Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §51;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/16/0104-5, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete der Beschwerdeführer hiezu folgendes Vorbringen:
"Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde folgende
Beschwerdepunkte
geltend:
1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch Verletzung des subjektiven öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers auf Abgabenfestsetzung und Verfügung von Haftungsverpflichtungen gemäß den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, im vorliegenden Fall in Bezug auf den Beschwerdeführer als angestellten Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, dessen Dienstverhältnis bereits etwa 5 1/2 Jahre vor dem gegen ihn erlassenen Haftungsbescheides aufgelöst worden war (§§ 9, 80 BAO, §§ 15, 15a, 25 ff und 93 GmbHG).
2. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Nichtbeachtung der Bestimmungen der BAO über die Entscheidungspflicht von Behörden (§ 311 BAO) die zu einer Dauer des Berufungsverfahrens von mehr als acht Jahren führte, das ist ein Zeitraum in dem die dem Beschwerdeführer angelasteten Haftungsbeträge nach Ablauf der gesetzlichen Fristen bereits verjährt wären."
Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, sodass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 654, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/16/0500).
Ebenso wenig besteht ein solches Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Hinweis auf solche Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt.
Mit dem oben wiedergegebenen Text ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen. Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs. 2 VwGG), weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (§ 34 Abs. 3 VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Anwendung des § 51 VwGG steht nicht entgegen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2003, Zl. 2000/02/0219).
Wien, am 16. Dezember 2004
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