Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "nach Serbien Montenegro") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er stellte am 18. Oktober 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (idF BGBl. I Nr. 101/2003) für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien Montenegro" aus (Spruchpunkt III).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. November 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zu I.:
Zur zielstaatsbezogenen Ausweisung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur) ausgeführt, dass die Asylbehörden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat, auf den sich die vorangegangene Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach § 8 Abs. 1 AsylG bezogen hat, auszusprechen. Die somit geforderte Identität des Prüfungsobjektes nach § 8 Abs. 1 AsylG mit dem Ziel der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG wird aber nicht gewahrt, wenn sich - wie hier - die Prüfung nach § 8 Abs. 1 AsylG auf "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" bezogen hat, als Ziel der Ausweisung aber "Serbien Montenegro" angeordnet wurde.
Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren ("samt gesetzliche Steuern") findet darin keine Deckung.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am 9. Oktober 2008
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