VwGH 2007/07/0119

VwGH2007/07/011920.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. der U E R, 2. des Mag. J H, 3. des M B, 4. der M A B, 5. der

B W, 6. des R K, 7. des Mag. M M, 8. der M M, 9. der G H, 10. der

M W, 11. der Dr. E K, 12. der B K, 13. des A B, 14. des A K,

  1. 15. der T M K, 16. des P S, 17. der M S, 18. der H M, 19. des W B,
  2. 20. des M F, 21. der B L, 22. des H R, 23. der J R, 24. der Mag. L Z, 25. der S H, 26. der C L, 27. des Dr. P R, 28. des G K, 29. der

    C S, 30. der A Z-K, 31. der S P, 32. der A T, 33. der A C S (vormals: R), 34. des W G, 35. der A G, 36. des A S, 37. G K,

  1. 38. des H S, 39. der H S, 40. des T U, 41. der S U, 42. der M S,
  2. 43. des M S, 44. der R M K, 45. des A S und 46. der G S, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. Juli 2007, Zl. 5/06-1.551/244- 2007, betreffend Vorschreibung von Anschlussgebühren (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft P, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1451;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwRallg impl;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;
ABGB §1451;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwRallg impl;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf dessen Darstellung in dem im vorliegenden Fall bereits ergangenem hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, 2003/07/0086, verwiesen.

Die Grundstein Projektierung-Bauträger Innovativ Ges.m.b.H. (in weiterer Folge: G-GmbH) wurde im Jahr 1996 (Vollversammlung vom 8. November 1996) als Mitglied in die WG P, die mitbeteiligte Partei, aufgenommen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 3. Mai 1999 wurde die in der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 8. November 1996 beschlossene Satzungsänderung bzw Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten ("Richtlinien zur Festlegung der Änderung der Anschlussgebühren") genehmigt. Ein dagegen seitens der G-GmbH erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.

Auf Grundlage dieser Richtlinien schrieb die mitbeteiligte Partei der G-GmbH im November 1996 Anschlussgebühren vor; ein wegen dagegen erhobener Einwände notwendig gewordenes Schlichtungsverfahren blieb erfolglos. Über den Antrag der G-GmbH auf Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde vom 26. September 1997 erging der Bescheid des LH vom 9. April 2002, mit welchem über den Einwand der G-GmbH stattgebend entschieden wurde, weil die G-GmbH nur mehr über Tiefgaragenplätze verfüge. Diesem Bescheid ist der Auftrag zu entnehmen, dass den nunmehrigen Wohnungseigentümern als Rechtsnachfolgern der G-GmbH (den Beschwerdeführern) Anschlussgebühren vorzuschreiben seien.

Daraufhin schrieb die mitbeteiligte Partei den Wohnungseigentümern mit Rechnungen vom 5. Juli 2002 Anschlussgebühren auf Grundlage der "Richtlinien" vor. Offenbar bestritt ein Großteil dieser Wohnungseigentümer die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibung.

Ein durch diese Einwände ausgelöstes Schiedsgerichtsverfahren scheiterte. Die mitbeteiligte Partei wandte sich mit Schreiben vom 28. August 2002 an die Bezirkshauptmannschaft H (BH) - als mittlerweile zuständig gewordene Wasserrechtsbehörde erster Instanz - und ersuchte um Entscheidung.

Die BH sprach mit Bescheid vom 6. Februar 2003 gemäß den §§ 98 Abs. 1, 85 Abs. 1 und 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 aus, dass die Vorschreibung der Anschlussgebühren gemäß den vom LH mit Bescheid vom 3. Mai 1999 genehmigten "Richtlinien zur Festlegung der Änderung der Anschlussgebühren" an die in der Beilage 1 angeführten neuen Miteigentümer der Wohnungsanlage A (darunter die 1.- bis 46.-Beschwerdeführer) unzulässig sei.

Dies wurde damit begründet, dass der am 8. November 1996 getroffene und am 3. Mai 1999 bescheidmäßig genehmigte Beschluss zur Abänderung der Satzungen rechtswidrig sei, weil eine formelle Voraussetzung (Einhaltung der Wartefrist bei nicht ausreichender Anwesenheit der Mitglieder am Beginn der Vollversammlung) nicht gegeben gewesen sei. Bei Ungültigkeit des Beschlusses verliere auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit. Eine Vorschreibung von Gebühren auf dieser Rechtsgrundlage sei daher unzulässig.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Mai 2003 dahingehend, dass der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde.

Dies wurde damit begründet, dass der Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 rechtmäßig ergangen und rechtskräftig sei. Es erübrige sich eine Auseinandersetzung mit Rechtsvorgängen vor dieser Entscheidung und werde die Wasserrechtsbehörde erster Instanz darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid Bindungswirkung entfalte und von der Unterbehörde inhaltlich nicht zu hinterfragen sei.

Zur Frage der Mitgliedschaft der "gegenständlichen" Miteigentümer bei der mitbeteiligten Partei und der sich dadurch ergebenden Verpflichtung zur Bezahlung von Anschlussgebühren dem Grunde nach wurde damals ausgeführt, dass die G-GmbH bereits rechtskräftig Mitglied der mitbeteiligten Partei sei. Die Mitgliedschaft in einer Wassergenossenschaft habe dingliche Wirkung und gehe daher auf die Rechtsnachfolger (anteilsmäßig) über. Diese seien daher dem Grunde nach verpflichtet, (anteilige) Anschlussgebühren zu entrichten. Die Vorschreibung der Anschlussgebühren und deren zulässige Höhe habe durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erfolgen, nachdem eine einvernehmliche Regelung nicht möglich und die Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens mangels Einigung gescheitert sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass von der G-GmbH bereits Vorleistungen erbracht worden seien. Der Bescheid der BH vom 6. Februar 2003 sei daher wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und hinsichtlich der Entscheidung über die zulässigen Anschlussgebühren an diese zurückzuverweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die seitens der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23. September 2004, 2003/07/0086, als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof führte unter anderem in diesem Erkenntnis aus, dass ihm nur Teile des Verwaltungsaktes vorgelegt worden waren und dass sich aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht eindeutig ergebe, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Aufsichtsverfahren (über welchen Antrag oder von Amts wegen) der behobene Bescheid der BH ergangen sei. Angesichts dessen ergäben sich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zwei mögliche Ausgangspositionen, deren Ergebnis sich aber nicht unterscheide.

Bestünde kein Zusammenhang zwischen den Einwänden gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 8. November 1996 und dem dadurch ausgelösten Verfahren mit dem hier anhängigen, so wäre die BH an die rechtskräftig genehmigten Satzungsänderungen gebunden. Die gegenteilige Feststellung der BH wäre rechtwidrig, der angefochtene Bescheid, mit dem diese Feststellung aufgehoben und für das fortgesetzte Verfahren auf die Relevanz dieser Satzungsänderungen verwiesen wurde, verletzte keine Rechte der Beschwerdeführer.

Bestünde aber ein Zusammenhang, so erwiese sich zwar die Ansicht der BH als zutreffend, dass bei Ungültigkeit des Beschlusses der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 8. November 1996 auch der - diesen Beschluss genehmigende - Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 seine Rechtswirksamkeit verlöre. Allerdings läge die von der BH angenommene Unwirksamkeit nicht vor. Es sei unbestritten, dass die Anwesenheits- und Abstimmungsquoren im vorliegenden Fall bei der in Rede stehenden Generalversammlung eingehalten worden seien. Einzig die zu frühe Durchführung der 'zweiten' Versammlung (Wartezeit von nur einer halben Stunde) werde als entscheidender Verstoß gegen die formellen Bestimmungen der Satzung und damit gegen das gültige Zustandekommen des Beschlusses ins Treffen geführt. Die BH übersehe mit ihrer Argumentation, dass es sich bei der Bestimmung über die Länge der Wartezeit zwischen der ersten und zweiten Versammlung um keine Bestimmung handle, die jedenfalls zur Ungültigkeit eines Beschlusses führe, wenn nicht auf ihre punktgenaue Einhaltung geachtet worden sei. Die Bestimmung über die Wartezeit stelle vielmehr eine Vorschrift dar, deren Verletzung jedenfalls dann nicht zur Ungültigkeit eines Beschlusses führe, wenn ihre Verletzung ohne Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmung der Vollversammlung gewesen sei. Dass der Umstand der Verkürzung der Wartezeit von einer Stunde auf nur eine halbe Stunde einen solchen Einfluss gehabt hätte, werde von der BH nicht behauptet. Es werde weder festgestellt noch gehe aus den Akten hervor, dass sich an der Zahl der Anwesenden ab dem Beginn der Generalversammlung etwas geändert hätte. Die Nichteinhaltung der Dauer der Wartezeit habe daher nicht zu einer Ungültigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom 8. November 1996 geführt.

Dass ein anderer Grund vorgelegen sei, auf Grund des Einspruches der G-GmbH (oder deren Rechtsnachfolger) davon auszugehen, dass dieser Beschluss nicht gültig zustande gekommen sei oder Rechte der Beschwerdeführer verletze, habe die BH in ihrem Bescheid vom 6. Februar 2003 nicht festgestellt; ein solcher Grund sei auch sonst nicht hervorgekommen. Der von der BH ins Treffen geführte Grund für die rechtliche Unwirksamkeit des Bescheides des LH vom 3. Mai 1999 liege somit nicht vor. Entgegen der Ansicht der BH und mit der belangten Behörde sei daher im Ergebnis festzuhalten, dass der Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 betreffend die Genehmigung der Satzungsänderung der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 8. November 1996 nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre und rechtlich verbindlich sei.

In weiterer Folge stellte die BH mit Bescheiden vom 3. Juli 2006 fest, dass der jeweilige beschwerdeführende Wohnungseigentümer Rechtsnachfolger der Fürst-Fondachhof GmbH (Rechtsnachfolgerin der G-GmbH) sei und dass sich für die jeweilige Wohnung die noch ausständige, anteilige Anschlussgebühr in einer bestimmten Höhe errechne.

Gegen diesen Bescheide beriefen sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Beschwerdeführer.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 2007 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen bzw zurückgewiesen. Aus Anlass der Berufung der mitbeteiligten Partei wurden die Bescheide der BH im Sinne ihrer Berufung in Leistungsbescheide abgeändert.

Dies wurde damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 23. September 2004 ausgesprochen habe, dass der Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 betreffend die Genehmigung der Satzungsänderung der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 8. November 1996 dem Rechtsbestand angehöre und rechtlich verbindlich sei.

Unter "2. Anwendung der ursprünglichen Satzung oder der am 8. November 1996 beschlossenen neuen Satzungen" führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass - wie anlässlich eines Einigungsversuches am 13. März 2007 unwidersprochen festgestellt werden hätte können - die Anschlussgebühren vor 1996 ÖS 34.000,-- betragen hätten, nach dem Beschluss vom 8. November 1996 jedoch wie folgt betragen würden:

Je Wohnung ÖS 21.600,--,

zuzüglich ÖS 90,-- bei 1 bis 150 m2 Wohnfläche,

zuzüglich ÖS 234,-- ab 151 m2.

Das ergebe zum Beispiel für eine 55 m2-Wohnung nunmehr eine Anschlussgebühr von ÖS 26.550,-- gegenüber vorher von ÖS 34.000--, für eine 97 m2-Wohnung ÖS 30.300,-- gegenüber vorher von ÖS 34.000,--.

Es werde daher kein einziger Wohnungseigentümer durch die am 8. November 1996 beschlossenen Satzungen schlechter gestellt, sondern vielmehr bevorzugt. Es fehle daher jegliche Beschwer, weshalb auf die Ausführungen in der Berufungsschrift nicht mehr weiter einzugehen sei.

Hinsichtlich des Antrages, die Kosten der Anschlussgebühr gemäß dem Wasserverbrauch festzulegen, führte die belangte Behörde aus, dass die Satzung auf die Verbrauchseinheit abstelle (im gegenständlichen Fall die Wohnung) und dass der tatsächliche Wasserverbrauch ohnehin Bestandteil der Benützungsgebühr sei.

Zum Einwand der Verjährung wurde im angefochtenen Bescheid auf das WRG 1959 verwiesen, welches keine Verjährungsfristen vorsehe.

Zur Unterscheidung von Miete und Wohnungseigentum führte die belangte Behörde aus, dass eine Aufnahme von Mietern nach den Satzungen der Wassergenossenschaft nicht vorgesehen und eine Prüfung der genehmigten Satzungen auf Grund des Vorerkenntnisses vom 23. September 2004 nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2007 richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Dies insbesondere, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei, nämlich hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Anschlussgebühr vor der hier strittigen Genossenschaftsversammlung in der Höhe von ATS 34.000,-- unwidersprochen festgestellt worden sei, obwohl es hierüber nur eine unverbindliche Besprechung außerhalb jeglicher Verhandlung, ohne irgendein Protokoll, gegeben habe. Die Ergebnisse dieser Besprechung seien an die Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Der Sachverhalt bedürfe in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung und es seien Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden, weil sich die Erstbehörde sowie die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführer nicht auseinander gesetzt und die Beweisanbote nicht aufgenommen hätten. Die belangte Behörde sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0086, allumfassend bindend sei und sich die Beschwerdeführer nicht mehr gegen den Inhalt des Vollversammlungsbeschlusses vom 8. November 1996 wenden könnten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie Abweisung der Beschwerde und Kostenzuspruch beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat keine ausdrückliche Klarstellung getroffen, in welchem Verfahren die vorliegende Entscheidung bzw. die Bescheide der BH ergangen sind.

Aus den - im Gegensatz zum ersten Rechtsgang - dem Verwaltungsgerichtshof nun vollständig vorliegenden Akten ergibt sich, dass das erste Schlichtungsverfahren als Folge der Einwände gegen die Vorschreibungen der mitbeteiligten Partei vom 15. November 1996 entstanden war und in Bezug auf die G-GmbH mit Bescheid des LH vom 9. April 2002 entschieden wurde. Damals war der mitbeteiligten Partei der Auftrag erteilt worden, u.a. den Beschwerdeführern als Rechtsnachfolgern der G-GmbH die Anschlussgebühren vorzuschreiben.

Das hier gegenständliche Verfahren behandelt die Einwände der Beschwerdeführer gegen die letztlich mit Rechnungen der mitbeteiligten Partei vom 5. Juli 2002 erfolgte Vorschreibung von Anschlussgebühren nach Durchführung eines weiteren erfolglosen Schlichtungsverfahrens. Die Höhe dieser Gebühren beruht nun ebenfalls auf den im Rahmen der Vollversammlung vom 8. November 1996 beschlossenen "Richtlinien." Es liegt somit ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dieser Beschlussfassung, den ursprünglich dagegen erhobenen Einwänden und der konkreten Vorschreibung vor, sodass die im Vorerkenntnis 2003/07/0086 genannte Variante 1 sachverhaltsbezogen ausscheidet.

Gegenstand des Vorerkenntnisses war die Frage, ob die mit dem damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2003 erfolgte Behebung und Zurückverweisung der Sache nach § 66 Abs. 2 AVG Rechte der Beschwerdeführer verletzte. Diese Frage wurde mit der oben dargestellten Begründung verneint. Der Verwaltungsgerichtshof legte - im Rahmen der Begründung der Variante 2 - dar, dass die Bestimmungen über die Anwesenheits- und Abstimmungsquoren bei der Beschlussfassung am 8. November 1996 unbestritten eingehalten worden waren und dass als einziger Mangel der Beschlussfassung die Nichteinhaltung der Wartezeit geltend gemacht worden war. Dass ein anderer Grund vorgelegen wäre, auf Grund des Einspruches der G-GmbH oder deren Rechtsnachfolger davon auszugehen, dass dieser Beschluss nicht gültig zustande gekommen sei oder Rechte der Beschwerdeführer verletze, habe die BH nicht festgestellt und sei auch sonst nicht hervorgekommen. Auch die Beschwerdeführer haben in ihrer damaligen Beschwerde keine anderen Gründe angeführt.

Wäre ein sonstiger Grund für die Ungültigkeit des Beschlusses hervorgekommen oder von den Beschwerdeführern behauptet worden, hätte es zur Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides kommen müssen, weil diesfalls der Bescheid der BH, der von der Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses ausging, rechtskonform gewesen wäre. In diesem Fall wäre auch eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch den den Bescheid der BH behebenden, damals angefochtenen Bescheid des LH vom 15. Mai 2003 gegeben gewesen. Dieser Fall lag aber nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Vorerkenntnis im Ergebnis weiters fest, dass der Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 betreffend die Genehmigung der Satzungsänderung der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 8. November 1996 nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre und verbindlich sei.

Diese Verständnis liegt auch dem Bescheid des LH vom 15. Mai 2003 zugrunde, mit dem die BH für das fortgesetzte Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG verpflichtet worden war, vor dem Hintergrund der Wirksamkeit des Bescheides des LH vom 3. Mai 1999 nach Ermittlung ihrer zulässigen Höhe den Beschwerdeführern Anschlussgebühren vorzuschreiben.

Dieser Verpflichtung kam die BH im fortgesetzten Verfahren nach.

Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, vom 14. März 1995, 94/07/0105, und vom 10. Juli 1997, 97/07/0015). Diese Bindungswirkung trifft auch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. März 2000, 99/07/0118, vom 16. September 1999, 96/07/0215 und vom 24. Februar 2005, 2004/07/0181).

Angesichts dessen war auf die Einwände der Beschwerdeführer in Bezug auf das Zustandekommen bzw den Inhalt der anlässlich der Vollversammlung vom 8. November 1996 beschlossenen "Richtlinien" nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid auch auf Grund aktenwidriger Sachverhaltsannahmen als beschwert, nämlich hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Höhe der Anschlussgebühr vor der hier strittigen Genossenschaftsversammlung (am 8. November 1996) in der Höhe von ATS 34.000,-- unwidersprochen festgestellt worden sei, obwohl es hierüber nur eine unverbindliche Besprechung außerhalb jeglicher Verhandlung, ohne irgendein Protokoll, gegeben habe.

Um zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, muss die aktenwidrige Sachverhaltsannahme der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt unterlaufen sein. Sie liegt vor, wenn sich die Behörde bei der Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes in der Bescheidbegründung im Widerspruch zu den in den Verwaltungsakten enthaltenen Tatsachen setzt (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), 174).

Im Akt erliegt ein Aktenvermerk über die Besprechung vom 13. März 2007, auf den die belangte Behörde im Zusammenhang mit der nun bestrittenen Feststellung verweist. Daraus ergibt sich, dass die Besprechung keine Annäherung der Standpunkte der Beschwerdeführer bzw der mitbeteiligte Partei ergeben habe. Im Aktenvermerk findet sich weiter die Gegenüberstellung der Anschlussgebühren vor bzw nach der Satzungsänderung 1996, von der es im angefochtenen Bescheid heißt, dies habe "- ... anlässlich eines Einigungsversuches am 13.3.2007 unwidersprochen festgestellt werden ..."- können.

Den Beschwerdeführern kann dahin gehend zugestimmt werden, dass sich eine "unwidersprochene Einigung" über die Kosten der Anschlussgebühren vor/bzw nach der Satzungsänderung aus diesem Aktenvermerk nicht ergibt. Daraus ist für die Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, ergeben sich doch die dort festgestellten Daten auch aus den Verwaltungsakten selbst, sodass der aktenwidrige Hinweis der belangten Behörde auf eine Einigung über diese Fakten unwesentlich erscheint.

Den vorliegenden Akten liegt eine "Excel-Tabelle" bei, der die Anschlussgebührenhöhe nach 1996 zu entnehmen ist. Im Akt erliegt ein Schriftsatz des Vertreters der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer vom 11. Oktober 1995 (es handelt sich um den gleichen Rechtsvertreter, der nunmehr die Beschwerdeführer vertritt), aus welchem sich ergibt, dass die mitbeteiligte Partei damals pro Wohnung Herstellungskosten von ATS 34.000,-- verlangte. Dieser Betrag wird in den Verwaltungsakten mehrfach als der vor der Beschlussfassung relevante Betrag für die Anschlusskosten erwähnt (vgl. u.a. den Aktenvermerk vom 4. November 1996).

Die aufgezeigte Aktenwidrigkeit war daher für die Feststellungen der belangten Behörde nicht entscheidungswesentlich. Ein relevanter Verfahrensmangel wurde weder durch das Aufzeigen dieser Aktenwidrigkeit noch durch den Hinweis auf eine diesbezüglich der Behörde vorzuwerfende Verletzung von Parteiengehör dargetan; dies auch deshalb, weil es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibungen auf Grundlage der "Richtlinien" ohnehin nicht auf die Höhe der Gebühr vor dem Jahr 1996 ankommt.

Die Beschwerdeführer meinen schließlich auch, dass die belangte Behörde zu Unrecht den Eintritt der Verjährung verneint habe.

Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Wassergenossenschaft, das den hier gegenständlichen Forderungen zu Grunde liegt, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Im Bereich des öffentlichen Rechtes sind die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes aber weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1955, Zl. 786/54). Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen, öffentlichrechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliegt (vgl. u.a. die jeweils zur Erstattung von Pflegegebühren nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. April 2006, 2004/11/0194, und vom 27. September 2007, 2007/11/0050, sowie das zur Hereinbringung von Versicherungsbeiträgen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2005/11/0138), und hat auch keine Bedenken dahingehend geäußert, dass die Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, diesen Normen im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungswidrigen Inhalt unterstellen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, 2008/11/0101, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien).

Für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis einer Wassergenossenschaft kommt daher eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht (vgl. die zu den vergleichbaren Ansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bei Agrargemeinschaften ergangenen hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0079, vom 24. Juli 2008, 2007/07/0100, und vom 18. November 2008, 2006/15/0050).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II 455.

Wien, am 20. Mai 2009

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