VwGH 2000/18/0133

VwGH2000/18/013318.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der A P, geboren am 1. Oktober 1970, vertreten durch Dr. Gerhard Seidl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zollergasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Mai 2000, Zl. SD 133/99, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,

Normen

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StPO §260;
StPO §458;
VwGG §41 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StPO §260;
StPO §458;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

1) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) den Beschluss gefasst:

Der Eventualantrag, die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte an den Verfassungsgerichtshof zu "übertragen", wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Zum bisherigen Verlauf des Verfahrens wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0249, verwiesen. Mit diesem wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Mai 1999, mit dem der am 15. Juli 1998 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, einer slowakischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des von dieser Behörde mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG).

1.2. Mit Ersatzbescheid vom 16. Mai 2000 wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 iVm § 114 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, neuerlich ab.

Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1979 mit ihren Familienangehörigen nach Österreich eingereist. In weiterer Folge sei ihr Asyl zuerkannt worden. Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 21. April 1993 sei sie erstmals wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden. Dem sei eine weitere rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. September 1993 wegen §§ 12 Abs. 1 und Abs. 3. Z. 3 und 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren gefolgt.

Mit Bescheid vom 1. April 1994 sei der Beschwerdeführerin das Asyl aberkannt worden. Seither sei sie nie mehr in den Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gelangt. Am 20. Jänner 1995 habe sie einen österreichischen Staatsbürger geheiratet.

Auf Grund der Verurteilungen habe die Erstbehörde mit Bescheid vom 26. September 1995 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung sei mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 keine Folge gegeben worden, die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe sich als unbegründet erwiesen.

Nach § 114 Abs. 3 und § 44 FrG sei zum einen zu beurteilen, ob das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt seiner Erlassung auch nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 zulässig gewesen wäre, und zum anderen die Frage zu beantworten, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zum gegenwärtigen Zeitpunkt gerechtfertigt sei.

Das Aufenthaltsverbot hätte auch aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes 1997 erlassen werden können. Angesichts der vorliegenden Verurteilungen sei der in § 36 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. normierte Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht, der im Übrigen auch dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1992, BGBl. Nr. 838, (im Folgenden: FrG 1992) entspreche. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490 (u.a.), ausgesprochen habe, sei bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen der in § 35 Abs. 3 FrG genannten strafbaren Handlung zu den dort angeführten unbedingten Freiheitsstrafen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der nunmehr in § 36 Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Ermessensentscheidung entbehrlich. Ebenso hätte sich das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 leg. cit. als zulässig erwiesen, zumal sich die diesbezügliche Rechtslage inhaltlich nicht geändert habe.

Bezüglich § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vor Verwirklichung des ersten den Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich seit 1979 ausschließlich in Österreich aufgehalten. Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.9.1993 (richtig: 23.9.1993), mit dem die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei, liege zu Grunde, dass sie in der Zeit von Ende 1987 bis Juni 1993 wiederholt Suchtgift erworben und besessen habe und in der Zeit von Dezember 1992 bis Juni 1993 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca. 20 kg Haschisch in Verkehr gesetzt habe. Da der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt (zumindest teilweise) bereits Ende 1987 verwirklicht gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt jedoch auf keinen zehnjährigen Wohnsitz im Inland habe verweisen können, hätte ihr zum damaligen Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können.

Schließlich sei die Beschwerdeführerin nicht im Sin des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG "von klein auf im Inland aufgewachsen", weil sie erst im neunten Lebensjahr in das Bundesgebiet gelangt sei.

Gemäß § 48 Abs. 1 FrG sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt hätten, nicht zulässig. Für Ehegatten von EWR-Bürgern gelte dies jedoch nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet gewesen seien. Dass diese Bestimmung auch auf Ehegatten von Österreichern im gleichen Umfang anwendbar sei, ergebe sich aus § 49 Abs. 1 leg. cit. Da die Beschwerdeführerin, die ihre Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige von ihrem Ehegatten ableite, zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedoch nicht einmal ein Jahr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei, könne sie aus der Ehe keine begünstigte Stellung ableiten.

Gemäß § 44 FrG könne ein Aufenthaltsverbot nur dann aufgehoben werden, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert hätten, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen sei.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Umstände seien bereits vollständig im Aufenthaltsverbotsbescheid berücksichtigt worden. Eine zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu veranschlagende maßgebende Änderung in ihren familiären Verhältnissen sei nicht eingetreten. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich nach Verbüßung ihrer Haftstrafe in jeder Weise wohl verhalten, sei zu entgegnen, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung auf Grund des Aufenthaltsverbotes nicht nachgekommen sei.

Da das Aufenthaltsverbot auch nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen des § 44 leg. cit. nicht vorlägen, sei der Antrag zu Recht abgewiesen worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Für - auf das FrG 1992 gegründete - Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 erlassen wurden, normiert § 114 Abs. 3 dieses Gesetzes Folgendes:

"Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit der selben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."

Es kommt also darauf an, ob der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG diese Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Verhängung gerechtfertigt hätte (vgl. das bereits zitierte, die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0249).

2.1. Zum - gegenüber § 20 Abs. 2 FrG 1992 geänderten (vgl. des Näheren abermals das hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0249) - Aufenthaltsverbots-Verbot gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe entgegen dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes den Zeitpunkt der Begehung der der ersten Verurteilung vom 21. April 1993 zu Grunde liegenden Tat nicht erhoben und festgestellt. Die belangte Behörde beziehe sich ausschließlich auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom "3.9.1993", nicht jedoch auf die Verurteilung vom 21. April 1993, wobei festgehalten werde, dass ein Urteil vom "3.9.1993" nicht existiere, sondern lediglich ein Urteil vom 23.9.1993. Aus dem Urteil vom (richtigerweise) 23. September 1993 hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung keineswegs vor Dezember 1992 gesetzt worden sei.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Erhebung des Zeitpunktes der dem Urteil vom 21. April 1993 zu Grunde liegenden Tat entbehrlich war. Dem Urteil vom 23. September 1993 (bei der Datierung mit 3.9.1993 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) liegt nämlich gemäß Punkt B. des Urteilsspruches u. a. zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin "in der Zeit von ca. Ende 1987 bis Juni 1993 wiederholt Suchtgift, und zwar Haschisch, erworben und besessen" hat. Daran ist der Verwaltungsgerichtshof insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (ÖJZ 2000, EvBl 9, Seite 32). Da die Beschwerdeführerin 1979 nach Österreich gekommen ist und auch der Erwerb und Besitz des Suchtgiftes zum "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG zählen, wurde dieser im Sinn der zitierten hg. Judikatur vor Ablauf der in § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG geforderten Wohnsitzdauer von mindestens zehn Jahren verwirklicht.

Im Hinblick auf die absolut wirkende Feststellung des Urteilsspruchs ist dem Vorbringen, die Feststellung des Tatzeitpunktes Ende 1987 sei unrichtig, der Boden entzogen, zumal die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, rechtskräftig verurteilt worden zu sein.

Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin bei Begehung der ersten Straftat noch nicht zehn Jahre im Bundesgebiet befand, erübrigten sich Erhebungen darüber, ob sie sich an einer inländischen Unterkunft in der Absicht niedergelassen hat, diese Unterkunft zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

2.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Fremde jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.

Dem Vorbringen, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin wäre danach unzulässig gewesen, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung eine Person nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" gilt, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 96/18/0150, sowie das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 98/18/0098). Da die Beschwerdeführerin erst im Alter von neun Jahren nach Österreich eingereist ist, ist sie nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob sie das kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement "hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" erfüllte.

2.3. § 48 Abs. 1 FrG, dessen zweiter Satz gegenüber § 31 FrG 1992 neu eingeführt wurde, lautet:

"Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren."

Gemäß § 49 Abs. 1 FrG gilt diese Bestimmung auch für Angehörige von Österreichern. Sie wäre dem Aufenthaltsverbot jedoch nicht entgegengestanden, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung dieser Maßnahme unstrittig noch nicht einmal ein Jahr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Regierungsvorlage zum Fremdengesetz 1997 gäbe einen Interpretationshinweis dahin, dass nach zehn Jahren ununterbrochener Niederlassungsdauer dem "Drittstaatsangehörigen eines EWR-Staates" nicht nur die Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden dürfe, sondern er auch nicht mehr mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden dürfe. Daraus folge, dass der Begriff "Drittstaatsangehöriger" über die Ehegatteneigenschaft eines EWR-Bürgers zu stellen sei. Andernfalls wäre ein mit einem EWR-Bürger verheirateter Drittstaatsangehöriger schlechter gestellt als ein unverheirateter Drittstaatsangehöriger.

Ein Angehöriger eines Drittstaates wird gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG nur auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung zu - bzw. der Ehe mit - einem EWR-Bürger oder einem Österreicher begünstigt. Für mit EWR-Bürgern oder Österreichern verheiratete Drittstaatsangehörige greift die Begünstigung gemäß § 48 Abs.1 FrG nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung nur, wenn sie mehr als die Hälfte des maßgeblichen Zeitraumes verheiratet waren. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Fremdengesetz (685 BlgNR 20. GP, S 78) hat der Gesetzgeber insofern bewusst differenziert, um den Missbrauch - des Instituts der Ehe zur Verhinderung von Aufenthaltsverboten - hintanzuhalten.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot nicht gemäß § 114 Abs. 3 FrG aufzuheben ist, begegnet daher keinen Bedenken.

3. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/18/0417).

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin begangenen Suchtgiftdelikte ist die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt, zumal es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/18/0111).

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1979 bis zu ihrer Abschiebung am 5. August 1999, der inländische Aufenthalt ihrer Mutter und ihrer Tochter sowie die aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zu berücksichtigen. Die aus dem langjährigen Aufenthalt im Inland resultierenden persönlichen Interessen werden jedoch dadurch deutlich gemindert, dass die Beschwerdeführerin seit April 1994 über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat und sie keiner Beschäftigung nachgegangen ist. Eine - nicht schwer ins Gewicht fallende - Änderung der familiären Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes insofern eingetreten, als ihre Mutter und ihre Tochter nunmehr österreichische Staatsbürger sind.

Dem stehen die Straftaten der Beschwerdeführerin gegenüber. Insbesondere fällt zu Lasten der Beschwerdeführerin die dem Urteil vom 23. September 1993 zugrunde liegende Tat, bei der sie zumindest das Fünfundzwanzigfache einer großen Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt hat, ins Gewicht. Es kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage mit seit 9. September 1996 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, somit nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes, neuerlich wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer - unbedingten - Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden ist. Weiters muss zu Ungunsten der Beschwerdeführerin veranschlagt werden, dass sie sich seit Aberkennung ihres Asyls am 1. April 1994 ohne Aufenthaltstitel im Inland aufgehalten hat. Sie ist auch nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Inland verblieben, wodurch sie das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht unerheblich gefährdet hat. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin abgeschoben wurde, kann nicht - wie die Beschwerdeführerin vermeint - zu ihren Gunsten als Änderung familiärer Umstände veranschlagt werden, vielmehr war die Abschiebung die Konsequenz aus der Weigerung der Beschwerdeführerin, das Bundesgebiet trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu verlassen.

Im Hinblick darauf, dass sowohl an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität als auch an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ein großes öffentliches Interesse besteht, kann die Ansicht der belangten Behörde, die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit, Aufrechterhaltung der Ordnung) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Der vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin der slowakischen Sprache nicht mehr mächtig sei, kann daran nichts ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrem neunten Lebensjahr in der Slowakei aufgehalten hat und diese Sprache daher nicht gänzlich neu lernen, sondern nur die früher bestehenden Kenntnisse auffrischen müsste.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

7. Der Eventualantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte an den Verfassungsgerichtshof "übertragen", war zurückzuweisen, weil für eine solche Vorgangsweise die gesetzliche Grundlage fehlt.

Wien, am 18. Dezember 2000

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