Normen
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer legte seinem am 27. März 2006 ausgegebenen Antrag auf Arbeitslosengeld eine Arbeitsbescheinigung über eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vom 1. Mai 1989 bis zum 31. März 2006 mit einem Ende des Entgeltanspruches am 4. April 2006 bei. Im Antragsformular bejahte er die Frage, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachhochschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.) befinde, und fügte hinzu "Lehrgang (Donau Uni Krems)". Dem Antragsformular war ein den Beschwerdeführer betreffendes Studienblatt aus der Studienblattmappe angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass dieser an der Universität für Weiterbildung Krems als außerordentlich Studierender für das Sommersemester 2006 mit der Studienrichtung "Universitätslehrgang Professional MSc-IT Consulting" mit Beginn am 17. Februar 2006 gemeldet war. Einer beigehefteten Terminübersicht zufolge handelt es sich um einen viersemestrigen Lehrgang "geblockt a 2 Wochen" mit Unterricht im Jahr 2006 vom 27. Februar bis zum 11 März, vom 18. bis zum 29. April, vom 19. Juni bis zum 1. Juli, vom 18. bis zum 30. September. Darüber hinaus ist der Beginn des Lehrgangs angegeben mit 21. November bis 3. Dezember 2005; zudem sind Blöcke im Jahr 2007 vorgesehen (15. bis 27. Jänner, 12. bis 24. März und 11. bis 15. Juni als Ende des Lehrgangs). Auf der Terminübersicht findet sich beim Juli 2007 der Vermerk "Abschlussprüfung, Graduierung und Verleihung des akademischen Grades Master of Science".
Das Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau wies mit Bescheid vom 26. April 2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab, weil er laut vorgelegtem Studienblatt an der Universität für Weiterbildung Krems als außerordentlich Studierender im Sommersemester 2006 immatrikuliert sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er nehme seit November 2005 am postgradualen Universitätslehrgang "IT Consulting" an der Donau Universität Krems teil. Diese außerordentliche Fort- bzw. Weiterbildung sei berufsbegleitend und ende im Juni 2007. Da der Lehrgang berufsbegleitend sei, würden die Vorträge zu Modulen a 2 Wochen geblockt werden, um einen reibungslosen Ablauf im Berufsleben zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe in Absprache mit seinem letzten Arbeitgeber den Lehrgang während seiner Arbeitszeit besuchen können. Im Jahr 2006 habe er noch die Module 4 vom 19. Juni bis zum 1. Juli 2006 und 5 vom 18. bis zum 30. September 2006 zu absolvieren. Er stehe während des Lehrganges der Arbeitsvermittlung voll zur Verfügung und könne jederzeit eine neue entsprechende Beschäftigung antreten. Durch die berufsbegleitende Konzipierung sei es möglich, auch während der Module einer Beschäftigung nachzugehen. Es handle sich um kein ordentliches Studium, sondern um eine berufsbegleitende Weiterbildung.
In der von der belangten Behörde beigeschafften
"14. Verordnung der Donau- Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges 'Professional MSc' der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien (Wiederverlautbarung)" heißt es unter anderem:
"§ 1 Ausbildungsziel
Der Universitätslehrgang Professional MSc hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu vermitteln, unter Berücksichtigung des dafür notwendigen Managements.
§ 2 Studienform
Der Universitätslehrgang Professional MSc ist als
berufsbegleitende Studienvariante anzubieten.
...
§ 5 Dauer
Der Universitätslehrgang Professional MSc umfasst vier Semester.
...
§ 11 Fächer
(1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgans Professional MSc umfasst 45 Semesterstunden und 120 ECTS.
(2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Professional MSc sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren:
...
- a. Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Management...
- b. Kommunikation...
- c. Rechtliche Grundlagen...
- d. IKT Grundlagen...
- e. IKT Anwendungen und Konzeption ...
....
§ 12 Lehrveranstaltungen
(1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und kundzumachen. Geringfügige organisations-bedingte Abweichungen hievon sind zulässig.
(2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzunterricht und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialen sicherzustellen. Die Fernstudieneinheiten sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 13. Prüfungen
(1) Der Universitätslehrgang Professional MSc ist mit Fachprüfungen aus dem Basiscurriculum und der Fachvertiefung, den Seminaren zur Master Thesis und zur Projektarbeit, sowie zwei schriftlichen Arbeiten ... abzuschließen.
...
§ 14. Abschluss
(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist der Studierenden oder dem Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.
(2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist der Studierenden oder dem Studierenden der akademische Grad 'Master of Science' zu verleihen."
Nach einem im Berufungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 21. Juli 2006 wurde einem Mitarbeiter der belangten Behörde seitens der Donau Universität Krems mitgeteilt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Studium um kein Fernstudium handle und während der Blöcke, die für die Prüfung notwendig sind und bei mindestens 80 % der Stunden tägliche Anwesenheitspflicht von 9.00 bis 18.00 Uhr bestehe, alle Module absolviert werden müssten und die meisten Teilnehmer den Kurs im Rahmen des Urlaubes bzw.
angesparten Urlaubes absolvierten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der
Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
In der Begründung stellte sie die von ihr als maßgebend
erachteten Rechtsvorschriften dar und gab den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder. Sie stellte unter anderem folgenden Sachverhalt fest:
"Der (Beschwerdeführer) ... war ... vom 01.05.1989 bis 31.03.2006 bei der G. GmbH ... als IT Manager, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 04.04.2006, beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch eine einvernehmliche Lösung. Am 27.03.2006 (gilt für 05.04.2006) beantragte er bei der Regionalen Geschäftsstelle Tulln die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. In diesem Antrag gab er bekannt, dass er sich in Ausbildung befinde; er absolviere einen Lehrgang an der Donau Universität Krems. Er legte ein Studienblatt der Universität für Weiterbildung Krems vor, wonach der (Beschwerdeführer) als außerordentlich Studierender seit 17.02.2006 für den Universitätslehrgang 'Professional MSc-IT-Consulting' für das Sommersemester 2006 gemeldet ist.
Weiters legte er die Termine des Universitätslehrganges vor.
Danach begann der Lehrgang am ... (Termine für die Jahre 2005 und
2006 wie oben dargestellt) ... und der Lehrgang endet am 15.6.2007.
Im Berufungsverfahren wurde ergänzend die Verordnung der
Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan
des Lehrganges 'Professional MSc' eingeholt... Das
Unterrichtsprogramm umfasst 45 Semesterstunden und 120 'ECTS'. Es sind folgende Pflichtfächer zu absolvieren: Basiscurriculum, Fachvertiefung, Seminar zur Master Thesis, Seminar zur Projektarbeit, Projektarbeit und Master Thesis.
Eine telefonische Rücksprache mit der Donau Universität Krems, Abteilung Studienrecht, ergab, dass dieser Lehrgang nicht als Fernstudium angeboten ist. Es besteht Anwesenheitspflicht und die Studienzeit in den jeweiligen Blöcken ist täglich von Montag bis Samstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Es müssen alle Module absolviert werden und meist wird dieser Lehrgang von den Teilnehmern im Rahmen des zustehenden bzw. eines angesparten Urlaubes absolviert."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Besuch von Kursen, deren Ausbildungsvorschriften auf Berufstätige zugeschnitten seien (das heißt, üblicher Weise neben der Erwerbstätigkeit besucht werden könnten), das Vorliegen von Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit f AlVG nicht ausschließe. Ein "Zuschnitt auf Berufstätige" liege nur dann vor, wenn als Zielgruppe in Beschäftigung stehende Personen angesprochen würden und der Kurs eher Fortbildungscharakter als Ausbildungscharakter habe. Maßgebend sei jedenfalls die zeitliche Inanspruchnahme. Diese müsse so gestaltet sein, dass der Kursbesuch Berufstätigen im Allgemeinen möglich sei. Dies sei der Fall, wenn der Kurs am Abend oder an Wochenenden abgehalten werde oder der Besuch unter Inanspruchnahme des im Allgemeinen zur Verfügung stehenden Urlaubes möglich sei, das heißt, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit nicht über fünf Wochen pro Kalenderjahr liege. Zu dieser Beurteilung würden die tatsächlichen Kurstage gezählt, das heißt fünf Wochen entsprächen 25 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) oder 30 Werktagen (Montag bis Samstag). Prüfungstage zählten nicht zur Ausbildung und würden somit nicht auf die fünf Wochen angerechnet. Die in Rede stehende Ausbildung habe unbestritten Fort- bzw. Weiterbildungscharakter. Gemäß dem vorgelegten Terminplan ergäben sich im gesamten Jahr 2006 47 Werktage als Unterrichtstage, die Prüfungstage seien nicht mitberechnet. Es komme nicht darauf an, ob ein Teil des Lehrganges bereits vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld absolviert worden sei, entscheidend sei das Ausmaß der Ausbildung im gesamten Jahr. Der Beschwerdeführer habe, anders als in der Berufung behauptet, im Jahr 2006 noch drei Module zu absolvieren. Die Ausbildung könne nicht unter Berücksichtigung eines im Allgemeinen für ein Kalenderjahr zustehenden Urlaubes eines Dienstnehmers stattfinden; dies auch nicht, wenn der Urlaubsanspruch bereits sechs Wochen betrüge. Hinsichtlich der Beurteilung der Kursdauer in Hinblick auf die Anspruchsbeurteilung nach dem AlVG könne diese Ausbildung daher nicht als "für Berufstätige zugeschnitten" angesehen werden. Es handle sich um einen geregelten Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, weshalb die Teilnahme daran Arbeitslosigkeit ausschließe. Der Beschwerdeführer sei daher ab dem 5. April 2006 nicht arbeitslos. Eine Inanspruchnahme von 47 Werktagen als Unterrichtstage mit Anwesenheitspflicht entspreche - unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0036 - nicht dem Erfordernis, dass eine Absolvierung dieser Ausbildung während des jährlich zur Verfügung stehenden Urlaubes möglich sei. Eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG könne nicht erteilt werden, weil der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Geltendmachung nicht 39 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und gleichzeitig die Ausbildung absolviert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004
hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
...
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht."
Unbestritten war der Beschwerdeführer außerordentlicher Studierender an der Donau-Universität Krems, weshalb - anders als bei "ordentlicher" Studierenden (früher "ordentlichen" Hörern) - nicht auf die formelle Stellung nach den Organisations- bzw. Studienvorschriften abzustellen ist, sondern in Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sonderregelung zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in einem "geregelten Lehrgang" ausgebildet wird bzw. wurde (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 99/08/0109).
Nach der Rechtsprechung ist ein Lehrgang nicht unter § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu subsumieren, wenn Ausbildungsvorschriften zeigen, dass der Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist. Bei Beantwortung der Frage, ob ein Lehrgang für Berufstätige vorliegt, ist die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob diesem nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter zukommt und er sich gerade an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme allenfalls auch unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich ist. Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen solchen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht. Nicht ausschlaggebend ist es, ob eine Anwesenheitspflicht bei einem Lehrgang vorliegt oder nicht (vgl. aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0217, mwN).
Auf die Ausbildungsvorschriften kommt es also dann nicht mehr an, wenn die unwiderlegliche Vermutung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, der Teilnehmer an der Ausbildungsveranstaltung stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, schon wegen des zeitlichen Zuschnitts der Veranstaltung auf Berufstätige sachlich nicht gerechtfertigt wäre, etwa dann, wenn die Veranstaltung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (z.B. abends) stattfindet (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0036).
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Lehrgang um einen Fortbildungskurs gehandelt hat, stellt aber - vor dem wiedergegebenen rechtlichen Hintergrund - in zutreffender Weise allein auf die zeitliche Beanspruchung des Beschwerdeführers ab. Es kann ihr dabei nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund des zeitlichen Zuschnitts des Lehrganges während der Module (tägliche Anwesenheitspflicht von 9.00 bis 18.00 Uhr; der vom Beschwerdeführer besuchte Kursteil fand somit jeweils ganztägig innerhalb der üblichen Arbeitszeiten statt) sowie unter Berücksichtung der Gesamtdauer sämtlicher Kursteile (im Jahre 2006 etwa acht Wochen) zu dem Schluss kam, dass der Lehrgang das nach den dargestellten Kriterien unschädliche Ausmaß jedenfalls überstiegen hat.
Der Beschwerdeführer war daher in Anbetracht des Ende März 2006 gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld jedenfalls während des Besuches von Modul 3 (18. bis 29. April 2006), Modul 4 (19. Juni bis 1. Juli 2006) und Modul 5 (18. September bis 30. September 2006) gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht arbeitslos.
In den vor, dazwischen und nach diesen Zeiträumen liegenden kursfreien Zeiten wäre der Beschwerdeführer - Gegenteiliges wurde nicht behauptet und nicht festgestellt - weder an der Ausübung einer Beschäftigung zu den üblichen Arbeitszeiten gehindert gewesen, noch war er während dieser Zeit daran gehindert, sich ohne zeitliche Einschränkungen der Arbeitssuche zu widmen. Die mehrwöchige lehrgangsfreie Zeit zwischen den von einander klar abgegrenzten Modulen ist daher der Ausbildungszeit nicht zuzurechnen (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0036 mit einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt). Nach der dem Antrag beigelegten Arbeitsbescheinigung endete der Entgeltanspruch des Beschwerdeführers am 4. April 2006, weshalb nach dem Gesagten der Beschwerdeführer vom 5. bis zum 17. April (Beginn des Moduls 3 am 18. April 2006), in der Folge zwischen dem 30. April und dem 18. Juni 2006 (Beginn des Moduls 4 am 19. Juni 2006) sowie zwischen dem 2. Juli und dem 17. September 2006 (Beginn des Moduls 5 am 18. September 2006) arbeitslos war. Für den Zeitraum nach dem Ende des Moduls 5 fehlt es an Feststellungen über weitere Kurszeiträume, weshalb - anders als im Fall des schon mehrfach zitierten Erkenntnisses vom 8. September 1998, wo eine Aufhebung nur hinsichtlich der kursfreien Zeit erfolgte - mangels einer sämtliche Zeiträume betreffenden Abgrenzung der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Da die Mehrwertsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist, war das darauf gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 19. September 2007
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