Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid vom 22. Mai 2001 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 je Verfahren, insgesamt daher EUR 1.982,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Österreichische Botschaft Bangkok hat den am 4. April 1997 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines thailändischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Sichtvermerks mit mündlich verkündetem Bescheid abgewiesen. Wegen der Säumnis dieser Behörde mit der Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides wurde der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) im Devolutionsweg zur Bescheidausfertigung zuständig und wies mit Bescheid vom 16. Dezember 1998 gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, den Antrag als solchen auf Erteilung eines Reisevisums (Visum C) ab. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 99/21/0226, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem nunmehr zur Zl. 2002/21/0208 angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2002 wies der Bundesminister für Inneres den eingangs erwähnten Antrag auf Erteilung eines Touristensichtvermerks gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz 1992 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Bereits am 27. März 1997 habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines achtmonatigen Sichtvermerks für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich beantragt, wobei dem Antrag ein Schreiben des Präsidialbüros des Bürgermeisters von Wien vom 11. März 1997 beigelegt gewesen sei, in dem die österreichische Botschaft Bangkok ersucht worden sei, "im Rahmen eines Austauschprojektes und im Auftrag von Bürgermeister H" den beantragten Sichtvermerk auszustellen. Als Bezugsperson und Reiseziel sei der Vertreter des Beschwerdeführers, DS, aufgeschienen. Eine Rückfrage beim Präsidialbüro des Bürgermeisters habe ergeben, dass es sich bei dem vorgelegten Schreiben um eine Fälschung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in den Jahren 1994, 1995 und 1996 mit Touristensichtvermerken im Bundesgebiet aufgehalten, wobei diese Sichtvermerke auf Grund ebenfalls gefälschter Einladungsschreiben einer österreichischen Automobilfabrik erteilt worden seien. Der Beschwerdeführer habe somit bereits das vierte Mal in Folge der Vertretungsbehörde gegenüber falsche Angaben über den Aufenthaltszweck gemacht. Dabei müsse sehr wohl davon ausgegangen werden, dass ihm die Tatsache, dass die Einladungsschreiben gefälscht gewesen seien, bekannt gewesen sein musste, weil niemand "unter Zugrundelegung des gesunden Menschenverstandes" davon ausgehen könne, dass er grundlos und unvorbereitet Einladungen eines Bürgermeisters einer fremden Stadt zu einem Austauschprojekt oder von einer Autofirma zu Vertragsverhandlungen erhalte. Damit habe der Beschwerdeführer ein Gesamtverhalten an den Tag gelegt, das Grund zur Annahme biete, dass sein Aufenthalt eine Gefahr für die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstelle. Es sei durchaus der Verdacht gerechtfertigt, dass er im Zug des erschlichenen Aufenthalts weitere Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde.
Mit dem ebenfalls im Devolutionsweg ausgefertigten Bescheid vom 22. Mai 2001, angefochten zur Zl. 2001/21/0187, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Jänner 1999 auf Erteilung eines Reisevisums (Visum C) gemäß § 93 Abs. 2 und 3 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG ab. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe seinem Antrag eine Verpflichtungserklärung eines österreichischen Staatsbürgers mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (DS) beigelegt. Eine Prüfung habe ergeben, dass dieser lediglich über ein Einkommen von rund S 11.500,-- monatlich an Pensionsvorschuss verfüge und monatliche Mietzahlungen von S 3.385,-- zu bestreiten habe. Auch unter Berücksichtigung einer Dividende von ca. S 8.000,-
- jährlich aus einem Aktiendepot müsse davon ausgegangen werden, dass die vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei, die Begleichung aller Kosten, die den öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers entstehen könnten, zu sichern. Weiters wies die belangte Behörde auf die bereits genannten gefälschten Einladungsschreiben hin und folgerte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen gefährde, weil sein Verhalten eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennen lasse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
I. Zum Bescheid vom 13. Juni 2002:
Die mit dem bereits genannten Vorerkenntnis Zl. 99/21/0226 ausgesprochene Aufhebung betraf nicht nur die (im Devolutionsweg vorgenommene) Ausfertigung des Bescheides der Österreichischen Botschaft Bangkok, sondern - mangels Eigenständigkeit einer mit dem normativen Inhalt eines mündlich verkündeten Bescheides identischen schriftlichen Ausfertigung (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 1995, Zl. 95/17/0007) - den bescheidmäßigen Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers insgesamt. Dies bedeutet, dass nach Aufhebung des den Sichtvermerk versagenden Bescheides die Österreichische Botschaft Bangkok neuerlich über den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden hatte. Die belangte Behörde war dazu hingegen ohne nochmalige Devolution nicht zuständig, weshalb der angefochtene Bescheid von Amts wegen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 581, zit. Rspr.) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
II. Zum Bescheid vom 22. Mai 2001:
Soweit die belangte Behörde diesen Bescheid ebenso wie den bereits aufgehobenen Bescheid vom 16. Dezember 1998 mit der (bloßen) Vorlage gefälschter Einladungsschreiben begründet hat, genügt es, auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 30. Mai 2001 zu verweisen. Bemerkt sei, dass der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz 1992 dem Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG (1997) entspricht.
Darüber hinaus begründete die belangte Behörde die Versagung des Reisevisums unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG damit, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt in Österreich verfüge. Gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. kann jedoch auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet ein Visum erteilt werden. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung eine Verpflichtungserklärung des DS für den Beschwerdeführer zu Grunde und ging dabei von dessen monatlichem Nettoeinkommen von ca. S 11.500,-- und einem eine jährliche Dividende von ca. S 8.000,-- abwerfenden Aktiendepot aus. Es fehlt jedoch jede Begründung, warum ein derartiges Einkommen und Vermögen für den Unterhalt des DS und des Beschwerdeführers nicht ausreiche, zumal der Zeitraum, für den der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich gesichert werden muss, die Höchstdauer eines Reisevisums von drei Monaten nicht übersteigen kann.
Demnach war der angefochtene Bescheid vom 22. Mai 2001 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 19. November 2003
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