VwGH 2007/07/0069

VwGH2007/07/006930.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Ing. Rupert A in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. März 2007, WA1- W-42365/001-2006, betreffend Kollaudierung eines Pumpversuches (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L, vertreten durch Dipl. Ing. Groissmaier & Partner, Ziviltechniker GmbH in 3100 St. Pölten, Dr. Lustkandl-Gasse 2), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs4;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §32 Abs6;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §56;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs4;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §32 Abs6;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §56;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 3287/1 bis 3287/6, KG R, auf denen sich unter anderem die Brunnen RAM I und RAM II sowie ein wasserrechtlich bewilligtes Biotop befinden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M (BH) vom 18. Oktober 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Probebohrungen und die Vornahme von Pumpversuchen auf den benachbarten Parzellen Nr. 3310 und 3314, beide KG R, unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 56 WRG 1959 erteilt.

Die Auflagen 3) und 4) lauteten:

"3) Die Wasserentnahme im Brunnen RAM I ist mindestens einmal wöchentlich abzulesen und aufzuzeichnen. Mit diesen Messungen ist ebenfalls 4 Wochen vor Bohrbeginn zu starten und es sind diese Messungen mindestens noch 4 Wochen nach Beendigung der Pumpversuche durchzuführen.

4) Der Überlauf aus dem Biotop von Herrn Beschwerdeführer ist beim Einlauf in den Weichselbach mengenmäßig (Kübelmessung) zu erfassen. Die Messungen sind im Zeitraum von mindestens 4 Wochen vor Bohrbeginn wöchentlich durchzuführen. Während der Bohraktivitäten und der Durchführung der Pumpversuche ist der Überlauf dreimal wöchentlich zu messen. Nach Beendigung der Pumpversuche sind die Messungen noch mindestens 4 Wochen lang einmal wöchentlich durchzuführen und aufzuzeichnen."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2005 als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde aber insofern abgeändert, als die belangte Behörde die Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 WRG 1959 bis 28. Februar 2006 befristete und zwei zusätzliche Auflagen vorschrieb.

Mit Schreiben vom 18. November 2005 teilte die Vertreterin der mitbeteiligten Gemeinde der BH mit, dass der Pumpversuch für zwei Probebohrungen auf den Grundstücken Nr. 3310 und 3314, KG R, abgeschlossen und ausgewertet sei.

Im Zuge der mündlichen Überprüfungsverhandlung am 29. Juni 2006 gab der geohydrologische Amtssachverständige näher begründet eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Bescheid und dessen Auflagen 1 bis 9 erfüllt worden seien. Negative Auswirkungen auf den wasserrechtlich bewilligten Brunnen RAM I hätten im Zuge der Pumpversuchsdurchführung nicht festgestellt werden können.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen aus wasserbautechnischer Sicht nichts hinzuzufügen sei. Somit könne der Überprüfungsbescheid erlassen werden.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Verhandlung, den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht zuzustimmen, da im Zuge des Pumpversuches nach Beginn der Probebohrungen bzw. zu Beginn der Bepumpung der Zulauf zum Biotop gänzlich erloschen sei. Diesbezüglich verweise er auf den zahlreich durchgeführten Schriftverkehr. Im heurigen Jahr sei der Zulauf nach Beendigung der Bepumpung wieder vorhanden und somit auch der Ablauf vom Biotop ersichtlich. Im Bescheid zur Probebohrung sei eine Kübelmessung im Ablauf vorgesehen gewesen (Auflage 4). Diese habe nach Durchführung der ersten Bepumpung nicht mehr durchgeführt werden können. Er bitte um eine weitere Kontrolle des Zulaufes bei Bepumpung.

Dazu führte der geohydrologische Amtssachverständige aus, dass der Ablauf vom Biotop laut technischem Bericht, soweit ein Ablauf vorhanden gewesen sei, mittels Kübeln gemessen worden sei. Bei Trockenfallen des Ablaufes sei dies ebenfalls vermerkt worden.

Mit Bescheid der BH vom 3. Juli 2006 stellte diese fest, dass die mit den Bescheiden der BH vom 18. Oktober 2004 und der belangten Behörde vom 31. Jänner 2005 wasserrechtlich bewilligte Errichtung von zwei Probebohrungen und die Vornahme von Pumpversuchen auf den Parzellen Nr. 3310 und 3314 entsprechend der Bewilligung ausgeführt worden seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Schreiben vom 24. August 2006 gab der geohydrologische Amtssachverständige eine Stellungnahme ab, in der er auf seine bisherigen Ausführungen verwies.

In einem Schreiben vom 30. Jänner 2007 bewertete der Beschwerdeführer das Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen vom 21. April 2006 allgemein als falsch.

Mit Telefax vom 15. März 2007 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 11. März 2007, welches eine Zusammenstellung von Messergebnissen des Zulaufes zu seinem Biotop von 22. November 2004 bis 10. März 2007 und eine Stellungnahme der Architekten G. vom 14. März 2007 enthält.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. März 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die fachlichen Ausführungen des hydrologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2006 vor der Wasserrechtsbehörde I. Instanz sowie im Gutachten vom 21. April 2006 und im von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten vom 24. August 2006 fachlich fundiert und schlüssig seien und den Denkgesetzen der Logik entsprächen. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Schäden könnten im Zuge des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 nicht erfolgreich geltend gemacht werden, sondern sei für allfällige Schäden der Zivilrechtsweg zu beschreiten (Schäden aufgrund Überflutung des Grundstückes oder infolge Abgrabens des Zulaufes).

Der Amtssachverständige habe mehrmals ausgeführt, dass die Durchführung der wasserrechtlich bewilligten Pumpversuche samt der Errichtung der Probebohrungen entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgt sei. Weiters habe der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006, unabhängig von der Überprüfung, schon zum Projekt laut den Bescheiden vom 18. Oktober 2004 und vom 31. Jänner 2005 festgehalten, dass zwar ein Einfluss des Biotops durch die Entnahmen in den Brunnen Weichselbach I und II erkennbar sei, jedoch das Ausmaß dieser Beeinträchtigung (= Schwankungen des Biotopwasserspiegels) bei einer Entnahmemenge von 3 l/s im Brunnen Weichselbach I und einer Menge von 2 l/s im Brunnen Weichselbach II als geringfügig eingestuft werde.

Das allgemeine Anzweifeln eines Sachverständigengutachtens sei nicht geeignet, dieses zu entkräften. Ein Gegengutachten sei bis dato nicht vorgelegt worden. In den Akt sei auch nicht Einsicht genommen worden. Für die belangte Behörde ergebe sich daher, dass die Ausführung der wasserrechtlich bewilligten zwei Probebohrungen samt der Vornahme von Pumpversuchen entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung vom 18. Oktober 2004 iVm dem Berufungsbescheid vom 31. Jänner 2005 erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei nahm in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2007 zu den einzelnen Beschwerdepunkten Stellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Parteien des Verfahrens gemäß § 41 VwGG mit Beschluss vom 25. September 2008, 2007/07/0069- 9, aufgefordert, zur vorläufig vertretenen Rechtsansicht, wonach ein bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung nach § 121 WRG 1959 sein könne, Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 hat die belangte Behörde näher begründet die Ansicht vertreten, eine Kollaudierung komme auch bei bereits erloschenen Wasserbenutzungsrechten in Frage.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 erklärte der Beschwerdeführer, sich der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes anzuschließen, wonach die Überprüfung nach § 121 WRG 1959 bei erloschenen Wasserrechten nicht mehr in Frage komme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall geht es um die Kollaudierung eines nach § 56 WRG 1959 bewilligten Pumpversuches. Nach § 56 Abs. 2 WRG 1959 finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, sinngemäß Anwendung.

Nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit bei befristeten oder durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a.

Nach § 121 WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Nach dem Bescheid des LH vom 31. Jänner 2005 war der Pumpversuch gemäß § 21 WRG 1959 mit 28. Februar 2006 befristet. Eine Verlängerung der Bewilligung ist laut Aktenlage nicht erfolgt und war auch wegen der zwischen März und Anfang Oktober 2005 erfolgten Umsetzung der Bewilligung (Durchführung der Probebohrungen samt Pumpversuchen) nicht notwendig.

Die der mitbeteiligten Gemeinde erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Durchführung des Pumpversuches ist daher mit Ablauf des 28. Februar 2006 nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erloschen. Diese Wirkung tritt ex lege und auch ohne Erlassung eines nach § 29 leg. cit. vorgesehenen Feststellungsbescheides ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/07/0048, - im Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsproblematik - die Ansicht vertreten, dass "nicht jedes mit Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht zwingend auch Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein muss. Erlischt das Wasserbenutzungsrecht vor der Überprüfung aus den im § 27 WRG 1959 angeführten Gründen - etwa weil der Wasserbenutzungsberechtigte von der Verwirklichung des Vorhabens Abstand nimmt -, so kann es zu einer wasserrechtlichen Überprüfung und zur Erlassung eines Überprüfungsbescheides gar nicht kommen."

Dies gilt auch für den Fall, dass ein befristetes Wasserbenutzungsrecht wegen Zeitablaufes nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlischt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Überprüfung nach § 121 WRG 1959 nicht (mehr) in Frage.

Dahinter steht die Überlegung, dass im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen veranlasst oder bestimmte geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden können. Der Adressat eines Beseitigungsauftrages ist der Wassernutzungsberechtigte, den es im Falle eines erloschenen Wasserbenutzungsrechtes aber gar nicht mehr gibt. Auch eine nachträgliche Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen von der zu überprüfenden wasserrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass eine solche wasserrechtliche Bewilligung noch existiert. Ein Vorgehen nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 setzt daher das Bestehen einer rechtswirksamen wasserrechtlichen Bewilligung voraus.

Die belangte Behörde bringt in diesem Zusammenhang in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 vor, dass erst nach Durchführung des bewilligten Pumpversuches die Atteste und Messungen vorlagen sowie die Beweissicherung abgeschlossen war und erst dann eine Überprüfung der Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung vorgenommen werden konnte. Es sei erst im Nachhinein feststellbar, ob das Projekt im Sinne der Bewilligung ausgeführt wurde. Eine Beweissicherung sei - auch im vorliegenden Fall - erst nach Ablauf der Dauer der Bewilligung nach § 56 WRG 1959 abgeschlossen. Eine Überprüfung könne erst zu dieser Zeit durchgeführt werden und diene zur Beurteilung, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich sei. Es gebe Fälle, wo die wasserrechtlich bewilligte Anlage erst mit dem Ende des Zeitraumes hergestellt sei, an dem die Bewilligung erlösche, zB bei Nassbaggerungen oder bei der Räumung von Altablagerungen; auch in solchen Fällen müsse eine Kollaudierung möglich sein. Im Falle der Räumung von Altablagerungen werde der Kollaudierungsbescheid vom "Sanierer" für eine Zuerkennung von Fördermitteln benötigt.

Die belangte Behörde führte weiters aus, der Wasserberechtigte habe erst mit dem Kollaudierungsbescheid die Gewissheit, dass er bewilligungskonform ausgeführt habe. Dies könne - wie im gegenständlichen Fall - für schadenersatzrechtliche Belange von Bedeutung sein. Der Wasserberechtigte habe darüber hinaus die Rechts- und Planungssicherheit und könne damit ein endgültiges Projekt weiter verfolgen bzw. einreichen.

Fallbezogen stellt sich die Situation so dar, dass Anfang Oktober 2005 die Pumpversuche abgeschlossen waren, nach den Auflagen 3 und 4 des Bewilligungsbescheides die beweissichernden Maßnahmen noch mindestens vier Wochen (somit bis Anfang/Mitte November) durchzuführen waren, die wasserrechtliche Bewilligung aber (erst) Ende Februar 2006 erlosch. Hier wäre es daher möglich gewesen, zu einem Zeitpunkt, an dem die wasserrechtliche Bewilligung noch aufrecht war, ein Kollaudierungsverfahren durchzuführen.

Wenn die belangte Behörde meint, eine Überprüfung diene der Beurteilung, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich sei, so ist daraus kein Argument für die Zulässigkeit eines Überprüfungsbescheides zu gewinnen. Bei der Projektserstellung für eine langfristige Grundwassernutzung kann auf jeden Fall auf die Ergebnisse der Pumpversuche zurückgegriffen werden. Eine Kollaudierung eines Pumpversuches beinhaltet nämlich (lediglich) die Feststellung, dass die Rahmenbedingungen des Pumpversuches konsensgemäß eingehalten worden sind. Einem solchen Pumpversuch und seinen Ergebnissen kommt daher allenfalls eine besondere (höhere) Qualifikation als Beweismittel zu als den Ergebnissen von Pumpversuchen, die nicht kollaudiert wurden. Diese besondere Qualifikation kann zu Rückwirkungen auf die Wertigkeit dieser Beweismittel im Verfahren über ein Nachfolgeprojekt führen.

Es spricht aber nichts gegen die Verwertung von Ergebnissen eines Pumpversuches, der nicht kollaudiert wurde. In diesem Fall sind im Folgeverfahren die Bedingungen der Ermittlung der Beweisergebnisse darzustellen und entsprechend zu berücksichtigen; "nicht kollaudierte" Ergebnisse von Pumpversuchen können aber einem Projekt für eine langfristige Grundwassernutzung selbstverständlich ebenfalls zu Grunde gelegt und zur Beurteilung herangezogen werden, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich ist.

Bei den Fällen, auf die die belangte Behörde weiters hinweist (wie zB Nassbaggerungen), wo gleichzeitig mit der Fertigstellung der Anlage die wasserrechtliche Bewilligung abläuft, wurde offenbar die Bewilligungsfrist des § 21 WRG 1959 gleich lang wie die Bauvollendungsfrist des § 112 WRG 1959 bemessen. Auch in solchen Fällen mit gleichgeschalteten Baufertigstellungs- und Bewilligungsfristen führt der Ablauf der Frist des § 21 WRG 1959 aber zum Erlöschen des - bei Nassbaggerungen infolge des § 32 Abs. 6 WRG 1959 sinngemäß als solches anzusehenden - Wasserbenutzungsrechtes. Eine Kollaudierung nach § 121 WRG kommt auch in solchen Fällen nicht in Frage.

Notwendige Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde wären entweder im Rahmen des Erlöschensverfahrens wahrzunehmen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach § 138 WRG 1959 zu verfolgen. Es ist daher nicht erkennbar, warum in einer solchen Konstellation zuerst eine Überprüfung nach § 121 WRG 1959 samt Bescheiderlassung und daran anschließend das Erlöschensverfahren durchgeführt werden soll, wenn die gleichen Ziele auch im Erlöschensverfahren allein erreicht werden könnten.

Abgesehen davon bietet § 121 WRG 1959 keine Grundlage für eine Feststellung, dass eine ausgeführte Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung übereingestimmt hat. Nun mag es Fälle geben - die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf die Räumung von Altablagerungen, wo die Zuerkennung von Fördermitteln vom Vorliegen eines positiven Kollaudierungsbescheides abhängt -, in denen ein rechtliches Interesse einer Partei für die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit einem solchen Inhalt spricht. In einem solchen Fall wäre aber nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung u.a. die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2007, 2006/07/0113, und vom 23. Jänner 2008, 2007/12/0013) die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zu prüfen.

In anderen Fällen, zB im Zusammenhang mit einem von der belangten Behörde angesprochenen schadenersatzrechtlichen Folgeverfahren, wird die Frage, ob eine ausgeführte Wasseranlage vor dem Eintritt ihres Erlöschens konsensgemäß ausgeführt und betrieben wurde, bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die einschreitende Behörde oder das angerufene Gericht zu klären sein.

Die belangte Behörde nannte als weiteres Indiz für die Zulässigkeit der Kollaudierung bereits erloschener Rechte die Bestimmung des § 29 Abs. 4 WRG 1959. § 29 WRG 1959 regelt Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und hat folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:

"§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet."

§ 29 Abs. 4 WRG 1959 nimmt nun zwar ausdrücklich auf ein Überprüfungsverfahren Bezug, allerdings auf Überprüfungen "der im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen", somit von letztmaligen Vorkehrungen. Diese letztmaligen Vorkehrungen, die u. a. die Wiederherstellung des früheren Wasserlaufes oder die Beseitigung der Anlage umfassen können, sollen überprüft werden, damit im Falle eines positiven Überprüfungsbescheides die Rechtswirkung des § 29 Abs. 4 WRG 1959 eintreten kann, nämlich das Ende der Erhaltungsverpflichtung des scheidenden Wasserberechtigten in Bezug auf die Anlage.

Aus dem System des § 29 Abs. 1 und 4 WRG 1959 kann aber kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass auch bei erloschenen Wasserbenutzungsrechten eine Kollaudierung möglich sein muss. Die in § 29 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehene Überprüfung bezieht sich nicht auf das erloschene Recht sondern auf die als Folge des Erlöschens notwendig gewordenen, aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen, somit auf aufrechte Verpflichtungen des abtretenden Wasserberechtigten.

Die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen und deren bescheidmäßige Feststellung nach § 121 WRG 1959 ziehen nach dem System des § 29 Abs. 4 WRG 1959 bestimmte, den abtretenden Wasserberechtigten begünstigende Rechtsfolgen nach sich, sodass ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Überprüfungsbescheides statuiert wird, das auch dann besteht, wenn dem Auftrag bereits nachgekommen wurde. Aus dieser Sonderkonstruktion im Zusammenhang mit der Festlegung eines Endzeitpunktes der Verantwortung eines abtretenden Wasserberechtigten kann aber kein Rückschluss auf die allgemeine Zulässigkeit von Überprüfungsverfahren bei bereits erloschenen Wasserrechten gezogen werden.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass für die Durchführung eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 in den Fällen, in denen das Wasserrecht bereits erloschen ist, keine Rechtsgrundlage besteht. Bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz im Juli 2006 war die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung des gegenständlichen Pumpversuches erloschen. Dem in Bezug auf das bereits erloschene Wasserrecht ergangenen Bescheid nach § 121 WRG 1959 fehlt daher die Rechtsgrundlage.

Die belangte Behörde hätte daher den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben müssen. Dadurch, dass sie dies unterlassen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Oktober 2008

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