Normen
PSchOG OÖ 1992 §49 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §50 Z7;
PSchOG OÖ 1992 §51;
VwGG §42 Abs2 Z1;
PSchOG OÖ 1992 §49 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §50 Z7;
PSchOG OÖ 1992 §51;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die erst- bis drittangefochtenen, die fünft- bis sechstangefochtenen sowie die acht- bis zehntangefochtenen Bescheide werden zur Gänze, die viert- und siebentangefochtenen Bescheide im Umfang des Abspruches über den Schulerhaltungsbeitrag für Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen und der Hauptschule Grieskirchen, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 9.912,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2008 wurde der von der erstmitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für einen Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen im Kalenderjahr 2007 mit EUR 707,63 festgesetzt. Dabei wurden die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Kosten für Mieten für Schulcontainer mit näherer Begründung unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2008/10/0267 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf die zur hg. Zl. 2008/10/0257 vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2008 wurde der von der zweitmitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei für das Schuljahr 2007 zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für vier Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen mit EUR 2.830,51 und für 57 Schüler der Hauptschulen Grieskirchen mit EUR 37.081,57 festgesetzt. Dabei wurden die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Kosten für Mieten für Schulcontainer mit näherer Begründung unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2008/10/0268 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf die zur hg. Zl. 2008/10/0257 vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
1.3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2008 wurde der von der drittmitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei für das Kalenderjahr 2007 zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für einen Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen mit EUR 707,63 und für 24 Schüler der Hauptschulen Grieskirchen mit EUR 15.613,29 festgesetzt. Dabei wurden die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Kosten für Mieten für Schulcontainer mit näherer Begründung unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2008/10/0269 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf die zur hg. Zl. 2008/10/0257 vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
1.4. Mit dem im Instanzenzug ergangenen viertangefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2008 wurde der von der viertmitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei für das Kalenderjahr 2007 zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für 14 Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen mit EUR 9.906,78 und für 122 Schüler der Hauptschulen Grieskirchen mit EUR 79.367,57 sowie der zu entrichtende Beitrag zum Schulsachaufwand für das Sonderpädagogische Zentrum Grieskirchen mit EUR 498,49 festgesetzt. Dabei wurden die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Kosten für Mieten für Schulcontainer für die Polytechnische Schule und die Hauptschulen mit näherer Begründung unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid, und zwar nur insoweit, als ein Schulerhaltungsbeitrag betreffend die Schüler der Polytechnischen Schule und der Hauptschulen festgesetzt wurde, richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2008/10/0270 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf die zur hg. Zl. 2008/10/0257 vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die viertmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
1.5. Mit dem im Instanzenzug ergangenen fünftangefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2008 wurde der von der fünftmitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für sieben Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen im Kalenderjahr 2007 mit EUR 4.953,39 festgesetzt. Dabei wurden die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Kosten für Mieten für Schulcontainer mit näherer Begründung unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2008/10/0271 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf die zur hg. Zl. 2008/10/0257 vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
1.6. Mit dem im Instanzenzug ergangenen sechstangefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2008 wurde der von der sechstmitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei für das Kalenderjahr 2007 zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für vier Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen mit EUR 2.830,51 und für 12 Schüler der Hauptschulen Grieskirchen mit EUR 7.806,65 festgesetzt. Dabei wurden die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Kosten für Mieten für Schulcontainer mit näherer Begründung unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2008/10/0272 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf die zur hg. Zl. 2008/10/0257 vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
1.7. Mit dem im Instanzenzug ergangenen siebentangefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2008 wurde der von der siebentmitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei für das Kalenderjahr 2007 zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für einen Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen mit EUR 707,63 und für 37 Schüler der Hauptschulen Grieskirchen mit EUR 24.070,49 sowie der zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für 28 Schüler der Volksschule Grieskirchen mit EUR 19.079,98 festgesetzt. Dabei wurden die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Kosten für Mieten für Schulcontainer für die Polytechnische Schule und die Hauptschulen mit näherer Begründung unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid, und zwar nur insoweit, als ein Schulerhaltungsbeitrag betreffend die Schüler der Polytechnischen Schule und der Hauptschulen festgesetzt wurde, richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2008/10/0273 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf die zur hg. Zl. 2008/10/0257 vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
1.8. Mit dem im Instanzenzug ergangenen achtangefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2008 wurde der von der achtmitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für drei Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen im Kalenderjahr 2007 mit EUR 2.122,88 festgesetzt. Dabei wurden die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Kosten für Mieten für Schulcontainer mit näherer Begründung unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2008/10/0274 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf die zur hg. Zl. 2008/10/0257 vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
1.9. Mit dem im Instanzenzug ergangenen neuntangefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2008 wurde der von der neuntmitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei für das Schuljahr 2007 zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für vier Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen mit EUR 2.830,51 und für einen Schüler der Hauptschule Grieskirchen mit EUR 650,55 festgesetzt. Dabei wurden die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Kosten für Mieten für Schulcontainer mit näherer Begründung unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2008/10/0275 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf die zur hg. Zl. 2008/10/0257 vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
1.10. Mit dem im Instanzenzug ergangenen zehntangefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2008 wurde der von der zehntmitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für einen Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen im Kalenderjahr 2007 mit EUR 707,63 festgesetzt. Dabei wurden die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Kosten für Mieten für Schulcontainer mit näherer Begründung unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2008/10/0276 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf die zur hg. Zl. 2008/10/0257 vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die zehntmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in allen für die Entscheidung maßgeblichen Punkten jenem, der mit Erkenntnis vom 3. November 2008, Zl. 2007/10/0098, entschieden wurde. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweisen sich auch die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu ihrer Aufhebung (im bekämpften Umfang) zu führen hatte.
2.2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des jeweils die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG betreffenden Mehrbegehrens ist in § 24 Abs. 3 Z. 3 VwGG begründet; danach sind Gebietskörperschaften von der Entrichtung dieser Gebühr befreit.
Wien, am 15. Dezember 2008
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