VwGH 2008/11/0014

VwGH2008/11/001426.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in den Beschwerdesachen des Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 11, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des "Verein L" Privatkinderkrippe, Kindergarten und Schülerhort, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 2008, Zlen. 1. FA6B-71-L-68/2002-27

(protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0014), 2. FA6B-71-K-60/2001-32

(protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0015), 3. FA6B-71-L-51/2001-28

(protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0016), 4. FA6B-71-K-64/2001-25

(protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0017), 5. FA6B-71-K-72/2002-24

(protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0018), 6. FA6B-71-L-60/2001-18

(protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0019) und 7. FA6B-33.02-60/2006- 6 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0020), jeweils betreffend Rückforderung von Beiträgen nach dem Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

KinderbetreuungsförderungsG Stmk 2000 §1;
KinderbetreuungsförderungsG Stmk 2000 §2;
KinderbetreuungsförderungsG Stmk 2000 §3;
KinderbetreuungsförderungsG Stmk 2000 §6;
KinderbetreuungsG Stmk 2000 §17;
KinderbetreuungsG Stmk 2000 §42;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
KinderbetreuungsförderungsG Stmk 2000 §1;
KinderbetreuungsförderungsG Stmk 2000 §2;
KinderbetreuungsförderungsG Stmk 2000 §3;
KinderbetreuungsförderungsG Stmk 2000 §6;
KinderbetreuungsG Stmk 2000 §17;
KinderbetreuungsG Stmk 2000 §42;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde "im Sinne der §§ 1 bis 3 sowie § 6 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, i. d.F. LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 111/2006, LGBl. Nr. 70/2007, festgestellt, dass aufgrund der Nichteinhaltung der §§ 17 und 42 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 80/2003, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, sowie des Art. II des Mindestlohntarifes für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und des Mindestlohntarifes für Helferinnen in Privatkindergärten, -krippen und -horten der Jahre 2000 bis 2006 die bereits gewährten Beiträge des Landes zum Personalaufwand der Erhalter zu Unrecht gewährt wurden und folglich ein Übergenuss in der Höhe von EUR 661.096,73 entstanden ist, der samt gesetzlicher Zinsen in Höhe von 4 %, im Gesamtbetrag von EUR 767.704,31, an das Land Steiermark bis längstens 17. Jänner 2008 zurückzuzahlen ist."

Der Rückforderungsbetrag setze sich aus näher genannten Teilbeträgen zusammen und erhöhe sich um eine näher genannte Verzinsung.

Mit Verfügung vom 21. Jänner 2008 forderte der Verwaltungsgerichtshof die beschwerdeführende Partei auf, ihre beim Verwaltungsgerichtshof am 17. Jänner 2008 eingelangten Beschwerden zu ergänzen. So wurde der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, sowie eine Ausfertigung der angefochtenen Bescheide vorzulegen. Die beschwerdeführende Partei wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der in dieser Verfügung bestimmten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Innerhalb der gesetzten Frist legte die beschwerdeführende Partei eine Ausfertigung der angefochtenen Bescheide sowie einen neuen Beschwerdeschriftsatz vor. In diesem wird unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" Folgendes ausgeführt:

"Der Rechtsmittelwerber erachtet sich durch den Bescheid infolge der Bescheiderlassung ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahrens und ohne Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des § 37 sowie § 45 AVG in seinem Recht auf Gewährung des Gehörs sowie im Recht auf ein ordentliches Verfahren als verletzt."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde (ua) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. den hg. Beschluss vom 20. März 2007, Zl. 2006/03/0178).

Bei der von der beschwerdeführenden Partei in der ergänzten Beschwerde behaupteten Verletzung ihrer Rechte auf Gewährung des Gehörs sowie auf ein ordentliches Verfahren handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226, vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0014, und vom 31. März 2004, Zl. 2004/13/0034, jeweils mwN).

Da die beschwerdeführende Partei dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht nachgekommen ist und ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln überhaupt gleichzuhalten ist (vgl. den zitierten Beschluss vom 20. März 2007), waren die - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 26. Februar 2008

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