Normen
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs4;
AsylG 2005 §15 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §15 Abs3 Z4;
AsylG 2005 §37 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs6;
AVG §39 Abs2;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs4;
AsylG 2005 §15 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §15 Abs3 Z4;
AsylG 2005 §37 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs6;
AVG §39 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 23. November 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er an, seine Freundin sei von ihm schwanger geworden, hätte jedoch einen anderen Mann heiraten sollen. Nachdem sowohl sie als auch das Kind bei der Geburt gestorben seien, werde er von den Eltern des Mädchens und weiteren Personen bedroht.
2. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 wies das Bundesasylamt (BAA) (unter anderem) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), sprach gemäß § 8 Abs.6 AsylG 2005 aus, dass Liberia als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststehe und demzufolge dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).
Begründend traf das BAA Feststellungen zu Liberia (Politische Lage, Menschenrechte, Justizsystem und Rechtsschutzmöglichkeiten, medizinische und soziale Grundversorgung der Bevölkerung, Wirtschaft, asyl- und abschiebungsrelevante Lage). Sodann führte das BAA aus, es müsse den zwingenden Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Belehrung die Behörde über seine wahre Identität sowie sein wahres Herkunftsland zu täuschen versucht habe. Die Angaben des Beschwerdeführers würden für "absolut unglaubwürdig" befunden und das Vorbringen zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Nach dem Verfahrensablauf müsse man zu dem zwingenden Schluss kommen, dass er die Asylbehörde offensichtlich zu täuschen beabsichtige. Bereits die Angaben zu seinem Reiseweg seien vollkommen irrational. Ebenso unglaubwürdig seien die Aussagen bezüglich seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Gio, seiner angeblich nicht vorhandenen Schulbildung sowie dass Englisch seine Muttersprache sei. Die Angaben zu Liberia bzw. seinem Heimatort seien ungenau, widersprüchlich und teilweise falsch ebenso wie jene zu seiner angeblichen Freundin. Unlogisch sei außerdem, warum die beiden Familien ihn erst nach dem Tod seiner Freundin und nicht schon bei Kenntnis der Schwangerschaft bedroht hätten, zumal diese angeblich aus streng religiösem Haus stammten. Der Beschwerdeführer habe keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anführen können, die angebliche Verfolgung gehe von privaten Personen aus. Es sei nicht erkennbar, dass die heimischen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig gewesen seien, ferner habe eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden.
Da der Beschwerdeführer bei seinem Reiseweg und den Angaben zu seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage gewesen sei, seine Angaben glaubwürdig erscheinen zu lassen und die Erfahrung der Behörde zeige, dass immer wieder Staatsangehörige von anderen Ländern eine liberianische Identität angäben, um so eine Abschiebung in ihr Heimatland zu verhindern, sei seitens des BAA eine Herkunftsprüfung vorzunehmen gewesen. Zu dieser führt das BAA wie folgt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Hierbei wurde zunächst am Heimatort des Beschwerdeführers begonnen. So gibt der Beschwerdeführer an, er wäre in B. geboren und hätte dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Bei Recherchen im Internet wurde der vom Beschwerdeführer angegebe Ort gefunden. Da es im Zeitalter des Internets für jedermann sehr leicht möglich ist, irgendwelche Orte in jedem Land zu nennen und es daher für die Glaubwürdigkeit nicht ausreicht, wenn der Asylwerber einen Ort in einem dazu passenden Staat nennen kann, um daraus zu schließen, dass er wirklich von dort stammt, wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge zu seinem Heimatort, von dem er angab, dass er dort seit seiner Geburt gelebt hätte, näher befragt. Hier ist auffällig, dass der Beschwerdeführer zwar einige Daten zu Liberia angeben konnte, jedoch zu seinem unmittelbaren Lebensumfeld keinerlei und wenn dann lediglich allgemein gültige Angaben machen konnte. Auch die Beschreibung des Dorflebens beschränkte sich auf einige allgemeingültige Phrasen, die wohl für jedes Dorf in Afrika zutreffen würden. Befragt zu Nachbarorten konnte der Beschwerdeführer lediglich einen Namen nennen. Diesbezügliche Recherchen seitens der Behörde ergaben zwar, dass dieser Ort in Liberia existiert, jedoch in einer ganz anderen Provinz liegt und daher wohl kaum als Nachbarort bezeichnet werden kann. Zu der Umgebung seiner Heimatstadt befragt, gibt der Beschwerdeführer zwar an, es würde dort Berge und auch Flüsse geben, jedoch war er nicht in der Lage auch nur einen Flurnamen zu nennen. Den Widerspruch, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, in B. aufgewachsen zu sein, sich jedoch offensichtlich nicht bewusst ist, dass diese Stadt direkt am Meer liegt, begründete er dann damit, er hätte das Meer immer für den, im übrigen namenlosen Fluss gehalten. Gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch eine Straße an, in der er in B. gewohnt hätte, kann sich der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme dann offenbar an diese Angaben nicht mehr erinnern und bringt nunmehr vor, er hätte in einer ländlichen Gegend ohne Straßennamen gewohnt. Auch hier wird offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht, zu seiner Herkunft falsche Angaben zu machen.
Dass der Beschwerdeführer versucht, der Behörde durch wenige auswendig gelernte Daten, eine falsche liberianische Identität glaubhaft zu machen, ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war, eine einzige glaubwürdige Angabe zu seinem Heimatort zu machen, jedoch auf Befragung, er möge irgendetwas zu seinem angeblichen Heimatstaat sagen, plötzlich beginnt, die Nachbarstaaten von Liberia aufzuzählen. Wohl kaum jemandem, der laut eigenen Angaben keine Schulbildung genossen hat, würde auf die bewusst offen gestellte Frage, was er denn über sein Heimatland angeben könnte, die Nachbarstaaten aufzählen, da davon auszugehen ist, dass jemand, der seine Tage mit Farmarbeit verbracht hat, weder lesen noch schreiben kann und auch sonst seinen Heimatort nie verlassen hat, keinesfalls Kenntnisse der Nachbarstaaten hat, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, die Provinz zu nennen, in der seine angebliche Heimatstadt liegt."
Rechtlich führte das BAA sodann aus, der Antrag des Beschwerdeführers sei gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen gewesen, da nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im angegebenen Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Zu § 8 Abs 6 AsylG 2005 führte das BAA aus, diese Bestimmung normiere, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, wenn festgestellt werden könne, aus welchem Staat der Asylwerber komme; dies werde jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat mache. Somit solle verhindert werden, dass sich Asylwerber, die nicht am Verfahren mitwirkten und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angäben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage ihre Staatsangehörigkeit verschleierten - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat hätten, der diesen wahrheitsgemäß angebe.
Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Klärung seiner Identität und Herkunft, also bezüglich jener Umstände, die überwiegend in der Sphäre des Asylwerbers gelegen seien, nicht nachgekommen sei und das BAA nicht in der Lage sei, seinen tatsächlichen Herkunftsstaat von Amts wegen zu bestimmen, müsse der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat keine Gefahr im Sinn des § 50 FPG drohe, zumal er eine solche bezüglich seines tatsächlichen Herkunftsstaates nicht einmal behauptet habe bzw. darauf beharre, dass Liberia sein Herkunftsstaat sei. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation das Feststehen der Identität des Fremden voraus. Der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht aufgrund unbedenklicher Personaldokumente oder sonstiger Unterlagen oder auf andere geeignete Weise belegen können. Seine Identität stehe somit nicht fest.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers führte das BAA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen Aufenthaltstitel, sei rechtskräftig wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes verurteilt, weiters liege gegen ihn seit 26. März 2004 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor. Dagegen liege kein Familienbezug des Beschwerdeführers zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, das Ermittlungsverfahren habe auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Ausweisung unzulässigerweise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde.
3. In seiner gegen diesen Bescheid des BAA erhobenen Berufung betonte der Beschwerdeführer, er stamme sehr wohl aus Liberia, könne jedoch wegen der Gefahr, getötet zu werden, nicht dorthin zurückkehren.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers in allen Spruchpunkten ab.
Begründend verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in Liberia, zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen auf den Bescheid des BAA. Ergänzend führte sie hiezu aus, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt über sechs Stunden vernommen worden, habe jedoch in wesentlichen Punkten unglaubwürdige und nicht nachvollziehbare Angaben getätigt und seine angebliche Bedrohungssituation nur sehr vage und unkonkret geschildert. Seine Aussagen zu landestypischen Gegebenheiten, die ihm bekannt sein hätten müssen, weil sie sein tägliches Leben betroffen hätten, seien nicht korrekt und von absoluter Unkenntnis getragen gewesen. Seine Angaben zu seinen (mangelnden) Sprachkenntnissen insbesondere im Hinblick auf die Stammessprache seien unlogisch und nicht den afrikanischen Verhältnissen entsprechend. Es sei daher anzunehmen, dass auch die Gründe zur Bedrohungssituation in seinem angeblichen Heimatland nicht der Wahrheit entsprechen würden. Daher könne den rechtlichen Ausführungen des BAA, auf welche verwiesen werde, seitens der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, da der Ausspruch in allen Spruchpunkten gesetzeskonform sei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Berufung kein weiteres Vorbringen erstattet habe und der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten sei.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtslage
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005) lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
...
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.
...
Verbindung mit der Ausweisung
§ 10 ...
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
...
Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren § 15 (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
...
(3) Zu den in Abs.1 Z1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
...
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
...
Ermittlungsverfahren
§ 18 (1) Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
...
§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Berufung ergriffen, hat der unabhängige Bundesasylsenat dieser binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
2. Zur Abweisung nach § 3 AsylG 2005:
2.1.Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte aufgrund seiner Unfähigkeit, sich sprachlich auszudrücken, im Hinblick auf eine geistige Behinderung psychologisch begutachtet werden müssen. Die Behörde hätte nicht ohne weiteres von seiner Unglaubwürdigkeit ausgehen dürfen.
2.2. Die belangten Behörde übernimmt im angefochtenen Bescheid mittels zulässiger "Verweistechnik" die beweiswürdigenden Überlegungen des BAA (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1049, E 48 zu § 60 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2002/20/0426, wonach es grundsätzlich nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen, wenn die aus einer Verweisung bestehende Begründung für die Parteien des Verfahrens und die überprüfenden Kontrollinstanzen nachvollziehbar bleibt; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. August.2006, Zl. 2006/01/0251, nach dem infolge dieser von der Asylbehörde gewählten "Verweistechnik" das Schicksal der Beschwerde maßgeblich von der Tragfähigkeit der im erstinstanzlichen Bescheid angestellten Erwägungen abhängig ist; die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 7. November 2008, U-67/08, getroffenen Erwägungen beziehen sich auf den Asylgerichtshof und dessen verfassungsrechtliche Stellung und lassen im Übrigen die zu § 60 AVG ergangene hg. Rechtsprechung unberührt).
Diese Beweiswürdigung ist nach dem Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, 684ff, zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung) nicht als unschlüssig zu erkennen.
Die Beschwerderüge, der Beschwerdeführer hätte psychologisch begutachtet werden müssen, zeigt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf. So ist der von der Beschwerde angesprochenen wörtlichen Übersetzung der Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser gebrochen Englisch spricht. Warum die daraus von der Behörde gezogene Schlussfolgerung, es sei daher unglaubwürdig, dass Englisch seine Muttersprache sei, unschlüssig ist und sich daraus Hinweise auf eine in der Beschwerde erstmals behauptete geistige Behinderung ergeben sollten, wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Vielmehr zielt sie mit ihrem Vorbringen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0018).
3. Zur Abweisung nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 und der damit verbundenen Ausweisung:
3.1. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte sich die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl. 2003/20/0228, mwN).
3.2. Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Die Materialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus:
"In Abs. 6 wird normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt; das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwa im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden. Es soll somit verhindert werden, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Ist der Herkunftsstaat nicht bekannt, ist der Asylwerber zwar nach § 10 aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben. Wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen."
Damit wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert (vgl. zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Mit einer Abweisung des Antrages bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (arg.: "Diesfalls") die Ausweisung des Asylwerbers "aus dem Bundesgebiet" zu verbinden. Während die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 - was sich auch aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 10 Abs. 4 ("in den betreffenden Staat") und 37 Abs. 1 ("in den Staat, in den die Ausweisung lautet") AsylG 2005, wenn auch nur für eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ableiten lässt - wie nach der bisherigen Rechtslage des Asylgesetzes 1997 (vgl. zu § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. 2006/01/0070, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Z1. 2005/01/0625, und die dort zitierte Vorjudikur) zielstaatsbezogen zu erfolgen hat, verpflichtet § 8 Abs. 6 AsylG 2005 unter den dort genannten Voraussetzungen die Asylbehörden zu einer Ausweisung ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage.
Die zielstaatsbezogene Ausweisung setzt nämlich einen Herkunftsstaat voraus, auf den sich die vorangegangene Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers bezogen hat und fordert insofern eine Identität des Prüfungsobjektes (vgl. idS zu § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008). Da aber die Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, fehlt auch die Grundlage für eine zielstaatsbezogene Ausweisung.
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 - wie oben dargelegt - lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann.
Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3. Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Im Beschwerdefall sind die von der belangten Behörde übernommenen beweiswürdigenden Überlegungen des BAA, wonach Liberia nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, nachvollziehbar und halten der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls Stand. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu der Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer habe offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch durfte die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht davon ausgehen, sie sei nicht in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da im Beschwerdefall konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen.
Gegen die von der belangten Behörde übernommene fallbezogene Abwägung des BAA, nach der Ausweisungshindernisse nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 nicht vorliegen, bestehen vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060) keine Bedenken.
3.4. Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. Jänner 2009
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