Normen
ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 idF 2002/I/059;
VwRallg;
ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 idF 2002/I/059;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 19. August 2005 über einen "Rodungsantrag zum Zwecke der Errichtung einer winterharten Gründecke auf dem Grundstück Nr. X KG L" und wies diesen Antrag gemäß §§ 17 ff als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Vorgeschichte des Rodungsantrags (es war im Juli 1998 zu einem großflächigen Windwurf gekommen, die Wasserrechtsbehörde hatte den bescheidmäßigen Auftrag zur Schaffung einer winterharten Dauerbegrünung erteilt, auf Grund dessen der Beschwerdeführer - um diesem Antrag zu entsprechen - den Rodungsantrag gestellt hatte) aus, dass sich aus einer forsttechnischen Stellungnahme weiterhin ein Interesse an der Erhaltung der Waldfläche ergebe.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19. Oktober 2005 übermittelt worden, mit dessen Spruchteil II. der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 7. März 2001 erteilte wasserpolizeiliche Auftrag zur winterharten Dauerbegrünung des gegenständlichen Grundstückes gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991 behoben worden sei.
Nach Darstellung des Inhalts des § 17 Abs. 1, 2 und 3 Forstgesetz führte die Behörde aus, dass "zum gegenständlich beantragten Rodungszweck" verschiedene Gutachten eingeholt worden seien. Alle diese Gutachten enthielten "negative fachliche Beurteilungen zum Rodungszweck". Darüber hinaus sei in der Zwischenzeit der wasserpolizeiliche Auftrag zur winterharten Dauerbegrünung des gegenständlichen Grundstückes gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben worden. Daraus ergebe sich für das gegenständliche Rodungsverfahren, dass der vom Rodungswerber geltend gemachte Rodungszweck dem Grunde nach weggefallen sei. Weiters gebe es auch keine positive forstfachliche Beurteilung für die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des gegenständlichen Vorhabens und sei der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche ein besonderes öffentliches Interesse zuerkannt worden. Der Rodungswerber sei den vorliegenden Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten und habe deren fachliche Ausführungen nicht entkräften können.
Im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Aufhebung des wasserpolizeilichen Auftrags zur Herstellung einer winterharten Dauerbegrünung sei kein öffentliches Interesse an der Rodung mehr festzustellen.
Bei Fehlen eines bestimmten öffentlichen Interesses an einer Rodung sei der Durchführung einer Interessensabwägung von vornherein die Grundlage entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 des Forstgesetzes (ForstG) in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 lautet auszugsweise:
"§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt."
Wie sich aus § 17 Abs. 2 ForstG in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 ergibt, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht; der Nachweis eines öffentlichen Interesses an der Rodung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Zu einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rodung und dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung kommt es nach der Novelle durch BGBl. I Nr. 59/2002 nur (mehr) dann, wenn eine Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 nicht in Betracht kommt.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Annahme zu Grunde, dass den in Rede stehenden Waldflächen als "mittel" zu bewertende Schutz- und Erholungsfunktion und hohe Wohlfahrtsfunktion zukämen; dies wird von der Beschwerde hinsichtlich der Schutz- und Erholungsfunktion nicht in Zweifel gezogen, bezüglich der Wohlfahrtsfunktion wird die Einschätzung des Sachverständigen jedoch als nicht ausreichend konkretisiert angezweifelt.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 jedoch bereits aus der Ausweisung der Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung der Waldfläche mit "2" im Waldentwicklungsplan (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2007, Zl. 2003/10/0077, mit Hinweis auf die Materialien, und vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0095).
Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Ein Fall des § 17 Abs. 2 ForstG liegt daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht vor.
Die beantragte Rodung könnte daher nur auf Grund eines Überwiegens des öffentlichen Interesses an der geplanten anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG bewilligt werden.
Die belangte Behörde ist auf Grund der ihr vorliegenden Gutachten davon ausgegangen, dass aus hydrogeologischer Sicht weder bei Grünland noch bei Wald ein erheblicher Nachteil für den qualitativen und quantitativen Zustand des Grundwassers gegenüber der jeweils anderen Nutzungsform gegeben sei. Aus dem forstfachlichen Gutachten ergebe sich jedoch, dass durch den Erhalt der Waldfläche ein wesentlich besserer Schutz des Grundwassers gewährleistet sei als durch die Errichtung einer winterharten Gründecke.
Der Beschwerdeführer habe demgegenüber im Wesentlichen nur auf den mittlerweile aufgehobenen wasserrechtlichen Auftrag zur Errichtung einer solchen winterharten Gründecke hingewiesen. Er sei damit den Ausführungen der Sachverständigen nicht in gleicher fachlicher Weise entgegen getreten und habe damit ein öffentliches Interesse am Vorhaben nicht nachweisen können.
Das Beschwerdevorbringen, das überwiegend darauf abzielt, die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 ForstG darzutun, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit dieser Auffassung der belangten Behörde aufzuzeigen. Soweit in der Beschwerde im Hinblick auf die Erhebung einer Berufung gegen die Aufhebung des Auftrags zur Herstellung einer winterharten Gründecke auf das Fehlen der Rechtskraft dieser Aufhebung (im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde) hingewiesen wird, ist anzumerken, dass der Bescheidadressat eines solchen Auftrags kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Auftrags hat und die Verwaltungsbehörden ab der Erlassung des Bescheids über die Aufhebung jedenfalls vom Fehlen des öffentlichen Interesses aus dem Blickwinkel der zuvor gegebenen - auf wasserrechtliche Vorschriften gegründeten - Verpflichtung zur Herstellung dieser Begrünung auszugehen hatten.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unberechtigt. Sie war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 31. März 2009
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