VwGH 2007/10/0098

VwGH2007/10/00983.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Grieskirchen, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer und Mag. Renate Aigner, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 2007, Zl. Bi-072346/6 - 2007, betreffend Schulerhaltungsbeiträge für das Kalenderjahr 2006 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Wendling, 4741 Wendling Nr. 14), zu Recht erkannt:

Normen

PSchOG OÖ 1992 §48 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §48 Abs3;
PSchOG OÖ 1992 §49 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §49;
PSchOG OÖ 1992 §50 Z7;
PSchOG OÖ 1992 §50 Z7;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
PSchOG OÖ 1992 §48 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §48 Abs3;
PSchOG OÖ 1992 §49 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §49;
PSchOG OÖ 1992 §50 Z7;
PSchOG OÖ 1992 §50 Z7;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 2007 wurde der von der mitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für vier Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen im Kalenderjahr 2006 mit EUR 3.588,27 festgesetzt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei, Schulerhalter der Polytechnischen Schule Grieskirchen, habe zur Lösung des zusätzlichen Platzbedarfes der Schule den Weg der Anmietung von Schulcontainern gewählt. Sie habe dies als schnellste und kostengünstigste Lösung erachtet, zumal in nächster Zeit mit dem Neubau der polytechnischen Schule begonnen werden sollte. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei seien die für die Schulcontainer anfallenden Mieten bei der Festsetzung der Schulerhaltungsbeiträge zu berücksichtigen. Dies treffe nach Auffassung der Berufungsbehörde jedoch nicht zu:

Das Oö Pflichtschulorganisationsgesetz (Oö POG) unterscheide zwischen dem - im Wege der Schulerhaltungsbeiträge - nicht umlegbaren Bau- und Einrichtungsaufwand und dem umlegbaren laufenden Schulerhaltungsaufwand. Zu ersterem zählten Maßnahmen der Erstausstattung bzw. der erstmaligen Zurverfügungstellung (Primäraufwand), zu zweiterem die Instandhaltung der Schulliegenschaft sowie die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung (Folgeaufwand). Die Anmietung von Containern für bestehende Klassen sei Folgeaufwand, die Anmietung von Containern für neue Klassen Primäraufwand. Zwar zähle § 50 Z. 7 Oö POG die Mieten für die Schulliegenschaften zum laufenden Schulerhaltungsaufwand. Hier seien aber lediglich Ausgaben zur Anmietung von Schulräumen zur vorübergehenden Benützung gemeint. Mieten für die erstmalige Bereitstellung der Schulliegenschaft fielen jedoch unter den nicht umlegbaren Bau- und Einrichtungsaufwand. Die Anmietung von Schulcontainern durch die beschwerdeführende Partei sei nicht für die vorübergehende Unterbringung bestehender Klassen, sondern für neue Klassen wegen der ständig steigenden Schülerzahl erfolgt. Eine Umlegung der daraus erwachsenen Mietkosten komme daher nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 Oö Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö POG) hat eine Gemeinde, sofern sie mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge), die in näher bestimmter Art und Weise zu berechnen sind (vgl. insbesondere § 51 Abs. 2 Oö POG).

Bei den Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist gemäß § 48 Abs. 2 Oö POG zwischen dem Bau- und Einrichtungsaufwand (§ 49) und dem laufenden Schulerhaltungsaufwand (§ 50) zu unterscheiden. Nur in Ansehung des laufenden Schulerhaltungsaufwandes kommt eine Umlegung auf dem Schulsprengel angehörender Gemeinden in Betracht.

Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören gemäß § 49 Oö POG insbesondere die Kosten für

  1. 1. die Bereitstellung der Schulliegenschaften,
  2. 2. die Bereitstellung der Schuleinrichtung,
  3. 3. den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen.

    Als Kosten des laufenden Betriebes gehören gemäß § 50 Oö POG zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für

  1. 1. die Instandhaltung der Schulliegenschaften,
  2. 2. die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,
  3. 3. die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,

    4. die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,

    5. das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister),

    6. die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren,

    7. die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,

  1. 8. die schulärztliche Tätigkeit,
  2. 9. die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit gemäß § 48 Abs. 1,

    10. die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für den allenfalls bestellten Leiter des Betreuungsteils, sofern diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind,

    11. die Verpflegung der Schüler, soweit diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind.

    Zu den "Schulliegenschaften" im Sinne dieses Gesetzes zählt § 48 Abs. 3 Oö POG insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.

    Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Mieten für die von der beschwerdeführenden Partei für die Unterbringung von Schulklassen der Polytechnischen Schule angemieteten Schulcontainer zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu zählen und damit bei der Festsetzung der Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 51 Oö POG zu berücksichtigen sind. Während die belangte Behörde ebenso wie die mitbeteilige Partei dies nur dann gelten lassen wollen, wenn es sich um eine Anmietung für eine lediglich vorübergehende Benützung handelt, erachtet die beschwerdeführende Partei eine solche Einschränkung aus dem Gesetz nicht ableitbar.

    Sie ist mit ihrer Auffassung im Recht:

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, Zl. 98/10/0340, ausgesprochen hat, zählen zwar gemäß § 49 Abs. 1 Oö POG die Kosten für die Bereitstellung von Schulliegenschaften zum Bau- und Einrichtungsaufwand, die Kosten für die Mieten für Schulliegenschaften hingegen gemäß § 50 Z. 7 Oö POG zum laufenden Schulerhaltungsaufwand. Selbst wenn man daher in der Anmietung einer Schulliegenschaft (im damaligen Beschwerdefall eines Turnsaales) einen Akt der Bereitstellung einer Schulliegenschaft erblicken wollte, so ändere dies nichts daran, dass die Kosten für die Miete dieser Schulliegenschaft nach der - insoweit spezielleren - Regel des § 50 Z. 7 Oö POG zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu rechnen sind.

    Dem ist hinzuzufügen, dass die - der belangten Behörde ebenso wie der mitbeteiligen Partei vor Augen stehende - Einschränkung, es seien nur solche Mieten zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu zählen, die für "vorübergehend angemietete Schulliegenschaften" anfallen, weder dem Wortlaut des § 50 Z. 7 Oö POG, noch den Gesetzesmaterialien (vgl. insbes. RV, 231/1958 Blg oö Lt, 18. GP,

    S 5) zu entnehmen ist. Das Gesetz zählt "Mieten ... für die

    Schulliegenschaften mit Ausnahme von Wohnungen" vielmehr schlechthin zu den Kosten des laufenden Schulerhaltungsaufwandes.

    Die belangte Behörde hat, indem sie eine Berücksichtigung der in Rede stehenden Mietkosten als Kosten des laufenden Schulerhaltungsaufwandes bei der Festsetzung des Schulerhaltungsbeitrages ablehnte, die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu führen hatte.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. die Abweisung des die Eingabegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG betreffenden Mehrbegehrens ist in § 24 Abs. 3 Z. 3 VwGG begründet; danach sind Gebietskörperschaften von der Entrichtung dieser Gebühr befreit. Wien, am 3. November 2008

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