VwGH 2007/06/0285

VwGH2007/06/028518.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerden der M GmbH (nunmehr: MP P GmbH) in Klagenfurt, vertreten durch Piaty, Müller-Mezin, Schoeller, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27, gegen die Bescheide 1. des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Mai 2007, GZ Jv 52936-33a/07, betreffend einen Antrag nach § 9 GEG, und 2. des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Mai 2007, GZ Jv 951-33/07-7, betreffend einen Antrag gemäß § 7 GEG, zu Recht erkannt:

Normen

EO §355;
GEG §7 Abs1;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs4;
GEG §9 Abs5;
EO §355;
GEG §7 Abs1;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs4;
GEG §9 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in den Beschwerden und der vorgelegten, angefochtenen Bescheide geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 23. März 2006 wurde über die Beschwerdeführerin als verpflichtete Partei in einem Exekutionsverfahren zur Erwirkung von Unterlassungen unter anderem gemäß § 355 EO eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- verhängt. Mit Rekursentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. August 2006 wurde die Geldstrafe auf EUR 4.000,-

- herabgesetzt. Der Oberste Gerichtshof wies einen dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Mit Verfügung des Richters vom 25. Oktober 2006 wurde (gemäß § 234 Abs. 1 Geo) die Erlassung des Zahlungsauftrages über EUR 4.000,-- angeordnet. Auf Grund dessen schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Klagenfurt mit Zahlungsauftrag vom 2. November 2006 der Beschwerdeführerin die Zahlung der Geldstrafe von EUR 4.000,-- samt einer Einhebungsgebühr zur Zahlung binnen 14 Tagen vor.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 brachte die Beschwerdeführerin dagegen einen Berichtigungsantrag ein.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Mai 2007 wurde dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben (aber der Zahlungsauftrag von Amts wegen in einer für das Beschwerdeverfahren nicht relevanten Weise berichtigt).

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Rechtslage, auf das Vorbringen im Berichtigungsbetrag bezüglich einer behaupteten rechtsmissbräuchlichen Exekutionsführung sei nicht einzugehen gewesen, weil die Jusitzverwaltungsorgane (sowohl der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Klagenfurt als auch die zweitbelangte Behörde) an die gerichtliche Entscheidung, mit welcher über die Beschwerdeführerin die Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden sei, gebunden seien. Darüber hinaus sei die Erlassung des Zahlungsauftrages vom Richter (gemäß § 234 Z 1 Geo) angeordnet worden. Somit gingen die im Berichtigungsantrag gestellten Anträge, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen bzw. den Zahlungsauftrag wegen des fehlenden Verstoßes oder eines fehlenden Verschuldens nicht zu vollstrecken, ins Leere. Die Gesetzmäßigkeit der durch gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (Hinweis auf hg. Judikatur). Auch die 14-tägige Zahlungsfrist entspreche dem Gesetz.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. September 2007, B 1188/07-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der für den Fall der Abtretung bereits ausgeführten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Zwischenzeitig hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ebenfalls vom 13. Februar 2007 beantragt, die Frist zur Bezahlung der Geldstrafe bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über den Berichtigungsantrag, hilfsweise bis 31. Dezember 2007 zu verlängern "und/oder zu stunden".

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien wies mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 29. Mai 2007) den Antrag der Beschwerdeführerin, die Zahlung der Geldstrafe gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden, ab, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass gemäß § 9 Abs. 5 leg. cit. die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung fänden.

Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss ebenfalls vom 24. September 2007, B 1333/07-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der für den Fall der Abtretung ebenfalls bereits ausgeführten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288/GEG 1962), in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, anzuwenden.

Nach § 6 Abs. 1 GEG 1962 hat der Zahlungsauftrag ua. die Aufforderung zu enthalten, den geschuldeten Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen.

§ 7 Abs. 1 und § 9 leg. cit. lauten:

"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

(2) ...

"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle; gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30.000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6)."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (im angefochtenen Bescheid genannten) Erkenntnis vom 23. Mai 2005, Zlen. 2005/06/0130 bis 0133, dargelegt, dass (wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat) gemäß § 9 Abs. 5 GEG 1962 die Vorschriften (dieses Paragraphen) über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch auf solche gemäß § 355 EO) keine Anwendung finden. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden (in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0364, vom 19. September 2006, Zl. 2006/06/0181, und vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0261).

Zutreffend hat die zweitbelangte Behörde (Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt) im zweitangefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass die Rechtmäßigkeit der (unbestritten rechtskräftig) verhängten Geldstrafe im Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0340, und das Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0261, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074).

Die Beschwerdeführerin macht hiezu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, Sinn und Zweck der Bestimmung des § 7 Abs. l letzter Satz GEG sei es, die Kompetenzverteilung zwischen Gericht und Verwaltungsbehörden zu wahren. Tatsächlich würde aber nicht in die Ingerenz der Gerichte eingegriffen, wenn die Verwaltungsbehörde über den Antrag der Beschwerdeführerin, die verhängte Geldstrafe zu stunden oder eine längere Zahlungsfrist festzusetzen, entschieden hätte. Vielmehr hätte die Verwaltungsbehörde ihre Kompetenz zur Entscheidung nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung wahrzunehmen gehabt.

Dem ist zu entgegnen, dass eine Verlängerung der Zahlungsfrist bzw. eine Stundung nicht Gegenstand eines Berichtigungsantrages gemäß § 7 GEG sein kann, sondern vielmehr eines Antrages nach § 9 Abs. 1 GEG zu sein hat, über den allerdings gemäß § 9 Abs. 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden hat (die erstbelangte Behörde) und nicht (hier) der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt (zweitbelangte Behörde). Letzterer hat sich mit dem zweitangefochtenen Bescheid auch darauf beschränkt, dem Berichtigungsantrag nicht stattzugeben und hat in der Begründung zutreffend darauf verwiesen, dass die hier maßgebliche Zahlungsfrist von 14 Tagen im Zahlungsauftrag ohnedies richtig bestimmt worden sei.

Dass aber im Beschwerdefall eine Stundung der Geldstrafe gemäß § 9 GEG nicht in Betracht kommt, wurde bereits zuvor dargelegt.

Da schon das Vorbringen in den Beschwerden erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2007

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