorf, Oberberg 102, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 2008, Zl. FA10A- 31Do6/2008-1, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 2008 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf nachträgliche Bewilligung zur Rodung des Grundstücks Nr. 6/1, KG W., im Ausmaß von ca. 3.100 m2 gemäß den §§ 17 bis 19 Forstgesetz 1975 (ForstG) abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der hohen Wertigkeit der Rodefläche für die Wohlfahrts- und Erholungswirkung gemäß dem geltenden Waldentwicklungsplan komme eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt und sei auch sonst unzutreffend. Es sei daher eine Prüfung iSd § 17 Abs. 3 ForstG vorzunehmen und dabei festzustellen gewesen, dass an der beantragten Rodung kein öffentliches Interesse bestehe. Soweit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass die Errichtung einer Zufahrt zu im Einzelnen genannten "baugenehmigten Grundstücken" im öffentlichen Interesse am Siedlungswesen liege, sei ihm zu entgegnen, dass für die zur Rodung beantragte Fläche im Flächenwidmungsplan kein anderes öffentliches Interesse ausgewiesen sei als jenes der Walderhaltung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 ForstG eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde gemäß § 17 Abs. 3 ForstG eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind gemäß § 17 Abs. 4 ForstG insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die unter Beiziehung eines forstfachlichen Sachverständigen gewonnene Auffassung zu Grunde, an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald bestehe iSd § 17 Abs. 2 ForstG ein besonderes öffentliches Interesse. Eine Rodungsbewilligung könne daher gemäß § 17 Abs. 3 ForstG nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentliches Interesse an der beantragten Rodung erteilt werde. Ein solches öffentlichen Interesses bestehe im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Rodungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, es bestünden öffentliche Interessen an der beantragten Rodung, und diese hätten bei richtiger Würdigung den Ausschlag zu seinen Gunsten geben müssen. Er habe die Rodung für die Errichtung einer Zufahrt zu den angrenzenden "baugenehmigten Grundstücken" Nr. 4/34, 4/35, 4/36 und 4/37 beantragt. Die ursprünglich vorgesehene Zufahrt sei von Seiten des Naturschutzes nicht bewilligt worden, sodass zu den Baugrundstücken außer einer "illegalen Behelfszufahrt" keine Anbindung bestehe. Das "Siedlungsinteresse", dem der Rodungsantrag somit diene, in Verbindung mit den Möglichkeiten für Wanderer, nicht auf der befahrenen Landesstraße (sondern auf dem Zufahrtsweg) zu gehen, sich auf den Sitzgelegenheiten auszurasten und den Restwald zu genießen, stelle "jedenfalls genug öffentliches Interesse dar", um das Rodungsansuchen zu bewilligen. Durch die vom Beschwerdeführer "gebotenen Maßnahmen" würde es zu einer Verstärkung der Erholungs- und Wohlfahrtswirkung des Waldes kommen. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, das Rodungsinteresse umfassend, insbesondere unter Beiziehung eines raumordnungsfachlichen Sachverständigen und unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle vollständig zu erheben.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ForstG dann nicht vor, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen nach dem Waldentwicklungsplan mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung zukommt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2009, Zl. 2006/10/0071, vom 23. April 2007, Zl. 2003/10/0077, und vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0095). Angesichts der im Waldentwicklungsplan unbestrittenermaßen erfolgten Ausweisung einer hohen Wohlfahrts- und Erholungswirkung der betroffenen Waldfläche ist die belangte Behörde daher zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht kam.

Somit wäre die beantragte Rodung nur dann iSd § 17 Abs. 3 ForstG bewilligungsfähig, bestünde im vorliegenden Fall ein das Walderhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche.

Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Rodungsantrages auf die Notwendigkeit einer Zufahrt zu im Einzelnen genannten, im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Grundstücken verwiesen und geltend gemacht, das Rodungsinteresse stütze sich auf "siedlungstechnische Gründe".

Demgegenüber hat die belangte Behörde ein im "Siedlungswesen" begründetes öffentliches Interesse verneint: Der Flächenwidmungsplan sehe keine entsprechende Widmung vor, sondern dokumentiere vielmehr das öffentliche Interesse, dass dieses Grundstück als Wald genutzt werde.

Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen trotz der unbestrittenermaßen lediglich das Walderhaltungsinteresse dokumentierenden Flächenwidmung an der beantragten Rodung ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse liegen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Er ist im Übrigen auch den - unter Anschluss von Planunterlagen erstatteten - Darlegungen des forstfachlichen Sachverständigen, die erwähnten Baugrundstücke grenzten nicht an das in Rede stehende Waldgrundstück, und es sei deren Aufschließung auch gar nicht über das Waldgrundstück, sondern über das - ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende - landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstück Nr. 4/1, KG W. geplant, nicht entgegengetreten. Soweit er jedoch die unterbliebene Beiziehung eines raumordnungsfachlichen Sachverständigen und die Nichtvornahme einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle rügt, hat er es unterlassen, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun.

Die Auffassung der belangten Behörde, es bestehe an der beantragten Rodung kein iSd § 17 Abs. 3 ForstG überwiegendes öffentliches Interesse und es sei daher dem Beschwerdeführer die Rodungsbewilligung zu versagen, ist somit nicht rechtswidrig.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 31. Juli 2009

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