VwGH 2005/01/0625

VwGH2005/01/062513.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des BP in B, geboren 1985, vertreten durch Mag. Dr. Gernot Prattes, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Schinitzgasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2005, Zl. 259.122/0-XIV/39/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste am 25. November 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei Einvernahmen am 1. Dezember 2004 und am 16. Dezember 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den Kosovo nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er wolle in Österreich arbeiten und eine neue Existenz begründen.

Mit Bescheid vom 7. März 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Diese Entscheidung stützte das Bundesasylamt auf umfangreiche Feststellungen über die Situation im Kosovo sowie darauf, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für seine Ausreise nicht geeignet seien, einen Anspruch auf Asyl oder auf Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zu begründen. Auch seiner Ausweisung "aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich" stehe nichts entgegen.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AsylG" ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die belangte Behörde hätte ausgehend von ihrer eigenen Feststellung, im Kosovo gebe es "nach wie vor ethnische Spannungen und politisch motivierte Taten", nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahren annehmen dürfen, beim Beschwerdeführer liege keine begründete Furcht vor Verfolgung vor.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerde - angesichts der Erläuterung seiner Ausreisegründe durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und mangels Ausführungen darüber, welche von der belangten Behörde amtswegig heranzuziehenden und ein anderes Verfahrensergebnis ermöglichenden Entscheidungsgrundlagen unberücksichtigt geblieben seien - in Bezug auf die Bestätigung der beiden ersten Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde keine Mängel des angefochtenen Bescheides und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens auf.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.

In der Beschwerde wird aber auch geltend gemacht, die nicht zielstaatsbezogene Ausweisung des Beschwerdeführers durch die Asylbehörden sei nicht rechtmäßig.

Mit Recht verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, G 78/04 u.a., sowie auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0108, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Die Asylbehörden sind danach nicht berechtigt, die Ausweisung eines Asylwerbers in einem Fall wie dem vorliegenden ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat - auf den sich die vorangegangene Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers lediglich bezog - auszusprechen (vgl. auch die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2004/01/0610, 2005/01/0493, 2005/01/0504, 2005/01/0514 und 2005/01/0624).

Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren (zusätzliche Umsatzsteuer aus dem zuzusprechenden Betrag) findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 13. Dezember 2005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte