Normen
EO §355 Abs1;
GEG §9 Abs5 idF 2001/I/131;
EO §355 Abs1;
GEG §9 Abs5 idF 2001/I/131;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin, über sie gerichtlich verhängte Geldstrafen (Zwangsstrafen) herabzusetzen, mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dies sei gemäß § 9 Abs. 5 GEG nicht zulässig.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. Juni 2006, B 740/06-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (im angefochtenen Bescheid genannten) Erkenntnis vom 23. Mai 2005, Zlen. 2005/06/0130 bis 0133, dargelegt, dass (wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat) gemäß § 9 Abs. 5 GEG 1962 die Vorschriften (dieses Paragraphen) über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch auf solche gemäß § 355 EO) keine Anwendung finden. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden (in diesem Sinne auch das ebenfalls im angefochtenen Bescheid genannte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0364). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, § 411 StPO wäre analog anzuwenden, lässt einen sachverhaltsmäßigen Bezug zum Beschwerdefall vermissen (nach dieser Bestimmung erlischt mit dem Tod des Verurteilten die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, sie strebt aber eine Herabsetzung wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse an); gemeint ist wohl § 410 StPO (die nachträgliche Strafmilderung). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass zur Entscheidung nach § 410 StPO das Gericht berufen ist (und nicht der Kostenbeamte bzw. ein Justizverwaltungsorgan).
Da sich bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. September 2006
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