VwGH 2006/13/0150

VwGH2006/13/015024.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15-17/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Juli 2006, RV/2519-W/02, miterledigt RV/2520-W/02 und RV/1415-W/06, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1996 bis 1998 zu Recht erkannt:

Normen

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;
61996CJ0349 CPP VORAB;
62004CJ0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB;
62005CJ0453 Ludwig VORAB;
62006CJ0425 Part Service VORAB;
BAO §184;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;
61996CJ0349 CPP VORAB;
62004CJ0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB;
62005CJ0453 Ludwig VORAB;
62006CJ0425 Part Service VORAB;
BAO §184;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über eine bei der beschwerdeführenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 hielt die Prüferin in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2000 unter "Allgemeines" (Tz 18) fest, dass Belege und "Grundaufzeichnungen hinsichtlich zusätzlich vereinnahmten Getränken" sowie "Hilfsaufzeichnungen bei Messen oder Festen" fehlten.

Zur Umsatzsteuer führte die Prüferin in ihrem Bericht (Tz 19) aus, dass die Beschwerdeführerin einen sogenannten "Swingerclub" betreibe. In einem Pauschalpreis würden die Benutzung der Räumlichkeiten wie einer kleinen Sauna und anderer diverser Räume, das Essen zur Gänze und die Getränke teilweise inkludiert angeboten. Grundsätzlich sei die einzelne Leistung das Steuerobjekt der Umsatzsteuer. Im Beschwerdefall gehe aber der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vor, weil hier Haupt- und Nebenleistungen nicht trennbar seien. Daher könne der Steuersatz von 10% für die Nutzungsmöglichkeit der Sauna und die angebotenen Speisen nicht anerkannt werden; auf diese Leistungen wende die Prüferin den Steuersatz von 20% an.

Aufgrund der Mängel der Buchhaltung, der bisher nicht erklärten Einlagen auf dem Gesellschafter-Geschäftsführer-Verrechnungskonto und einer "nicht gedeckten Lebenshaltung" seien für die Jahre 1996 bis 1998 Sicherheitszuschläge von jeweils 200.000 S netto zuzüglich 20% Umsatzsteuer zu verhängen (Tz. 20).

Unter Tz 28 ihres Berichts hielt die Prüferin zur Körperschaftsteuer fest, diese Sicherheitszuschläge stellten verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer dar. Die verdeckten Ausschüttungen seien der Kapitalertragsteuer zu unterziehen (Tz 31).

Das Finanzamt folgte dem Bericht der Prüferin und setzte mit Bescheiden vom 22. Dezember 2000 nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 neu fest und zog die Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 21. Dezember 2000 zur Haftung für Kapitalertragsteuer heran.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin. Zur Frage eines ermäßigten Steuersatzes für die Nutzungsmöglichkeit der Sauna und für die angebotenen Speisen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Gäste das Lokal auch ausschließlich zur Benützung der Sauna oder zur Einnahme von Nahrungsmitteln aufsuchen könnten. Der zu leistende Pauschalpreis teile sich auf mehrere Leistungen auf, weshalb eine Anerkennung als selbstständige Leistungen erfolgen sollte. Zudem wies die Beschwerdeführerin auf ihre beiden Gewerbeberechtigungen zum Betreiben einer Sauna und einer Gastwirtschaft hin.

Bezüglich der im Bericht der Prüferin angeführten nicht geklärten Einlagen wies die Beschwerdeführerin auf den Rest eines Haftentschädigungsbetrages, auf jährliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie auf durch frühere Einkünfte aus einem Automatenverleih gespeiste Sparbücher des Gesellschafter-Geschäftsführers hin. Es seien zudem beträchtliche Entnahmen vorgelegen, deren Aufstellung der Berufung beigelegt werde und welche unter anderem die Lebenshaltungskosten gedeckt hätten. Deshalb und da die im Prüferbericht festgestellten Mängel der Buchhaltung kein bedeutendes Ausmaß erreicht hätten, seien die Sicherheitszuschläge zumindest in diesem Ausmaß nicht gerechtfertigt. Aufgrund der dargelegten Entgegnungen sei eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht anzunehmen, weshalb auch die Bescheide über die Haftung für Kapitalertragsteuer nicht hätten erlassen werden dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens stellte sie fest, die Beschwerdeführerin habe im Streitzeitraum einen sogenannten Swingerclub betrieben. Von den Gästen sei ein Pauschalentgelt verlangt worden, das die Nutzung der Sauna, des kaffeehausartig gestalteten Aufenthaltsraumes und der sonstigen Räume (wie etwa verschiedener Zimmer mit Matratzenlagern oder Betten und eines "Sado-Masoraumes"), sowie die Konsumation von Speisen und verschiedenen Getränken und "- zumindest zum Teil - die Zurverfügungstellung von Kondomen, Handtüchern und Toiletteartikeln" umfasst habe. Im Rahmen des Swingerclubs sei den Gästen Gelegenheit zur Vornahme sexueller Handlungen geboten worden. Der Besuch eines Swingerclubs diene typischerweise dem Auffinden eines Partners, der kurzfristig zu Sexualkontakten bereit sei, und andererseits dem sofortigen Umsetzen dieser Sexualkontakte. Es möge zutreffen, dass sich Gäste des Swingerclubs mangels geeigneter Partner auf Saunieren oder auf die Einnahme von Speisen und Getränken beschränkten; der Grund des Besuches des Betriebes der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Nahrungsmittelkonsumation oder in der Regeneration in der Sauna gelegen, sondern in der Möglichkeit, in den Betriebsräumlichkeiten sexuellen Handlungen nachgehen zu können. Daher stelle nach Ansicht der belangten Behörde die Verschaffung der Gelegenheit zur Ausübung sexueller Handlungen in den Räumen der Beschwerdeführerin in Form eines Swingerclubs die von der Beschwerdeführerin erbrachte Hauptleistung dar. Die Möglichkeit zur Konsumation von Speisen und Getränken und zur Nutzung der Sauna seien dieser Hauptleistung untergeordnete Nebenleistungen, welche das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teilten. Für die von der Beschwerdeführerin erbrachte Hauptleistung sei für die Umsatzsteuer kein ermäßigter Steuersatz vorgesehen.

Zur Thematik der Schätzung stellte die belangte Behörde fest, die von der Beschwerdeführerin geführten Bücher wiesen folgende Mängel auf: Die Hilfsaufzeichnungen bei verschiedenen Festen fehlten, teure Getränke und Rauchwaren (verbuchter Wareneinsatz der Rauchwaren etwa 19.000 S im Jahr 1996, 40.000 S im Jahr 1997 und 33.000 S im Jahr 1998) müssten gesondert bezahlt werden und dafür gebe es keine Aufzeichnungen über die hiebei erzielten Erlöse, "Einlagenbelege" (Belege für "Habenbuchungen am Gesellschafter-Geschäftsführer-Verrechnungskonto") hätten nicht vorgelegt werden können, wobei die nicht nachgewiesenen "Einlagen" rund 345.000 S im Jahr 1996, rund 290.000 S im Jahr 1997 und 95.000 S im Jahr 1998 ausmachten.

Die belangte Behörde ließ die Nachvollziehbarkeit der Lebenshaltungskosten dahingestellt bleiben, weil die gravierenden Mängel der Buchführung bereits zu einer Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde führten. Daher seien die festgesetzten Sicherheitszuschläge (zu den Erlösen) von jeweils 200.000 S netto für die Jahre 1996 bis 1998 angemessen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten darauf verletzt,

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