VwGH 2005/10/0063

VwGH2005/10/00634.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über den Antrag des Dkfm. E D in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes W sowie der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes H und C in dem zur Zl. 2005/04/0023 anhängigen Beschwerdeverfahren, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 22. November 2000 einer näher umschriebenen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe verhängt. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Antragstellers wurde das Straferkenntnis der BH mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Mai 2001 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Dagegen hat der Landeshauptmann von Vorarlberg Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/04/0013, den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Mai 2001 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.

Der Antragsteller war am verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 21 VwGG beteiligt; die Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes ist ihm nachweislich zugestellt worden. Er beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Mit (Ersatz-)Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. Mai 2004, Zl. 1-0024/01/K3, wurde der Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. November 2000 insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Freiheitsstrafe herabgesetzt wurden; im Übrigen wurde der Berufung des Antragstellers keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit näheren Präzisierungen bestätigt.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nunmehr die zur Zl. 2005/04/0023 protokollierte Beschwerde erhoben, in der unter Punkt 3.1. folgender "Befangenheitsantrag" gestellt wird:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat unter doppelter Missachtung der Rechte des Beschuldigten dessen freisprechendes Straferkenntnis aufgehoben.

Zum einen hätte der Verwaltungsgerichtshof unbedingt die Verteidigung am Verfahren teilnehmen lassen müssen.

Vor allem aber hätte der Verwaltungsgerichtshof, wenn er von den Tatsachenannahmen der belangten Behörde abwich, eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, da er nur in einer mündlichen Verhandlung Tatsachenfeststellungen ändern hätte dürfen.

Der in seinen Menschenrechten verletzte Beschwerdeführer lehnt daher die drei Mitwirkenden an der Entscheidung vom 25.2.2004, Zahl 2002/04/0013-6, nämlich die Richter des Verwaltungsgerichtshofs Vizepräsident W und die Hofräte H und C, als befangen ab und beantragt statt ihrer die Bestellung unbefangener Richter."

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Ziffern 1 bis 4 kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl. z.B. den Beschluss vom 3. April 2001, Zl. 2001/08/0039, mit weiteren Hinweisen). Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. etwa den Beschluss vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0140).

Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.

Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit in weiteren Beschwerdefällen des selben Beschwerdeführers bieten (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/10/0201, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Ablehnung der Richter des Verwaltungsgerichtshofes wird vom Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, diese hätten "unter doppelter Missachtung der Rechte des Beschuldigten dessen freisprechendes Straferkenntnis aufgehoben" (gemeint wohl: den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Mai 2001). Der Verwaltungsgerichtshof habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Verteidigung nicht am Verfahren teilnehmen lassen.

Damit werden in der Person der abgelehnten Richter gelegene Umstände, aus denen gefolgert werden könnte, die Objektivität der Richter sei durch außerhalb der Sache gelegene psychologische Motive beeinträchtigt worden, nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Die Ablehnung erweist sich daher als nicht berechtigt, weshalb dem diesbezüglichen Antrag nicht stattzugeben war. Wien, am 4. Juli 2005

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