VwGH 2006/18/0014

VwGH2006/18/001420.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des T, (geboren 1982), vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. November 2005, Zl. 144.195/2-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. November 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2, 2a und 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit hg. Verfügung vom 20. Februar 2006 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 17. März 2006 führt der Beschwerdeführer die Beschwerdepunkte wie folgt aus:

"Der Bf wird in seinem verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht auf Parteiengehör sowie in seinem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens u in seinem Recht auf u in rechtsrichtiger Auslegung der Gesetzstellen u Ermessensübung (Willkür) verletzt."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 2004/18/0201, mwH.)

2. Mit dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Parteiengehör sowie ... auf Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens" wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0061, und vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0113). Das weitere Vorbringen im Beschwerdepunkt, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf rechtsrichtiger Auslegung der Gesetzesstellen und Ermessensübung (Willkür) verletzt, lässt in keiner Weise erkennen, welche gesetzliche Bestimmungen nach Ansicht des Beschwerdeführers von der belangten Behörde - gegebenenfalls unter Handhabung von Ermessen - unrichtig angewendet worden sein sollen, weshalb auch mit diesem Vorbringen kein subjektives Recht geltend gemacht wird, in dem der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein könnte.

3. Da die Beschwerde somit trotz Durchführung eines diesbezüglichen Verbesserungsverfahrens keinen gesetzmäßig bezeichneten Beschwerdepunkt enthält, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. April 2006

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