VwGH 2007/18/0825

VwGH2007/18/082524.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des O R in W, geboren am 10. April 1981, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Juli 2007, Zl. E1/281.001/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Juli 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, (laut seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren) einen georgischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihre Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität mangels Dokumenten nicht geklärt sei, im Jahr 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und einen Asylantrag gestellt habe, der in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits davor in Deutschland unter zwei Alias-Identitäten Asylanträge gestellt und habe auch in seinem Asylverfahren in Österreich zunächst unter Vorlage einer Geburtsurkunde seines Cousins eine andere Identität geführt.

Nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren wegen Mittellosigkeit durch rechtskräftigen Bescheid der Erstbehörde vom 4. November 2004 habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig zurückgewiesen worden sei; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 23. Mai 2006 sei über den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Abgaben- und Monopolhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a (Finanzstrafgesetz) eine Geldstrafe von EUR 14.000,-- rechtskräftig verhängt worden. Der Bestrafung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 9. Jänner 2006 mit zwei Mittätern 890 Stangen geschmuggelter Zigaretten, welche zuvor von unbekannt gebliebenen Tätern in das Bundesgebiet geschmuggelt worden seien, an sich gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei von Polizeibeamten festgenommen worden, als er gerade zwei Taschen mit "Schmuggelzigaretten" von seinen Mittätern übernommen und in ein als Lager verwendetes Kellerabteil getragen habe.

Der Beschwerdeführer sei ledig, lebe jedoch nach seinen Behauptungen mit einer Lebensgefährtin und einem Kind in Österreich. Er sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. Juni 2007 aufgefordert worden, Namen, Geburtsdatum sowie Wohnort der Lebensgefährtin und des Kindes zu nennen und die Vaterschaft durch geeignet erscheinende Dokumente zu belegen. In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm "aufgrund der Urlaubszeit noch nicht gelungen sei, die notwendigen Kontaktaufnahmen herzustellen, um sämtliche geforderte Dokumente beizuschaffen", weshalb er um Fristverlängerung um weitere vier Wochen ersuche.

Da der belangten Behörde nicht ersichtlich gewesen sei, was den Beschwerdeführer daran hätte hindern können, Namen, Geburtsdatum sowie Wohnort seiner Lebensgefährtin und des Kindes zu nennen, sei er diesem Ansuchen nicht nachgekommen. Da an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers auch keine Personen gemeldet seien, die seine Lebensgefährtin oder sein Kind sein könnten, seien die behaupteten, jedoch in keiner Weise konkretisierten Bindungen im weiteren Verfahren nicht zugrunde zu legen gewesen. Weitere familiäre Bindungen des Beschwerdeführers bestünden zu dessen im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater, gegen den seit 13. September 2002 ein rechtskräftiges "Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot)" bestehe und "dessen Asylanträge ebenfalls beim Verwaltungsgerichtshof anhängig" seien.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass angesichts der festgestellten Bestrafung der in § 60 Abs. 2 Z. 3 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Rückkehrverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - im Grunde des § 62 FPG gegeben seien.

Es sei zwar zweifelsfrei von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen; dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Monopol- und Angabenwesens - dringend geboten sei. Das der Bestrafung des Beschwerdeführers zugrunde liegende Fehlverhalten lasse dessen offenbare Geringschätzung für maßgebliche, in Österreich geltende Rechtsvorschriften erkennen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer unter zwei Alias-Identitäten in Erscheinung getreten und habe auch in seinem Asylverfahren in Österreich zunächst unter Vorlage einer Geburtsurkunde seines Cousins eine andere Identität geführt. Aufgrund der Gesamtumstände sei eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose nicht möglich. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung des Rückkehrverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessensabwägung sei zunächst zu bedenken gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst auf keine maßgebliche, aus der Dauer seines Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen könne, stütze sich doch sein Aufenthalt zunächst nur auf einen Asylantrag, der sich als unberechtigt erwiesen habe. Weiters bestehe gegen den Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftiges "Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot)". Darüber hinaus werde die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das dargestellte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend an Gewicht gemindert.

Die familiären Bindungen zum Vater, mit dem der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe, würden insofern relativiert, als der Beschwerdeführer selbst längst volljährig sei, der Vater nur aufgrund der zuerkannten aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren gegen seine abschlägigen Asylentscheidungen zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sei und gegen ihn ein rechtskräftiges "Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot)" bestehe. Da weitere familiäre Bindungen aus den dargestellten Gründen nicht berücksichtigten werden könnten, erweise sich das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet als gering.

Demgegenüber stünden jedoch die genannten "hohen öffentlichen Interessen". Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete "hohe öffentliche Interesse" daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und ihm fernbleibe. Die Erlassung des Rückkehrverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig. Dabei habe die belangte Behörde auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls den Kontakt zu seinen Familienangehörigen auch vom Ausland aus aufrecht erhalten könne, eine Einschränkung, die er im öffentlichen Interesse zu tragen haben werde.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Rückkehrverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes sei mit zehn Jahren zu befristen. Vor Ablauf dieser Frist könne in Hinblick auf das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers einerseits und seine aktenkundige Lebenssituation andererseits nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 62 Abs. 1 erster Satz FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bestimmte Tatsachen im Sinn des § 62 Abs. 1 FPG sind gemäß § 62 Abs. 2 FPG insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG. Als bestimmte Tatsache in diesem Sinn hat gemäß § 60 Abs. 2 Z. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist.

1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Zollamtes Wien vom 23. Mai 2006 wegen vorsätzlicher Abgaben- und Monopolhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe von EUR 14.000,-- verhängt worden ist. Nach den im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegebenen Feststellungen dieses Strafbescheides hat der Beschwerdeführer am 9. Jänner 2006 mit zwei Mittätern 890 Stangen geschmuggelter Zigaretten, welche zuvor von unbekannt gebliebenen Tätern in das Bundesgebiet geschmuggelt worden waren, an sich gebracht.

An diese Feststellungen ist der Verwaltungsgerichtshof insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen der rechtskräftigen Verurteilung oder Bestrafung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwN; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2003/18/0108, mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Tat, deretwegen er vom Zollamt Wien bestraft worden sei, nicht begangen habe, geht somit ins Leere.

1.3. Aufgrund der Bestrafung des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 3 FPG erfüllt.

In Hinblick auf das feststehende gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keine Bedenken. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit seiner Bestrafung nunmehr bereits seit mehr als einem Jahr wohlverhalten, nichts zu ändern, ist doch der seit der Begehung der Finanzvergehen verstrichene Zeitraum noch zu kurz, als dass der Beschwerdeführer einen Wegfall oder doch eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes hätte unter Beweis stellen können.

2.1. Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung gemäß § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 und dessen familiäre Bindung zu seinem Vater, mit dem der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen.

Zu Recht hat die belangte Behörde die aus dem bisherigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers als erheblich gemindert angesehen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich werden in ihrem Gewicht weiters dadurch deutlich gemindert, dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nur aufgrund seiner Stellung als Asylwerber und der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0039, mwN).

Angesichts des feststehenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann auch die Auffassung der belangten Behörde, dass dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet kein größeres Gewicht als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse zukomme und daher das Rückkehrverbot auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man - anders als die belangte Behörde - die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und einem 2004 in Wien geborenen Kind einbezieht. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die von ihm dargelegten Familienbande in Österreich jedenfalls zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem er im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, sodass seine aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung erfahren haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0483, mwN).

2.2. Auf dem Boden des Gesagten gehen auch die Verfahrensrügen der Beschwerde, wonach die belangte Behörde nähere Feststellungen zu den familiären Bindungen des Beschwerdeführers unterlassen habe, ins Leere. Soweit die Beschwerde Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu dem "hohen Integrationsausmaß" des Beschwerdeführers vermisst, legt sie nicht konkret dar, worin dieses hohe Integrationsausmaß denn bestehe.

Den Beschwerdeausführungen, dass sich die belangte Behörde durch eine mündliche Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen hätte müssen, ist zu entgegnen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung besteht und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, mwN).

3. Für die belangte Behörde bestand auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Rückkehrverbotes Abstand zu nehmen, sind doch keine besondere Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

4. Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen die mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Rückkehrverbotes und führt aus, die belangte Behörde habe nicht darzulegen vermocht, weshalb zehn Jahre reichten, fünf Jahre beispielsweise aber nicht.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Rückkehrverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0175, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er im Jänner 2006 mit zwei Mittätern gravierende Finanzvergehen begangen hat. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. September 2009

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