Normen
ABGB §1441;
GehG 1956 §13a Abs2;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a Abs4;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §13b Abs2;
GehG 1956 §13b;
HGG 1985 §8 Abs4;
HGG 1992 §22 Abs6;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 2001 §49 Abs6;
HGG 2001 §55 Abs4;
HGG 2001 §61 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1441;
GehG 1956 §13a Abs2;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a Abs4;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §13b Abs2;
GehG 1956 §13b;
HGG 1985 §8 Abs4;
HGG 1992 §22 Abs6;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 2001 §49 Abs6;
HGG 2001 §55 Abs4;
HGG 2001 §61 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Der Beschwerdeführer hatte nach Beendigung seines Grundwehrdienstes Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat - zunächst bis 30. November 1999 - geleistet. Seine (weitere) freiwillige Meldung vom 4. November 1999 wurde mit Bescheid vom 16. November 1999 mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 für die Dauer von zwölf Monaten angenommen, der Wehrdienst als Zeitsoldat also um ein Jahr verlängert. Mit Wirkung vom 1. August 2000 wurde der Beschwerdeführer als "MZO2" in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen.
Das Militärkommando Salzburg teilte dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 1999 mit, dass gemäß § 22 Abs. 6 Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992) ein Betrag von S 31.951,20 (entspricht EUR 2.321,97) wegen Weiterverpflichtung als Zeitsoldat nach Versicherung im vorangegangenen Jahr durch Abzug von der dem Beschwerdeführer gebührenden Überbrückungshilfe hereinzubringen sei. Der Betrag von EUR 2.321,97 wurde am 27. Juli 2000 von der Treueprämie einbehalten.
Am 30. August 2000 teilte das Korpskommando II dem Beschwerdeführer mit, dass er von der in Höhe der Überbrückungshilfe erhaltenen Treueprämie einen Teilbetrag in Höhe von S 52.336 (EUR 3.803,41) zu erstatten habe, weil er innerhalb von vier Jahren nach der Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst übernommen worden sei. In der Folge wurde im Zeitraum von August 2001 bis November 2004 von den laufenden Bezügen des Beschwerdeführers in monatlichen Raten ein Teilbetrag von EUR 2.904,40 einbehalten.
Hinsichtlich der weiteren Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/11/0227, mit dem der Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. März 2001 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, verwiesen.
2.1. Mit dem nun angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt, dass "gemäß § 22 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, nunmehr § 49 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 2001" für vom Bund geleistete Beiträge für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung ein Betrag in Höhe von EUR 2.321,97 durch Abzug von der vom Beschwerdeführer in Höhe der Überbrückungshilfe erhaltenen Treueprämie hereinzubringen war (Spruchpunkt 1.), sowie der Beschwerdeführer "gemäß § 8 Abs. 4 des Heeresgebührengesetzes 1985 ... in Verbindung mit § 61 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001" verpflichtet, von der in Höhe der Überbrückungshilfe erhaltenen Treueprämie einen Betrag in Höhe von EUR 3.803,41 zu erstatten, welcher Erstattungsbetrag durch die Heeresbauverwaltung West durch Abzug von den Bezügen aus dem neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 Gehaltsgesetz 1956 - unter Anrechnung des bereits einbehaltenen Teilbetrags in Höhe von EUR 2.904,40 - hereinzubringen sei (Spruchpunkt 2.).
2.2. Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und einer Darstellung der Rechtslage - im Wesentlichen Folgendes aus:
2.2.1. (Zu Spruchpunkt 1.:) Gemäß § 49 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) sei ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
Gemäß § 49 Abs. 2 leg. cit. sei ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung habe, über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes pflichtversichert.
Gemäß § 49 Abs. 3 leg. cit. seien die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten zur Gänze vom Bund zu tragen.
Gemäß § 49 Abs. 6 leg. cit. seien die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war, vermindert um jene Abgeltungsbeträge, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im letzten Jahr seines Dienstverhältnisses als Zeitsoldat keinen Anspruch auf berufliche Bildung mehr gehabt, weil er diese bereits zuvor konsumiert habe, sei nicht zielführend, weil es für die Versicherungspflicht nach § 49 Abs. 2 HGG 2001 nur auf die Entstehung des Anspruchs auf berufliche Bildung ankomme, nicht aber darauf, ob und wann dieser Anspruch konsumiert worden sei.
Unberechtigt sei auch das gegen die Höhe des für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten, nunmehr hereinzubringenden Betrages gerichtete, "Überversicherung" geltend machende Vorbringen: Ohne die letzte Verlängerung wäre der Wehrdienst des Beschwerdeführers als Zeitsoldat mit 30. November 1999 beendet gewesen. Deshalb sei er nach § 22 Abs. 2 HGG 1992 (nunmehr § 49 Abs. 2 HGG 2001) vom 1. Dezember 1998 bis 30. November 1999 in der Pensions- und Arbeitslosenversicherung versichert gewesen. Nach Verlängerung des Wehrdienstes um ein weiteres Jahr (vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000) sei der Beschwerdeführer neuerlich nach § 22 Abs. 2 HGG 1992 versichert gewesen. Damit sei der Rückforderungstatbestand des § 22 Abs. 6 HGG 1992 (nunmehr § 49 Abs. 6 HGG 2001) erfüllt, woran der Umstand nichts ändere, dass der Beschwerdeführer diesen Wehrdienst (zwecks Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) vorzeitig mit 31. Juli 2000 beendet habe.
2.2.2. Die teilweise Rückerstattung der in Höhe der Überbrückungshilfe erhaltenen Treueprämie (Spruchpunkt 2.) resultiere auf Grund des Umstands, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen worden sei; gemäß dem (in den Übergangsbestimmungen des § 55 Abs. 2 HGG 1992 und § 61 Abs. 1 HGG 2001 verwiesenen) § 8 Abs. 4 HGG (1985) sei in einem solchen Fall vom ehemaligen Zeitsoldaten die Überbrückungshilfe insoweit zu erstatten, als die der Berechnung zu Grunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher sei als die Zahl der einem Vertragsbediensteten des Bundes insoweit an Abfertigung zustehenden Monatsentgelte (was im Einzelnen näher ausgeführt wurde).
2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien die hereinzubringenden Beträge auch nicht verjährt, da das anzuwendende Gesetz eine Verjährung nicht vorsehe, eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen nicht in Betracht komme und seitens der Dienstbehörden ohnehin die faktische Einbehaltung von den Dienstbezügen erfolgt sei.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1.1. Gemäß § 22 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422/1992 (HGG 1992), war ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
Gemäß § 22 Abs. 2 leg. cit. war ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des AlVG versichert.
Gemäß § 22 Abs. 3 leg. cit. waren die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten zur Gänze vom Bund zu tragen.
Gemäß § 22 Abs. 6 leg. cit. waren die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahren nach Abs. 2 versichert war.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 1. Dezember 1998 bis 30. November 1999 nach § 22 Abs. 2 HGG 1992 versichert.
Das gegen die Hereinbringung der Beiträge nach § 22 Abs. 6 HGG 1992 vom Beschwerdeführer dem Grunde nach gerichtete Vorbringen, er habe seinen Anspruch auf berufliche Bildung "schon vor Beginn des letzten Jahres im Wehrdienst als Zeitsoldat konsumiert", erweist sich schon deshalb als verfehlt, weil der Beschwerdeführer entsprechend den (nicht konkret bestrittenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheids vom 1. Juni 1997 bis 30. November 1999 berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, also auch innerhalb des nach § 22 Abs. 2 HGG 1992 zunächst maßgeblichen Zeitraums vom 1. Dezember 1998 bis 30. November 1999:
Der Wehrdienst des Beschwerdeführers als Zeitsoldat hätte ohne die (nachträgliche) weitere Verpflichtungserklärung vom 4. November 1999 mit 30. November 1999 geendet, weshalb er von 1. Dezember 1998 bis 30. November 1999 gemäß § 22 Abs. 2 HGG 1992 pflichtversichert war. Seine Weiterverpflichtung durch die freiwillige Meldung vom 4. November 1999 führte gemäß § 22 Abs. 6 HGG 1992 dazu, dass die vom Bund geleisteten Versicherungsbeiträge für das "dieser Weiterverpflichtung vorangegangene Jahr", also für den Zeitraum von 1. Dezember 1998 bis 30. November 1999 (zwölf Monate), durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen waren.
Damit ist auch dem weiteren Einwand, es sei von einer "Überversicherung von lediglich acht Monaten" auszugehen, der Boden entzogen. Der Umstand nämlich, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtungserklärung vom 4. November 1999 den Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig mit 1. August 2000 beendet hat, ändert nichts daran, dass gemäß § 22 Abs. 6 HGG 1992 die vom Bund geleisteten Beiträge für das der Weiterverpflichtung vorangegangene Jahr, also für zwölf Monate, hereinzubringen waren.
2.1. Was die mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides verfügte teilweise Rückerstattung der Treueprämie anlangt, wendet sich der Beschwerdeführer nicht mehr dagegen, dass ihn eine Verpflichtung zur (der Höhe nach nicht mehr strittigen) Rückerstattung von Beträgen getroffen hat. Er macht aber Verjährung dieses Anspruchs geltend: Zwar handle es sich bei der Rückerstattung einer Treueprämie nicht um einen Übergenuss im Sinne des § 55 Abs. 1 HGG 2001, sodass auch die Verjährungsbestimmung des § 55 Abs. 4 HGG 2001, wonach das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen nach drei Jahren ab Auszahlung bzw. Überweisung verjähre, nicht unmittelbar anwendbar sei. Doch bestehe der Sache nach eine enge Verwandtschaft mit einem Übergenuss, weil der zurückgeforderte Betrag zwar nicht zu Unrecht empfangen worden sei, sich in der Folge aber ein Tatbestand verwirklicht habe, demgemäß das weitere Behalten dieses Betrages unrechtmäßig sei. Der "Schutzzweck" der Verjährungsbestimmung, wonach gegen einen Schuldner nicht aus länger zurückliegenden Sachverhalten Forderungen geltend gemacht werden können, mit denen der in Anspruch Genommene nicht mehr rechne, sei für Fälle wie den beschwerdegegenständlichen mindestens so stark verwirklicht wie bei Übergenüssen. Es sei also nach Auffassung des Beschwerdeführers, zumal die Verjährbarkeit einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspreche, eine sachliche Rechtfertigung für eine - aus Nichtanwendung der Verjährungsbestimmung resultierende - "Schlechterbehandlung" verfassungswidrig und deshalb die Verjährungsbestimmung des § 55 Abs. 4 HGG 2001 anzuwenden. Davon ausgehend habe die Verjährung mit 1. August 2000, dem Beginn des nachfolgenden Bundesdienstverhältnisses, zu laufen begonnen und sei längst abgelaufen, da die tatsächlich zuständige Behörde, das Heerespersonalamt, erst im Jahr 2005 tätig geworden sei.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
2.2.1. Gemäß § 55 Abs. 2 HGG 1992 gebührte Personen, die einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 9 haben, die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 HGG (1985). Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG (1985) anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 4 HGG (1985) war ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine Überbrückungshilfe erhalten hat, und innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen wird, verpflichtet, die Überbrückungshilfe so weit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zu Grunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag war durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass weder das HGG 1992 noch das HGG (1985), aber auch nicht das HGG 2001, für die Erstattung von als Treueprämie geleisteten Beträgen eine Verjährungsfrist vorsehen. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen, öffentlichrechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. 2008/11/0101, mwN).
Im Beschwerdefall ist zwar nicht die Verjährung einer öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht, sondern der Rückforderbarkeit einer Leistung des Dienstgebers zu beurteilen. HGG 2001 und HGG 1992 sehen lediglich die Verjährung des Rechts auf Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüssen) vor; die in § 55 Abs. 4 HGG 2001 ebenso wie in § 50 Abs. 4 HGG 1992 verwiesene Regelung des § 8 Abs. 4 HGG (1985) über die Erstattungspflicht ordnet hinsichtlich der Hereinbringung des Erstattungsbetrages an, dass der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis "unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956" hereinzubringen ist.
Dem Gehaltsgesetz 1956 ist die Verjährung nicht fremd: So bestimmt § 13b Abs. 1 leg. cit., dass der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
Gemäß § 13b Abs. 2 leg. cit. wiederum verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetz, das für die Rückerstattung der Treueprämie (anders als hinsichtlich der Rückforderung von Übergenüssen) keine ausdrückliche Verjährungsregelung normierte, und in § 8 Abs. 4 HGG (1985) hinsichtlich der Hereinbringung die sinngemäße Anordnung der Regelungen des § 13a Abs. 2 bis 4 Gehaltsgesetz 1956, nicht aber der Verjährungsbestimmungen des § 13b Gehaltsgesetz 1956 anordnete, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Vorliegen einer planwidrigen Lücke nicht unterstellt werden.
Dafür besteht umso weniger eine Grundlage, als durch das gesetzlich normierte Konzept der Hereinbringung des Erstattungsbetrags, nämlich durch (ratenweisen) Abzug von den laufenden Bezügen (was im Beschwerdefall auch tatsächlich umgesetzt wurde), dem vom Beschwerdeführer als "Schutzzweck" der Verjährungsbestimmungen geltend gemachten Argument, der in Anspruch genommene Rückforderungsschuldner könne mit der Geltendmachung einer längst zurückliegenden Forderung nicht mehr rechnen, der Boden entzogen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher auch nicht die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken, die Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke unterstelle dem Gesetz einen "unter dem gleichheitsrechtlichen Aspekt" verfassungswidrigen Inhalt.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die Anordnung der Hereinbringung durch Abzug von seinen privatrechtlichen Bezügen würde gesetzwidrig in die gerichtliche Zuständigkeit eingegriffen, reicht ein Hinweis auf den - den Beschwerdeführer betreffenden - Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. August 2007, 9 ObA 65/07k, mit dem klargestellt wurde, dass die Aufrechnung einer im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich rechtlichen Forderung (hier: Erstattung eines Teilbetrags der Treueprämie) gegen den privatrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Entgelt nach dem VBG zulässig ist.
3. Soweit schließlich der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es sei davon auszugehen, dass dem ehemaligen Zeitsoldaten "zumindest drei Monatsprämien verbleiben" müssten, weshalb die Hereinbringung der Versicherungsbeiträge (Spruchpunkt 1.) und die Erstattung eines Teilbetrages der Treueprämie (Spruchpunkt 2.) nicht dazu führen dürften, dass dem Beschwerdeführer von der Treueprämie weniger als drei Monatsentgelte verblieben, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. September 2004 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Hereinbringung der vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beträge gemäß § 49 Abs. 6 HGG 2001 einerseits und die Erstattungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 HGG 2001 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 HGG (1985) andererseits in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang zu einander stehen.
4. Aus dem Gesagten folgt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Jänner 2009
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