Normen
ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg impl;
VwRallg;
ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 12. März 2008 setzte der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Beiträge des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 bis 2002, jeweils gemäß Abschnitt I iVm Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 1037/08-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer ergänzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer die von der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Fondsbeiträge für die Jahre 1998 bis 2002 im Wesentlichen mit zwei Argumenten bekämpft habe. Zum einen habe er die Auffassung vertreten, dass die Fondsbeiträge bereits verjährt seien, zum anderen, dass die Vorschreibung der Säumniszuschläge zu Unrecht erfolgt sei. Hinsichtlich der Säumniszuschläge sei dem Beschwerdeführer Recht zu geben gewesen, zum Argument der Verjährung sei jedoch anzumerken gewesen, dass die Verjährung - anders als im Privatrecht - keine allgemeine öffentlich-rechtliche Institution darstelle. Verjährung könne immer nur dort eintreten, wo dies gesetzlich vorgesehen sei. Weder das Ärztegesetz (1998) noch die Satzung noch die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien noch das auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung anzuwendende AVG enthielten Verjährungsbestimmungen. Eine planwidrige Lücke sei darin nicht zu erblicken, eine analoge Anwendung der Bundesgabenordnung oder des ASVG schieden daher aus.
Der Beschwerdeführer steht dem gegenüber auf dem Standpunkt, dass auch die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds so wie alle anderen Forderungen der Verjährung zu unterliegen hätten. Das Verjährungsrecht sei ein unverzichtbarer Teil der Rechtsordnung.
Der Beschwerdeführer verweise auf § 68 ASVG.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides auf.
Dass weder das Ärztegesetz 1998 noch die Satzung noch die
Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds eine Verjährungsfrist vorsehen, zieht der Beschwerdeführer zu Recht selbst nicht in Zweifel. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Verwaltungsgerichtshof schon in seiner bisherigen einschlägigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden, Judikatur davon ausgegangen ist, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliege (vgl. z.B. zur Rechtslage nach dem ÄrzteG 1984 das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0205; vgl. auch - bereits zur Rechtslage nach dem ÄrzteG 1998 - das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2003/11/0063, sowie die zur Vorschreibung von Pflegegebühren nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. April 2006, Zl. 2004/11/0194, und vom 27. September 2007, Zl. 2007/11/0050). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht veranlasst, von dieser Auffassung, welche impliziert, dass eine Lückenschließung durch Analogie schon wegen des Fehlens einer planwidrigen Lücke nicht in Frage kommt, abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch nicht die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken, dass die Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, den in Rede stehenden generellen Normen einen im Hinblick auf Art. 5 StGG 1867 sowie den Gleichheitssatz verfassungswidrigen Inhalt unterstellen würde.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die späte Vorschreibung der Fondsbeiträge sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, genügt es daran zu erinnern, dass ihm die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds dem Grunde nach bekannt sein musste und er sich nach dem bisher Gesagten auf eine Nichtvorschreibung der Fondsbeiträge zu keinem Zeitpunkt verlassen konnte.
Gegen die Höhe der vorgeschriebenen Fondsbeiträge bringt die Beschwerde nichts vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2008
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