VwGH 2008/03/0067

VwGH2008/03/006725.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, im Verfahren über die zu den Zlen 2007/06/0295, 0296 protokollierten Wiederaufnahms- bzw. Wiedereinsetzungsanträge des D S, in W, über die Ablehnung der Senatspräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Giendl und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Kail, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Bayjones, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Der Ablehnung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl 2003/06/0133, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. März 2003, Zl K120.822/001-DSK/2003, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz 2000, als unbegründet abgewiesen.

Zu den hg Zlen 2007/06/0295 und 0296 sind Verfahren über vom Antragsteller mit dem am 22. November 2007 überreichten Schriftsatz gestellte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens Zl 2003/06/0133 anhängig.

Der Antragsteller nahm am 21. April 2008 Akteneinsicht in die Akten über die oben bezeichneten Verfahren und brachte mit einem an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gerichteten Schriftsatz vom 30. April 2008 Folgendes - hier soweit wie möglich wörtlich wiedergegeben - vor (die Lesbarkeit dieses Schriftsatzes wird dadurch erschwert, dass er handschriftlich verfasst und per Fax übermittelt wurde; allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Antragstellers):

"Akteneinsicht v. 21.4.2008, Antrag auf VH, Antrag auf WA, Antrag auf WE, Zlen 2007/06/0295, 0296, 2003/06/0133 usw.

Sehr geehrter Herr Präsident!

Am 18.4.2008 habe ich Frau Dr. Bayjones telefonisch mitgeteilt, daß ich am 21.4.2008 im VwGH in alle Akten Akteneinsicht nehmen will.

Bei der Akteneinsicht fehlten etliche Unterlagen wie z. B. keine Rückscheine v. d. RSa bzw. RSb Briefen, Aktenvermerk v. 24.7.02 d. mitbeteiligten Partei, Gebührenvorschreibung v. 18.12.2006, Kopien v. Fax v. 31.1.2007 an Finanzminister Molterer

u. Fax v. 18.4.2007 an Finanzamt f. Gebühren usw., Erk. v. 30.5.2001 Zl. 99/21/0226-8, Erk. v. 19.11.2003 Zlen 2001/21/0187, 0208.

Der ganze Senat 06 wird von mir als befangen abgelehnt, weil er sich nicht an die Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 EMRK und Erk. v. 30.5.2001 Zl. 99/21/0226-8, Erk. v. 19.11. Zlen 2001/21/0187, 0208 - Rechtswidrigkeiten u. Säumnis d. mitbeteiligten Partei - in der Hauptsache halten und nicht unparteiisch ist.

Außerdem war Frau Dr. Giendl am Telefon zu mir unfreundlich und hat sogar den Telefonhörer aufgelegt.

Ich möchte Sie, sehr geehrter Herr Präsident ersuchen mir einen anderen Senat zuweisen zu lassen, am liebsten wenn der Berichter und Vorsitzender Männer wären.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass Herr Dr. Rosenmayr nicht befangen ist."

Das dargestellte Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Ablehnung:

Gemäß § 31 Abs 1 Z 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 5 leg cit, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl etwa den hg Beschluss vom 27. Jänner 2003, Zl 2002/10/0202).

Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl etwa den hg Beschluss vom 4. Juli 2005, Zl 2005/10/0063).

Mit seinem oben dargestellten Vorbringen macht der Antragsteller keine konkreten Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten, geltend.

Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Juni 2008

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