VwGH 2003/10/0077

VwGH2003/10/007723.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des FB in S, vertreten durch Dr. Walter Poschinger, Mag. Anita Taucher und Mag. Andreas Berchtold, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Burggasse 12/IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Februar 2003, Zl. 13.326/07-I/3/02, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs3 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs3 idF 2002/I/059;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 61,5 ha Eigenfläche. 21 ha sind um die unbewohnte Hofstelle in der KG S situiert, der Rest liegt um die bewohnte Hofstelle in der KG K.

Mit Antrag vom 12. August 1999 suchte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg um die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die vom tierschutzrechtlichen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 1999 umfasste bewaldete Betriebsfläche in der KG S zum Zweck der Wildtierhaltung für Fleischproduktion an.

Mit dem genannten tierschutzrechtlichen Bescheid wurde nach § 8 Abs. 2 und 3 des damals geltenden Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 74/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 45/1993, die Haltung von je zehn Stück Dam- und Muffelwild auf den Liegenschaften der unbewohnten Hofstelle S im Gesamtausmaß von ca. 21 ha, davon etwa 17 ha Wald, unter Erteilung von Auflagen genehmigt.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein landwirtschaftliches Gutachten zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Agrarstrukturverbesserung und ein forstfachliches Gutachten zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung eingeholt. Der landwirtschaftliche Sachverständige verneinte das öffentliche Interesse an der Rodung, weil die damals betriebene Mutterkuhhaltung keine agrarpolitische Maßnahme des Abbaus von Überschüssen und auch keine Existenzsicherung des Betriebes darstelle. Der forstfachliche Sachverständige sprach sich im Hinblick auf die zu erwartenden Schälschäden, die bis zu einer Waldverwüstung gehen könnten, gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung aus. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg den Rodungsantrag als unbegründet ab. Begründend führte sie unter anderem aus, dass nach dem veterinärmedizinischen Gutachten, auf welches sich der tierschutzrechtliche Bewilligungsbescheid stütze, mindestens 10 % der Gatterfläche als Witterungs- und Sichtschutz mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sein müssten. Der Waldanteil an der beantragten Fläche betrage aber 75 %.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Im Berufungsverfahren führte der landwirtschaftliche Sachverständige aus, beide Hofstellen würden, nachdem die Mutterkuhhaltung aufgegeben worden sei, zur Wildtierhaltung genutzt. Diese erfolge im Rahmen des Vollerwerbsbetriebs des Beschwerdeführers sowohl zur Zucht als auch zur Gewinnung von Fleisch. Die landwirtschaftliche Wildtierhaltung ermögliche mit anderen extensiven Formen der Grünlandnutzung vergleichbare wirtschaftliche Ergebnisse, die durch den Verkauf von Zuchttieren noch verbessert werden könnten. Durch die Umstellung würden vor allem arbeitstechnische Vorteile erreicht. Dies gelte auch für die Wildtierhaltung auf den Flächen des Beschwerdeführers. Die beantragte Rodung stelle grundsätzlich eine agrarstrukturverbessernde Maßnahme dar. Nach einer Mitteilung des veterinärmedizinischen Sachverständigen sei bei der gegenständlichen gemeinsamen Haltung von Dam- und Muffelwild von einer notwendigen Gehegefläche von 12 ha auszugehen. Bei einer getrennten Haltung der beiden Wildtierarten könne die landwirtschaftliche Nutzfläche und der Deckungsschutz deutlich geringer sein.

Mit Bescheid vom 29. April 2002 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung ab. Auf Grund der weiteren Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des eben dargestellten Verwaltungsgeschehens zunächst aus, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 2001 für bestimmte Teilflächen der beantragten Rodungsfläche die Waldeigenschaft festgestellt worden sei. Für die übrige zur Rodung beantragte Fläche sei die Waldeigenschaft außer Streit gestanden.

Nach Hinweisen auf § 17 Abs. 1 bis 5 ForstG führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall als öffentliches Interesse an der Rodung nach § 17 Abs. 4 ForstG nur jenes auf Agrarstrukturverbesserung in Betracht käme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche auch dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstelle, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei. Bei weiter Auslegung des Begriffs der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem auch Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestands von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken. Dies unter der Voraussetzung, dass die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden könne.

Nach der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der zweitinstanzlichen Rodungsverhandlung stelle die beantragte Rodung grundsätzlich eine agrarstrukturverbessernde Maßnahme dar. Unter Berücksichtigung der tierschutzfachlichen Erfordernisse sei die Rodung im beantragten Ausmaß jedoch nicht notwendig. Nach dem Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1990 bezüglich der Errichtung von Wildgattern (Fleischproduktionsgattern) auf Waldboden wäre eine Beurteilung des Interesses an der Rodung für den genannten Zweck als das Erhaltungsinteresse überwiegend nur dann möglich, wenn der Waldanteil an der Gatterfläche so gering wie möglich sei. Die Inanspruchnahme von Waldflächen habe nur unter Bedachtnahme auf die artgerechte Haltung der fleischproduzierenden Tierarten zu erfolgen, wobei die Eignung und das unbedingt notwendige Ausmaß der in Anspruch zu nehmenden Waldflächen durch ein veterinärmedizinisches (wildbiologisches) Gutachten zu prüfen sei.

In dem tierschutzrechtlichen Bescheid betreffend die Errichtung eines Wildgatters zur Fleischproduktion der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 1990 werde unter Auflagepunkt 5 vorgeschrieben, dass als Witterungs- und Sichtschutz zumindest 10 % der Gehegefläche mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sein müssten. Im gegenständlichen Fall betrage der Waldanteil an der Gatterfläche jedoch ca. 75 %.

Die Beantragung der Gatterhaltung für diese Fläche und damit der Rodung von 16,7 ha Wald sei offensichtlich erfolgt, da die Fläche bereits 1991 eingezäunt worden sei und jedenfalls seit 1998 (auch) zur Wildtierhaltung genutzt werde. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich aus diesem Grund nicht zu einer Einschränkung seines Antrages bereit gewesen.

Nach der Steiermärkischen Tierhaltungsverordnung sei ein nach § 17 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes anzeigepflichtiges landwirtschaftliches Wildgehege zur Fleischproduktion auch bereits bei einer weit geringeren als der im Beschwerdefall beantragten Inanspruchnahme von Wald möglich. Dies überdies "in einer Besatzdichte, die einen höheren wirtschaftlichen, einer Existenzsicherung des Betriebes dienlichen Ertrag" erwarten lasse.

Es liege daher kein öffentliches Interesse an der Rodung im beantragten Ausmaß vor, weshalb sich eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung erübrige.

Eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 3 ForstG könne daher nicht erteilt werden. Auch die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG sei nicht möglich, weil nach dem Waldentwicklungsplan für den Bezirk Deutschlandsberg für die zur Rodung beantragte Waldfläche die Kennzahl 121 eingetragen sei. Der Wohlfahrtswirkung komme daher eine mittlere Wertigkeit zu, weshalb ein besonderes Walderhaltungsinteresse als gegeben zu erachten sei (Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 970 BlgNR XXI. GP).

Einer Rodungsbewilligung stehe somit das allgemeine, durch § 17 Abs. 1 ForstG normierte, öffentliche Interesse an der Walderhaltung entgegen. Das grundsätzliche Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG gestattet die Inanspruchnahme von Waldflächen nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß und widerspreche einer generellen Inanspruchnahme für landwirtschaftliche Zwecke, wie der extensiven Bewirtschaftungsform der Haltung von Wildtieren zur Fleischgewinnung.

Da wie im Bescheid zuvor festgestellt das öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung an der Rodung nicht vorhanden sei, könne eine aus privatwirtschaftlichen Nützlichkeitserwägungen beabsichtigte Maßnahme der Existenzsicherung von landwirtschaftlichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht jegliche Beanspruchung von Waldboden rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung im Recht, bei gesetzeskonformer Anwendung des Forstgesetzes die beantragte Rodungsbewilligung erteilt zu erhalten.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung

BGBl. I Nr. 59/2002 (ForstG) lautet:

"Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) ..."

Gemäß § 179 Abs. 5a ForstG ist § 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten. § 17 Abs. 2 ForstG in der Fassung der genannten Novelle war daher von der belangten Behörde im Beschwerdefall bereits anzuwenden.

Hingegen endete der Instanzenzug gemäß § 19 Abs. 1 lit. b und § 170 Abs. 7 ForstG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002, die gemäß § 179 Abs. 6 ForstG auf das im Beschwerdefall bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle eingeleitete Verfahren anwendbar waren, (erst) beim Bundesminister.

Aus den Erläuterungen zu Art. 1 Z 28 (§ 17) der Regierungsvorlage zur Forstgesetznovelle BGBl. I Nr. 59/2002, 970 BlgNR XXI. GP, 5, ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ForstG idF der zitierten Novelle dann nicht vorliegen, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht kam.

Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 ForstG ist Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde hat als ein öffentliches Interesse an der anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG, welches im konkreten Fall für die Erteilung der Bewilligung sprechen könnte, zutreffend das Interesse an der Agrarstrukturverbesserung angesehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0458, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der angefochtene Bescheid beruht in diesem Zusammenhang auf der Auffassung, dass die in Aussicht genommene Wildtierhaltung nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen zwar grundsätzlich als eine Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung anzusehen sei, dass jedoch nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften die entsprechende Wildtierhaltung nicht auf Waldflächen erfolgen müsse. Nach den landesrechtlichen Vorschriften sei eine weit geringere Ausstattung mit Waldflächen als Einstandsfläche für das Wild ausreichend. Es liege daher kein öffentliches Interesse an der Rodung im beantragten Ausmaß vor.

In der Beschwerde wird dieser Auffassung (auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften) entgegengehalten, dass nach der tierschutzfachlichen Sicht für die Haltung von zwei verschiedenen Schalenwildarten in einem gemeinsamen Gehege eine Gehegefläche von rund 12 ha erforderlich sei, wobei bei je zehn Stück Dam- und Muffelwild die beantragte Gehegefläche eben erforderlich sei.

Die Beschwerde verkennt mit diesen Ausführungen, dass die belangte Behörde in ihrer Argumentation nicht auf die für die in Aussicht genommene Wildtierhaltung erforderliche Gesamtfläche des Geheges abgestellt hat, sondern auf den aus tierschutzfachlicher Sicht erforderlichen Waldanteil am Gehege. Überdies hat sich die belangte Behörde auch auf die Aussagen des landwirtschaftlichen Sachverständigen bezogen, dass bei einer getrennten Haltung der beiden Wildarten die landwirtschaftliche Nutzfläche und der Witterungs- und Sichtschutz deutlich geringer sein könnten.

Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, inwiefern die von der belangten Behörde auf der Grundlage des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen als möglich angesehene getrennte Tierhaltung, die zu einer geringeren Inanspruchnahme des Waldes führen würde, nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. April 2007

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